Chausseebau-Unterhaltungsfonds.
z. B. in Hannover bei den Landstraßen oder in
Schleswig-Holstein bei den Aebenlandstraßen,
einem bestimmten Pflichtigen gesetzlich obliegt
(OV. 2, 267; 3, 184; 10, 175; 11, 214; 16,
221; 24, 207; vgl. bei Germershausen Wege-
recht, 2. Aufl. 1, 373). Abgesehen von diesen
Fällen beruht der Neubau der Chausseen aus-
schließlich auf Freiwilligkeit. A#cht einmal die
Ausführung eines auf den Neubau einer Kunst-
straße gerichteten Beschlusses eines Kommunal-=
verbandes ist wegepolizeilich erzwingbar. Dritte,
insbesondere die ordentlichen Wegebaupflich-
tigen, haben beim RNeubau von Kunststraßen
nur insoweit mitzuwirken, als sie gesetzlich da-
zu besonders verpflichtet sind. So nach ALR.
II. 15 § 17, der die Hilfe der Einwohner in
demselben WMaße vorsieht, wie sie bei Anlegung
wahrlicher andstraßen Dienste tun müssen
O. 35, 244; 36, 247). Diese an sich nur
dem Staate gegenüber bestehende Verpflichtung
(OV. 22, 199) ist nach der Ablösung der
staatlichen Landstraßenunterhaltungspflicht sei-
nen Rechtsnachfolgern gegenüber aufrecht er-
halten für Westpreußen durch § 46 der Wege-
ordnung für diese Provinz vom 27. Sept. 1905
(GS. 357), während sie für Sachsen durch § 44
der dortigen Wegeordnung vom 11. Juli 1891
(GS. 316) beseitigt ist. Das Mähere in betreff
der übrigen Landesteile vgl. bei Germers-
hausen a. a. O. 1, 397. Auch zu den Kosten
der Umwandlung eines Weges in eine Chaussee
hat der ordentliche Wegebaupflichtige nicht
beizutragen (O. 36, 247).
II. Zur Erleichterung des Zustandekommens
neuer Chausseen werden im Gebiete des
R. auf Antrag unter bestimmten Voraus-
setzungen die sog. fiskalischen Vorrechte
verliehen. Sie bestehen in der Anwendung
der zusätzlichen Vorschriften zum Chausseegeld-
tarif vom 29. Febr. 1840 (GS. 94), der gelten-
den gesetzlichen Schutzbestimmungen und der
Vorschriften über die Verpflichtung zur Schnee-
räumung auf die betreffende Straße. Außerdem
wurde vor dem Inkrafttreten des Dotations=
gesetzes von der Staatsbauverwaltung beim
eubau von Chausseen die Erfüllung gewisser
edingungen von den beteiligten Gemeinden
und Gutsbezirken verlangt, die in den sog.
otherschen Bedingungen vom 8. Vor.
„abgedrucht bei Germershausen a. a. O. Bd. 2
6691, zusammengefaßt sind. Sie bilden auch
Wenwärtig noch vielfach die Grundlage der
#n machungen über die Leistungen der Inter-
denten zum Chausseebau. Sie regeln in §8 1
ss Entnahme von Baustoffen zum Chaussee
annt die Anlegung von Hilfswegen, Wasser-
däleitungen bei Lagerplätzen und in 8§§ 2 ff.
Grnentgeltliche Hergabe des erforderlichen
und und Bodens zur Chaussee, zu Ablage-
heb#s- und Lagerplätzen, zu Chausseegeld-Er-
d er #gshäusern und zu Baumschulen, sowie
en m Gelände der durch den Chausseebau
soffehrlich werdenden Wege vorhandenen Bau-
imlle ferner die Herstellung von Luftstreifen
die Qalde, von Seitenbrücken und Abfahrten,
Gar# ehandlung hinwegfallender Hof= und
nen enbewässerungen, Wasserleitungen, Brun-
den U endlich den Wegfall aller bestehen-
erkehrsabgaben. Wegen des Rechts zur
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Entnahme von Wegebaumaterial vgl. das
Aähere unter Baustoffe.
