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im Extraordinarium, der Unterhaltungsfonds
bei Kap. 68 des Staatshaushaltsetats, ausge—
bracht. Dieser Fonds besitzt insofern auch jetzt
noch Bedeutung, als nur diejenigen im Zuge
ehemaliger Staatschausseen belegenen Brücken
auf die Provinzial (Bezirks-) verbände mit
üÜbergegangen sind, deren Unterhaltung aus
ihm bestritten war. Aus anderen, z. B. aus
Fonds der Domänen, Forst= oder Wasserbau-
verwaltung unterhaltene Brücken sind in der
Unterhaltung des Staats verblieben. S.
Brücken.
Chausseeböschungen s. Böschungen, Zu-
behörungen.
Chausseebrüchen s. Brüchen, Chaussee-
bau-Unterhaltungsfonds, Kunststraßen.
Chausseegeld. l. C. ist eine Verkehrsabgabe,
die von den die Chausseen benutzenden Fuhr-
werken und Tieren erhoben wird. Die Höhe
des C. war in den älteren Provinzen durch den
Chausseegeldtarif vom 28. April 1828 (GS. 65)
einheitlich geregelt worden, welcher durch den
Tarif vom 29. Febr. 1840 (GS. 95) ersetzt
wurde. Letzterer war zunächst für die Staats-
chausseen bestimmt und ermäßigte hier die Ab-
gabensätze für schweres Lastfuhrwerk; seine
polizeilichen Vorschriften wurden aber auch
auf die anderen öffentlichen chaussierten Wege
ausgedehnt. Tach diesem Tarif ist für eine
Mieile (7,5 km) zu erheben: Vom Fuhrwerk
zum Fortschaffen von Personen sowie vom
beladenen Lastfuhrwerk 10 Pf., vom unbe-
ladenen Frachtwagen 7 Pf. und vom unbe-
ladenen gewöhnlichen Landfuhrwert und
Schlitten 3 Pf. für jedes Zugtier; ferner von
jedem unangespannten Pferde, Maultier oder
Maulesel 3 Pf., von jedem Stück Rindvieh
oder Esel 2 Pf. und von je 5 Fohlen, Kälbern,
Schafen, Lämmern, Schweinen, Ziegen 2 Pf. C.
wird nach der Bestimmung des Tarifs von 1840
nichterhoben:ta)von Pferden und Maultieren,
welche den Hofhaltungen des Kgl. Hauses oder den
kgl. Gestüten angehören; b) von Armeefuhrwer-
ken und von Fuhrwerken und Tieren, welche
das Militär auf dem Marsche bei sich führt;
c) von Fuhrwerken und Tieren, deren öffent-
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer
Geschäftsbezirke oder Pfarrer bei Amtsver-
richtungen innerhalb ihrer Parochie sich be-
dienen; c) von gewöhnlichen Posten und von
allen von Postbeförderungen leer zurüchkehren-
den Wagen und Pferden; e) von Fuhrwerken
und Tieren, mittels deren Transporte für un-
mittelbare Rechnung des Staates geschehen;
1) von Feuerlöschungs= und sonstigen Hilfs-
fuhren; g) von Fuhren mit tierischem Dünger
und innerhalb der Gemeinde= und Gutsfeld-
mark von Fuhren im WMirtschaftsbetriebe;
h) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb
der Parochie; ) von Fuhrwerken, die Chaussee-
baumaterialien anfahren, sofern nicht Aus-
nahmen angeordnet werden. Durch AEc. vom 83
6. Juni 1904 (GS. 139) ist der Tarif hinsicht-
lich der Abgaben für die der saril haml er-
gänzt worden. Danach beträgt das C. von
raftwagen a) zum Fortschaffen von Per-
sonen: mit mehr als vier Sitzplätzen 20 Pf.,
mit vier und weniger Sitzplätzen 10 Pf.;
b) zum Fortschaffen von Lasten: beladen 20 Pf.,
Chausseeböschungen — Chausseegeld.
unbeladen 10 Pf., von unbeladenen Kraftwagen
im landwirtschaftlichen Betriebe 5 Pf. Für die
nicht mit Gummiradreifen versehenen Kraft-
wagen erhöhen sich diese Sätze auf das 1½/2 fache.
II. Die Einführung der Wegegelderhebung
auf den Bezirksstraßen des westrheinischen
Landesteiles und den ausgebauten Provinzial-
straßen des Herzogtums Westfalen nach Alaß-
gabe des für die Staatsstraßen geltenden
Chausseegeldtarifs ist durch die AKRabO. vom
11. April 1838 (GS. 1839, 17) und den AE.
vom 16. Nov. 1850 (GS. 1851, 1) besonders
bestimmt worden. Bei der Einverleibung der
neuen Provinzen ist für Schleswig der Chaussee-
geldtarif vom 19. Jan. 1844 (Samml. der V.
1844, 45) und für Hannover der Tarif vom
12. Aug. 1858 (Hann S. Abt. I S. 263)
beibehalten worden, während in Hessen-Aassau
eine Chausseegelderhebung nicht mehr stattfand.
Die Feststellung des von Straßenlokomotiven
zu entrichtenden C. ist durch Erl. vom
19. April 1864 (M WBl. 126) der Miinisterial-
instanz vorbehalten.
III. In Art. 22 des Zollvereinsvertrages vom
8. Juli 1867 (BGl. 81) ist entsprechend den
Vereinbarungen in den Zollverträgen von
1835 usw. festgesetzt, daß C. oder andere statt
desselben bestehende Abgaben ohne Unterschied,
ob die Erhebung für Rechnung des Staats
oder eines Privatberechtigten, namentlich einer
Kommune, geschieht, nur in dem Betrage bei-
behalten oder neu eingeführt werden Bönnen,
als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und
Unterhaltungskosten angemessen sind, und daß
das in dem preuß. Chaussegeldtarif von 1828
bestimmte C. als der höchste Satz angesehen
und nicht überschritten werden soll. usge-
nommen von letzterer Bestimmung ist jedoch
das C. auf solchen Chausseen, welche von
Korporationen oder Privatpersonen oder auf
Aktien angelegt sind oder angelegt werden,
insofern sie nur Nebenstraßen sind oder bloß
lokale Berbindungen einzelner Ortschaften oder
Gegenden mit größeren Städten oder mit den
eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwechen.
Mit Rüchsicht auf die ungleichmäßige Belastung
der Staatsangehörigen durch das C., die durch
die Erhebung der Abgabe herbeigeführte Ver-
kehrserschwerung und die unverhältnismäßig
hohen Erhebungskosten wurde durch das G.
vom 27. Mai 1874 (GS. 184) bestimmt, daß
vom 1. Jan. 1875 ab die Erhebung von
auf den Staatsstraßen nicht mehr stattfinden
solle. Dementsprechend wird für die 1876 auf
die Provinzen übergegangenen Staatsstraßen
C. nicht erhoben. Infolgedessen waren von
den 100000 km Kunststraßen der Hreuß. Mon-
archie 1903 nur noch 11 300 km Kreis-, Kom-
munal= und Privatchausseen abgabepflichtig-
IV. Die Verleihung des Rechts zur Er-
hebung erfolgt für die älteren Provinzen unter
ugrundelegung des Tarifs vom 29. Febr.
1840 durch den König. Gemäß Ziff. 1 der
zusätzlichen Vorschriften zum Tarife bestimmt
der M'döA. — seit Einstellung der Chaussee-
gelderhebung auf den Staatsstraßen findet
eine Beteiligung des FM. nicht mehr statt —
die Einrichtung der Chausseegeldhebestellen,
sowie den als Hebestrecke einer jeden zu be-