Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bürgervermögen — Charité. 
öffentliche Parkanlagen führen, sind keine 
B. (Pr Vl. 12, 244; 16, 42; 20, 375). Es 
gibt aber auch B. ohne Zusammenhang mit 
einer Straße (Jebens, Pr Bl. 20, 37). 
Darüber, was als Zubehör der B. anzusehen, 
ogl. OVG. 28 S. 217, 256, 291 und Pr VBl. 
13, 402 Abs. 3; 17 S. 240, 276; 20, 375 
Ziff. 5. Die Unterhaltung der B. liegt, soweit 
sie Teile einer Straße sind, dem Wegebau- 
pflichtigen ob. Die Unterhaltungspflicht kann 
aber durch besonderes Gesetz oder durch Obser- 
vanzen, soweit solche nach Provinzialrecht zu- 
lässig sind, auch anderweit bestimmt, insbeson- 
dere den Anliegern auferlegt sein (OVG. 6, 215; 
10, 205 u. a. m.); doch bildet die den Anliegern 
etwa observanzmägig obliegende Verpflichtung, 
neben bebauten Grundstüchen einen Streifen 
für den B. liegen zu lassen, materiell keinen 
Teil der allgemeinen Wegebaulast (O#. 
41, 226). Die Gemeinden können ihre Wege- 
baulast hinsichtlich der B. nicht statutarisch mit 
öffentlichrechtlicher Wirkung auf die Anlieger 
übertragen (O. 16, 48; 19, 70 ff.; 25, 101; 
28, 208). Dies gilt insbesondere für die Städte 
der Prov. Sachsen (OV. 25, 239; 29, 2599. 
Dagegen nicht für die ländlichen Ortschaften 
dieser Provinz (Wegeordnung für Sachsen 8 38) 
und für beide Arten von Ortschaften in West- 
Ereußen (Wegeordnung für Westpreußen § 18). 
. Anlieger, Fußwege, Straßen= und 
Baufluchtliniengesetz I. 
Bärgervermögen ) Gemeindevermoge 
Bürgervorsteher (in Hannover) s. Stadt- 
verordnetenversammlung I. 
Bürgerworthalter (in Hannover) s. Stadt- 
verordnetenversammlung II, 4. 
r Barstenmachereien s. Roßhaarspinne— 
eien. 
Buße s. Anklagemonopol, Beleidi— 
gung IV, Strafen II. 
uß= und Bettag. In den einzelnen deut- 
schen Territorien wurden die Bußtage nach 
alter Ordnung zu verschiedener Zeit gefeiert. 
Auf ev. Seite machte sich schon 1878 das Be- 
streben geltend, dem nationalen Gedanken in 
einem gemeinsamen B. u. B. Ausdruck zu geben 
(Prot. der deutschen ev. Kirchenkonferenz 1878, 
2. Nach Verständigung mit den einzelnen 
Freuß. Kirchenregierungen und mit den preuß. 
Bischöfen ist durch Staatsgesetz vom 12. März 
1893 (GS. 29) bestimmt: § 1: die in den ver- 
schiedenen Landesteilen der Monarchie be- 
stehenden B. u. B., insbesondere der Mittwoch 
nach dem Sonntag Jubilate, gelten fortan 
nicht mehr als allgemeine Feiertage; § 2: dem 
ittwoch vor dem letzten Trinitatissonntage 
dird die Geltung eines allgemeinen Feiertages 
veigelegt. — Entsprechende Anordnungen sind 
leitens der kirchlichen Obern, bzw. in den ev. 
  
  
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Landeskirchen durch Kirchengesetze ergangen, 
s. für die altländischen Provinzen Ko###1. 
1893, 17, für Schleswig-Holstein K#Bl. S. 23, 
für die ev.-ref. Kirche in Hannover Kirchl. A#dl. 
II, 94, für die ev.-luth. Kirche in Hannover 
Kirch G. und V. vom 12. März 1893 (6S. 30 f., 
s. Abänderung — GS. 1894, 118), bußtägliche 
Gottesdienstordnung Kirch G. vom 12. Juli 1900 
(GS 277), für den Konsistorialbezirk Kassel 
KirchG. vom 12. März 1893 (Kirchl. ABl. S. 9), 
für Wiesbaden KirchEb. vom 12. März 1893 
(Kirchl. AB#l. S. 13). S. auch Sonntagshei- 
ligung und Sonntagsruhe. 
utter. Der Handel mit B. unterliegt den 
gleichen Beschränkungen wie der Handel mit 
Aahrungsmitteln (s. d.). Außerdem regelt das 
G., betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz 
und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 
(Röl. 475) den Handel mit B. Nach 8§ 3 
a. u. O. darf B. oder Butterschmalz mit Mar- 
arine oder anderen Speisefetten nicht zum 
weche des Handels mit diesen Mischungen 
vermischt werden. In Räumen, woselbst B. 
oder Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt, 
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, 
ist die Herstellung, Aufbewahrung, Verpachung 
oder das Feilhalten von Margarine oder 
Kunstspeisefett verboten. In Orten, welche 
nach der letzten Volkszählung weniger als 
5000 Einw. hatten, findet diese Beschränkung 
auf den Kleinhandel und das Aufbewahren 
der für den Kleinhandel erforderlichen Bedarfs- 
mengen in öffentlichen Verkaufsstätten sowie 
auf das Verpachen der daselbst im Kleinhan= 
del zum Verkaufe gelangenden Waren beine 
Anwendung. Jedoch müssen Margarine und 
Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume 
in besonderen Vorratsgefäßen und an beson- 
deren Lagerstellen, welche von den zur Auf- 
bewahrung von B. und Butterschmalz dienen- 
den Lagerstellen getrennt sind, aufbewahrt 
werden (§ 4 a. a. O.). Nach § 8 a. a. O. unter- 
liegen die Räume, in denen B. gewerbsmäßig 
hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder ver- 
packt wird, einer besonderen polizeilichen Kon- 
trolle (s. Margarine). Der Bundesrat hat 
von der Ermächtigung, das gewerbsmäßige 
Verkaufen oder Feilhalten von B., deren 
Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht 
oder deren Wasser= oder Salzgehalt eine be- 
stimmte Grenze überschreitet, zu verbieten 
(§ 11 a. a. O.), bis jetzt keinen Gebrauch 
gemacht. Strafbestimmungen in §S8 14—18 
a. a. O. Aeben der Strafe kann auf Ein- 
ziehung der verbotswidrig verkauften, feil- 
gehaltenen, hergestellten oder sonst in den 
Verkehr gebrachten Gegenstände erkannt wer- 
den (§ 19 a. a. O.). B. gehört zu den Wochen- 
marktsartikeln (s. d.). 
Tharits. Die k # 
« gl. C. zu Berlin nimmt 
dem Gebiete der öf entlichen Armen- 
Mlege gegenüber anderen 
Kosten der von ihr gewährten Krankenpflege 
die Gemeinden unmittelbar in Anspruch nehmen 
rankenhäusern eine kann. Da das Regulativ über ihre Organi- 
Sonderstellung insofern ein, als sie für die sation vom 7. Sept. 1830 (GS. 133) und die 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
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