Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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im Extraordinarium, der Unterhaltungsfonds 
bei Kap. 68 des Staatshaushaltsetats, ausge— 
bracht. Dieser Fonds besitzt insofern auch jetzt 
noch Bedeutung, als nur diejenigen im Zuge 
ehemaliger Staatschausseen belegenen Brücken 
auf die Provinzial (Bezirks-) verbände mit 
üÜbergegangen sind, deren Unterhaltung aus 
ihm bestritten war. Aus anderen, z. B. aus 
Fonds der Domänen, Forst= oder Wasserbau- 
verwaltung unterhaltene Brücken sind in der 
Unterhaltung des Staats verblieben. S. 
Brücken. 
Chausseeböschungen s. Böschungen, Zu- 
behörungen. 
Chausseebrüchen s. Brüchen, Chaussee- 
bau-Unterhaltungsfonds, Kunststraßen. 
Chausseegeld. l. C. ist eine Verkehrsabgabe, 
die von den die Chausseen benutzenden Fuhr- 
werken und Tieren erhoben wird. Die Höhe 
des C. war in den älteren Provinzen durch den 
Chausseegeldtarif vom 28. April 1828 (GS. 65) 
einheitlich geregelt worden, welcher durch den 
Tarif vom 29. Febr. 1840 (GS. 95) ersetzt 
wurde. Letzterer war zunächst für die Staats- 
chausseen bestimmt und ermäßigte hier die Ab- 
gabensätze für schweres Lastfuhrwerk; seine 
polizeilichen Vorschriften wurden aber auch 
auf die anderen öffentlichen chaussierten Wege 
ausgedehnt. Tach diesem Tarif ist für eine 
Mieile (7,5 km) zu erheben: Vom Fuhrwerk 
zum Fortschaffen von Personen sowie vom 
beladenen Lastfuhrwerk 10 Pf., vom unbe- 
ladenen Frachtwagen 7 Pf. und vom unbe- 
ladenen gewöhnlichen Landfuhrwert und 
Schlitten 3 Pf. für jedes Zugtier; ferner von 
jedem unangespannten Pferde, Maultier oder 
Maulesel 3 Pf., von jedem Stück Rindvieh 
oder Esel 2 Pf. und von je 5 Fohlen, Kälbern, 
Schafen, Lämmern, Schweinen, Ziegen 2 Pf. C. 
wird nach der Bestimmung des Tarifs von 1840 
nichterhoben:ta)von Pferden und Maultieren, 
welche den Hofhaltungen des Kgl. Hauses oder den 
kgl. Gestüten angehören; b) von Armeefuhrwer- 
ken und von Fuhrwerken und Tieren, welche 
das Militär auf dem Marsche bei sich führt; 
c) von Fuhrwerken und Tieren, deren öffent- 
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer 
Geschäftsbezirke oder Pfarrer bei Amtsver- 
richtungen innerhalb ihrer Parochie sich be- 
dienen; c) von gewöhnlichen Posten und von 
allen von Postbeförderungen leer zurüchkehren- 
den Wagen und Pferden; e) von Fuhrwerken 
und Tieren, mittels deren Transporte für un- 
mittelbare Rechnung des Staates geschehen; 
1) von Feuerlöschungs= und sonstigen Hilfs- 
fuhren; g) von Fuhren mit tierischem Dünger 
und innerhalb der Gemeinde= und Gutsfeld- 
mark von Fuhren im WMirtschaftsbetriebe; 
h) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb 
der Parochie; ) von Fuhrwerken, die Chaussee- 
baumaterialien anfahren, sofern nicht Aus- 
nahmen angeordnet werden. Durch AEc. vom 83 
6. Juni 1904 (GS. 139) ist der Tarif hinsicht- 
lich der Abgaben für die der saril haml er- 
gänzt worden. Danach beträgt das C. von 
raftwagen a) zum Fortschaffen von Per- 
sonen: mit mehr als vier Sitzplätzen 20 Pf., 
mit vier und weniger Sitzplätzen 10 Pf.; 
b) zum Fortschaffen von Lasten: beladen 20 Pf., 
  
Chausseeböschungen — Chausseegeld. 
unbeladen 10 Pf., von unbeladenen Kraftwagen 
im landwirtschaftlichen Betriebe 5 Pf. Für die 
nicht mit Gummiradreifen versehenen Kraft- 
wagen erhöhen sich diese Sätze auf das 1½/2 fache. 
