Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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vom 6. Jan. 1849 — GS. 80, 378). Vgl. 
§ 43 des hann. Wegegesetzes vom 28. Julie 
1851 (Hann GS. I, 141) und § 25 des HannE. 
vom 20. Juni 1851 (Hann#. I, 119), ferner 
88 28, 40 des schlesw.-holst. Wegepolizei- 
gesetzes vom 15. Juni 1885 (GS. 289) und 
§ 1 Ziff. 7 des hurhess. Gesetzes über die all- 
gemeinen Landfolgedienste vom 31. Okt. 1833, 
abgedr. bei Germershausen, Wegerecht 2, 423. 
hausseeverwaltung und Aufsicht. Eine 
staatliche Kunststraßenverwaltung findet seit 
dem AUbergange der Staatschausseen auf die 
Provinzial (Bezirks= verbände nicht mehr statt. 
Sie liegt seitdem bezüglich dieser Chausseen 
und bezüglich der von den Provinzen seldbst 
ausgeführten in der Hand der letzteren; § 18 
des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GS. 
497). Soweit sie auf Grund § 18 zit. auf 
engere Kommunalverbände übergegangen sind, 
führen diese die Verwaltung. ndererseits 
verwalten mehrfach die Provinzen, z. B. die 
Abheinprovinz, die von den Kreisen oder Ge- 
meinden mit Provinzialunterstützung ausge- 
bauten Kunststraßen, deren Unterhaltung sie 
übernommen haben. Im übrigen verwalten 
die Kreise und Gemeinden ihre Kunststraßen 
selbständig. Die Grundsätze für die Verwal- 
tung der Kunststraßen ist auf Grund 8§ 25 
a. a. O. in sämtlichen Provinzen durch Pro- 
vinzialreglement geordnet (vgl. für Ostpreußen 
Wegebaureglement vom 30. Alärz 1887, für 
Westpreußen Wegebaureglement vom 6. Nov. 
1876, für Posen KabO. und Regl. vom 27. Dez. 
1875, für Schlesien Regl. vom 6. Dez. 1876, 
für Brandenburg Regl. vom 18. Aug. 1876, 
für Pommern Regl. vom 5. Febr. 1885, für 
Sachsen Regl. vom 5. Dez. 1876, für Westfalen 
Bestimmungen vom 13. März 1889, für die 
Aheinprovinz Regl. vom 17. Jan. 1876, für 
Hannover Regl. vom 21. Sept. 1875, für Schles- 
wig-Holstein Regl. vom 25. Febr. 1896, für 
den Bezirksverband des Reg.-Bez. Kassel Re- 
gulativ vom 26. Okt. 1875, für den [ommunal= 
verband] Bezirksverband des Reg.-Bez. Wies- 
baden Regl. vom 21. Dez. 1875 und für die 
hohenzoll. Lande Regl. vom 26. Aov. 1877). Nach 
Akab O. vom 25. Okt. 1878 bedarf es der 
Allerh. Genehmigung zum Bau von Kunst- 
straßen nicht mehr. Aur in Grenzkreisen und 
soweit Festungsrayons berührt werden, ist 
nach Erl. vom 2. Aov. 1878 bzw. vom 24. Sept. 
1867 und 17. Juli 1874 noch ministerielle 
Genehmigung erforderlich. Beim Ubergange 
der Verwaltung der Staatschausseen sind die 
Hoheitsrechte des Staates auf die Provinzen 
nicht mit übergegangen. Die Provinzial- 
chausseen unterstehen also der staatlichen Auf- 
sicht ebenso wie andere Kunststraßen (OW. 
34, 267; Ro# Z. 3, 236; Erl. vom 8. Jan. 
1878 — M. 19). Danach sind die Landes- 
polizeibehörden grundsätzlich in der Lage, so- 
wohl von den Entwürfen zu Kunststraßenneu- 
bauten der Provinzial'Kommunal= verbände 
vor ihrer Ausführung Kenntnis zu nehmen, 
als auch vor der Eröffnung von solchen Kunst- 
straßen für den öffentlichen Verkehr sich von 
ihrer entwurfs= und sachgemäßen Ausführung 
zu überzeugen. Insbesondere hönnen sie sich 
alle Entwürfe zur Prüfung vorlegen lassen. 