III. Auf Grund des § 4 des Dotationsgesetzes
vom 8. Juli 1875 (GS. 497) und § 1 des G.
vom 2. Juni 1902 (GS. 167) liegt den Pro-
vinzial (Bezirks= verbänden ob, den Aeu-
bau chaussierter Wege zu fördern. Dies ge-
schieht durch Gewährung von Bauprämien,
zum Teil auch durch Vorhaltung des höheren
und niederen technischen Personals, sowie durch
die Ubernahme der von Gemeinden oder Kreisen
normativmäßig ausgebauten Chausseen in die
Unterhaltung der Provinz. Die dafür maß-
gebenden Grundsätze sind gemäß § 25 a. a. O.
in sämtlichen Provinzen festgestellt.
IV. Für den Bau der Chausseen sind
technische Normativbestimmungenr erlassen.
Für die Staatschausseen waren sie in der
Anw. vom 6. April 1834 (abgedruckt bei
von Bönne, Wegepolizei S. 231) und in der
Instr. zur Aufstellung der Frofeate und
ostenanschläge vom 17. çMai 1871 (abgedruckt
bei Germershausen a. a. O. 2, 30 ff.) enthalten.
Seit dem Ubergange der Staatschausseen auf
die Provinzial (Qommunal= verbände ordnen
diese die technische Seite des Kunststraßenbaus
selbständig durch Provinzialreglements
auf Grund des § 25 des Dotationsgesetzes
vom 8. Juli 1875 (GS. 497) gemäß § 120 der
Prov O. vom 29. Juni 1875 und den ent-
sprechenden Bestimmungen der Provinzial-
ordnungen für Hannover, Hessen-Aassau, West-
falen, die Rheinprovinz, Schleswig-Holstein
und Posen. Für Posen vgl. noch O. 39,
236. Die Normativbestimmungen für den Bau
der Provinzialchausseen gelten durchweg auch
für die mit Unterstützung der Provinz
ausgeführten Kreis= und Gemeindechausseen.
Für den Runstmäßigen Ausbau von Wegen,
den Kreise oder Gemeinden ohne Provinzial-
unterstützung ausführen, sind sie nicht maß-
gebend. Hier entscheidet allein das wegepoli-
zeiliche Ermessen. Falls solche Wege Kunststraßen
im Rechtssinn werden sollen, hat es außerdem
der Oberpräsident in der Hand, die Anerken-
nung gemäß § 12 Ziff. 3 des G. vom 20. Juni
1887 (GS. 301) von der Erfüllung der Nor-
matiobestimmungen abhängig zu machen.
V. Beim Umbau eines bestehenden öffent-
lichen Weges zur Kunststraße muß in Ermange-
lung anderweiter Abmachungen der Unter-
nehmer den Grund und Boden und die im
Wege vorhandenen Baustoffe vom Eigentümer
des Weges erwerben (A#. II, 15, 88 18, 19
und Mestr. vom 19. März 1843 — M./lI.
298 — und vom 21. Nov. 1869 — M.l. 291).
Die Verpflichtungen der zum Wegebau dienst-
pflichtigen Einwohner dürfen durch die Um-
wandlung gegen ihren Willen nicht erschwert
werden (ALR. II, 15 § 17). S. auch Chaussee-
verwaltung und Aufsicht, Kunststraßen,
Anlegung von öffentlichen Wegen.
Chausseebau-Unterhaltungsfonds. Die
Mittel zum Bau und zur Unterhaltung der
Staatschausseen wurden bis zum Schlusse des
Etatsjahres 1875/76, dem Zeitpunkte des Uber-
anges der Staatschausseen auf die Provinzial-
Bezirks-hverbände, im Etat der allgemeinen
Bauverwaltung, und zwar die Aeubaumittel
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