Bürgermeistereiverbände und -versammlungen — Bürgerrecht.
selben Wege, wie die Bildung gemeinschaft-
licher Polizeibezirke nach § 64 Abs. 1 u. 2
daselbst erfolgt, wieder aufgelöst werden.
Über die hierbei etwa notwendig werdende
Auseinandersetzung (s. d.) zwischen den
beteiligten Landgemeinden und Gutsbezirken
beschließt in Ermangelung einer Einigung unter
ihnen der Kreisausschuß, vorbehaltlich der
den Beteiligten gegeneinander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
Bürgermeistereiverbände und -versamm-
lungen (Rheinprovinz). I. Nach §7 GemO.
sar die Rheinprovinz vom 23. Juli 1853
GS. 523) können mehrere Landgemeinden
einen Verwaltungsbezirk unter einem Bürger—
meister bilden. Die Bürgermeisterei kann
auch aus einer Gemeinde bestehen, wenn
diese von dem Umfange ist, um dem Zwecke
einer Bürgermeisterei für sich allein zu ge—
nügen. Die Landbürgermeisterei ist hiernach
zunächst ein staatlicher Verwaltungsbezirk.
Sie bildet aber zugleich in Ansehung solcher
Angelegenheiten, welche für alle zu der Bür-
germeisterei gehörigen Gemeinden ein ge-
meinschaftliches Interesse haben, einen Kom-
munalverband mit den Rechten einer Gemeinde.
Welche Angelegenheiten Gegenstand dieses
Kommunalverbandes sein sollen, wird durch
Beschluß der Bürgermeistereiversammlung
unter Genehmigung des Kreisausschusses fest-
gestellt, soweit diese Angelegenheiten nicht
durch Gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt
sind (Gem O. § 8; 3G. 8 31 Abs. 1). Die aus
mehreren Gemeinden zusammengesetzte Bürger-
meisterei stellt eine Samtgemeinde (s. d.) dar.
Eine Abänderung der Landbürgermeistereien
kann nach 8 KrO. vom 30. Müai 1887
(GS. 209) durch den Md J. im Einvernehmen
mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger
Anhörung der Beteiligten und des Kreistages
erfolgen. Die Bürgermeisterei kann auf Grund
eines Beschlusses der Bürgermeistereiversamm-
lung mit Genehmigung des Kreisausschusses
einen Gesamtarmenverband (s. d.) bilden und
durch einen vom Regierungspräsidenten ge-
nehmigten Beschluß die Gemeindekrankenver-
icherung für die Gemeinden ihres Bezirks
übernehmen. — Die Bedürfnisse der B. sind
Lasten der Einzelgemeinden, deren Beitrags-
verhältnis durch den Kreisausschuß festgesetzt
wird. Jede Gemeinde hat ihren Anteil ebenso
wie alle Gemeindebedürfnisse aufzubringen.
Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt,
wenn nicht besondere Verhältnisse ein anderes
notwendig machen, z. B. wenn die einzelnen
Gemeinden ein ungleiches Interesse an der
Ausgabe haben, nach Maßgabe der Staats-
steuern (Gem O. § 113), zu denen auch die vom
taate veranlagten Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer zu rechnen ist.
Die Organe des B. sind der Bürger-
meister (s. d. UIb) und die Bürgermeisterei-
versammlung. Letztere ist in denjenigen
ürgermeistereien, die nur aus einer Ge-
meinde bestehen, vom Gemeinderate (s. d.)
nicht verschieden. In den übrigen wird sie
gebildet 1. aus den meistbegüterten Grund-
igentümern (s. Gemeindevertretung); 2.
en Vorstehern der zur Bürgermeisterei gehöri-
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gen Gemeinden vermöge ihres Amts und 3.
aus gewählten Abgeordneten. Jede Gemeinde
sendet einen Abgeordneten. Sind aber die
einzelnen Gemeinden von sehr ungleicher
Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten
Gemeinden auf Beschluß des Kreisausschusses
(Z . 8 32) eine Vermehrung der Abgeordneten
ein. Die Bürgermeistereiversammlung muß
aus wenigens zwölf Mitgliedern bestehen.
VDötigenfalls werden auf Beschluß des Kreis-
ausschusses aus den einzelnen Gemeinden
mehrere Abgeordnete entsendet. Die Abge-
ordneten werden vom Gemeinderat einer jeden
Gemeinde aus seiner Mitte gewählt und
bleiben so lange Mitglieder der Versammlung,
als sie dem Gemeindeamt angehören. Die
Mitgliedschaft eines in den Gemeinderat ge-
wählten Gemeindeverordneten erlischt aber
mit Ablauf der Wahlperiode. Durch die
Wiederwahl in den Gemeinderat wird eine
Mitgliedschaft für die Bürgermeistereiver-
sammlung nicht wieder begründet. Die Bei-
geordneten werden zu den Beratungen der
Bürgermeistereiversammlung eingeladen, haben
sedoch als solche in ihr RBein Stimmrecht
(GemO. 8 110).
III. Die Zuständigkeit der Bürgermeisterei-
versammlung erstreckt sich hauptsächlich auf die
Wahl der Unterbeamten und des Gemeinde-
einnehmers der Bürgermeisterei (KrO. § 20),
die Aufttelhung des Aormalbesoldungsetats
(GemO. 8§ 107) und die Vertretung der Bürger-
meisterei in ihren Kommunalangelegenheiten
(GemO. 8§ 109), wobei auf sie die Vorschriften
über die Rechte und Verhältnisse des Ge-
meinderats (s. d.) und über die Befugnisse
und Geschäftsverhältnisse des Bürgermeisters
und des Gemeinderats und der Aufsichtsbehör-
den Anwendung finden (GemO. 8§ 111). Sie hat
sich über das Verhältnis, in welchem die ein-
zelnen Gemeinden zu den gemeinschaftlichen
Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen
haben, zu äußern (GemO. 8§ 113). Den Vor-
sitz in der Bürgermeistereiversammlung führt
der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung
der stellvertretende Beigeordnete, mit vollem
Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit
entscheidender Stimme. Ist auch der Stell-
vertreter verhindert, so hat der älteste Ge-
meindevorsteher den Vorsitz zu übernehmen
(HemO. § 112).
Bürgermeistereiverfassung s. Städteord-
nungen.
Bürgerrecht. I. Begriff. Das B. umfaßt
das Recht zur Teilnahme an den Wahlen und
die Befähigung zur Ubernahme unbesoldeter
Amter in der städtischen Gemeindeverwaltung
und zur Gemeindevertretung. In der Prov.
Hannover berechtigt die Zugehörigkeit zu der
Bürgerschaft, die hier noch in geschlossenem
Verbande als besonderer, den Kern des Ge-
meinwesens bildender Stand erscheint ((.
Bürger), auch zur Teilnahme an der Autzung
des Bürgervermögens.
II. Erwerb. Ein selbständiger Mann er-
wirbt das B. innerhalb der preuß. Städte —
ausschließlich derjenigen der Prov. Hannover —
ohne besonderen Erwerbsakt durch die alleinige
Tatsache, daß die gesetzlich hierfür vorgesehenen