  
  
Chausseeverwaltung und Aufsicht — Chemische Fabriken. 
Die Prüfung hat sich indessen auf die Geltend- 
machung landespolizeilicher Gesichtspunkte zu 
beschränken. Sie muß stattfinden, soweit sie 
unter anderen Gesichtspunkten als dem der 
rechtlichen Eigenschaft der Straße als Zunst- 
straße vorgeschrieben ist, insbesondere hinsicht- 
lich der etwa in der Chaussee liegenden Brücken 
über schiffbare Flüsse. Ferner dann, wenn die 
Erwirkung des Enteignungsrechts, oder die 
Verleihung von Heberechten oder sonstigen sog. 
fiskalischen Vorrechten in Frage steht. Eine 
landespolizeiliche Abnahme wird nur aus- 
nahmsweise erforderlich sein. Jede nicht un- 
bedingt gebotene Einmischung in die Runst- 
straßenverwaltung der Provinzial-(Kommu- 
nal-hverbände ist zu vermeiden, namentlich sind 
die rein technischen Fragen des Chausseebaus 
den Organen der Provinzen usw. zu über- 
lassen. Bezüglich der fertigen Provinzial= und 
sonstigen Kunststraßen ist darüber zu wachen, 
daß sie dem Verkehrsbedürfnis entsprechend 
unterhalten werden (vgl. die Erl. vom 27. Jan. 
1876 unter Ziff. 13, 14; vom 8. Jan. und 
29. Okt. 1878). 
Chemische Fabriken sind Anlagen, die auf 
chemischem Wege durch Zusatz von fremden 
Substanzen, z. B. freien Säuren und Alkalien 
aus Rohsalzen oder anderen Rohstoffen, neue 
Fabrikate cchemische Produkte) herstellen, d. h. 
solche Fabrikate, welche andere Eigenschaften 
und eine andere Zusammensetzung als die in 
dem Rohmaterial vorhandenen Stoffe haben 
(OME. vom 16. April 1880). Anlagen, die 
chemische Stoffe nur mechanisch (nicht che- 
misch) mischen, sind Reine ch. F. (Vbdl. des 
RT. 1882/83, Drucks. Nr. 118, Sten Ber. S. 1602.) 
Insbesondere gehören zu den ch. F.: elektro- 
chemische Betriebe, namentlich elektro- 
lytische Scheideanstalten nach HME. vom 
31. März 1895, Aitrozellulosefabriken nach 
Sten Ber. des RT. 1882/83 S. 1602, Fabriken 
zur Herstellung von Azetylengas nach 
Erl. vom 2. Nov. 1897 (MVil. 262), Fabriken, 
die Metallbeizen durch Abdampfen, Aus- 
krisftallisierenlassen und Elektrolysieren verar- 
beiten nach HME. vom 2. Febr. 1887, Indigo- 
karmin= und Orseillefabriken nach 
HME. vom 5. Juni 1894, Karbidfabriken 
nach HME. vom 8. Febr. 1898, unter Um- 
ständen die mit Kokereien verbundenen 
Gasverdichtungsanstalten nach 5SME. 
vom 14. Jan. 1897, Anilinfarbenfabriken 
nach Erl. vom 10. Juni 1865 (MBl. 158) 
und vom 30. Okt. 1876 (MBl. 266), Lack- 
und Farben(Lackfarben-fabriken nach 
Sten Ber. des RT. 1869 1, 272. Nicht zu den 
ch. gehören: Zuckerraffinerien nach 
ReZ.40, 183, Färbereien nach Erl. vom 
30. Sept. 1845 (MVl. 307) und O#. vom 
24. Juni 1895 (Pr VBl. 17, 137), Thomasstahl- 
werke nach Erl. vom 31. März 1890, An- 
stalten zur Bereitung Rhünstlicher Mine- 
ralwässer nach Erl. vom 30. Okt. 1864 
(Ml. 272), Wassergas= und Halbwassergas- 
anlagen nach OMGE. vom 19. Sept. 1895. Ch. F. 
gehören nach § 16 GewO. zu den geneh- 
migungspflichtigen Anlagen; zuständig für die 
Erteilung der Genehmigung ist der Bezi. 
(ZG. § 110; AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Ma
	        
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