II. Die Einführung der Wegegelderhebung 
auf den Bezirksstraßen des westrheinischen 
Landesteiles und den ausgebauten Provinzial- 
straßen des Herzogtums Westfalen nach Alaß- 
gabe des für die Staatsstraßen geltenden 
Chausseegeldtarifs ist durch die AKRabO. vom 
11. April 1838 (GS. 1839, 17) und den AE. 
vom 16. Nov. 1850 (GS. 1851, 1) besonders 
bestimmt worden. Bei der Einverleibung der 
neuen Provinzen ist für Schleswig der Chaussee- 
geldtarif vom 19. Jan. 1844 (Samml. der V. 
1844, 45) und für Hannover der Tarif vom 
12. Aug. 1858 (Hann S. Abt. I S. 263) 
beibehalten worden, während in Hessen-Aassau 
eine Chausseegelderhebung nicht mehr stattfand. 
Die Feststellung des von Straßenlokomotiven 
zu entrichtenden C. ist durch Erl. vom 
19. April 1864 (M WBl. 126) der Miinisterial- 
instanz vorbehalten. 
III. In Art. 22 des Zollvereinsvertrages vom 
8. Juli 1867 (BGl. 81) ist entsprechend den 
Vereinbarungen in den Zollverträgen von 
1835 usw. festgesetzt, daß C. oder andere statt 
desselben bestehende Abgaben ohne Unterschied, 
ob die Erhebung für Rechnung des Staats 
oder eines Privatberechtigten, namentlich einer 
Kommune, geschieht, nur in dem Betrage bei- 
behalten oder neu eingeführt werden Bönnen, 
als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und 
Unterhaltungskosten angemessen sind, und daß 
das in dem preuß. Chaussegeldtarif von 1828 
bestimmte C. als der höchste Satz angesehen 
und nicht überschritten werden soll. usge- 
nommen von letzterer Bestimmung ist jedoch 
das C. auf solchen Chausseen, welche von 
Korporationen oder Privatpersonen oder auf 
Aktien angelegt sind oder angelegt werden, 
insofern sie nur Nebenstraßen sind oder bloß 
lokale Berbindungen einzelner Ortschaften oder 
Gegenden mit größeren Städten oder mit den 
eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwechen. 
Mit Rüchsicht auf die ungleichmäßige Belastung 
der Staatsangehörigen durch das C., die durch 
die Erhebung der Abgabe herbeigeführte Ver- 
kehrserschwerung und die unverhältnismäßig 
hohen Erhebungskosten wurde durch das G. 
vom 27. Mai 1874 (GS. 184) bestimmt, daß 
vom 1. Jan. 1875 ab die Erhebung von 
auf den Staatsstraßen nicht mehr stattfinden 
solle. Dementsprechend wird für die 1876 auf 
die Provinzen übergegangenen Staatsstraßen 
C. nicht erhoben. Infolgedessen waren von 
den 100000 km Kunststraßen der Hreuß. Mon- 
archie 1903 nur noch 11 300 km Kreis-, Kom- 
munal= und Privatchausseen abgabepflichtig- 
IV. Die Verleihung des Rechts zur Er- 
hebung erfolgt für die älteren Provinzen unter 
ugrundelegung des Tarifs vom 29. Febr. 
1840 durch den König. Gemäß Ziff. 1 der 
zusätzlichen Vorschriften zum Tarife bestimmt 
der M'döA. — seit Einstellung der Chaussee- 
gelderhebung auf den Staatsstraßen findet 
eine Beteiligung des FM. nicht mehr statt — 
die Einrichtung der Chausseegeldhebestellen, 
sowie den als Hebestrecke einer jeden zu be-
	        
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