Chemische Wäschereien — Dalben.
1904 — HMIl. 124 — Ziff. 16). Bei der
Genehmigung hat der BezA. außer den er-
wähnten noch die HM., betr. Schutzmaß-
regeln gegen Einatmung von Arsenwasser-
stoff in Farbenfabriken und bei der Herstellung
von Chlorzink, vom 5.Okt. 1897, und betr. Schutz-
maßregeln bei der Berwendung von Salpeter-
säure, vom 8. Jan. 1900 zu beachten. S. auch
Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb IV.
Chemische Wäschereien s. Reinigungs-
anstalten.
holera (asiatische) ist als gemeingefähr-
liche Krankheit einer der wichtigsten Gegenstände
der Seuchenbekämpfung nach Alaßgabe des
G. vom 30. Juni 1900 (Rl. 300), betr.
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten. Jede Erkrankung und jeder Todes-
fall ist unverzüglich der Ortspolizeibehörde an-
zuzeigen (§8 1 u. 2 das.). Diese hat sofort unter
Zuziehung des beamteten Arztes (Kreisarztes)
die amtliche Ermittelung des Falles vorzu-
nehmen und vorläufige Maßnahmen gegen
die Verbreitung zu treffen; bei Gefahr im
Verzuge können letztere auch vom beamteten
Arzt selbständig angeordnet werden. Als
Schutzmaßregeln gegen die Verbreitung sind
zulässig: die Beobachtung und die Absonderung
kranker, krankheitsverdächtiger und ansteck-
ungsverdächtiger Personen 6# 11 ff. das.), An-
ordnung amtlicher Leichenschau jeder Leiche
E10 das.), Meldezwang gegen zureisende Per-
sonen (§ 13 das.), Beschränkung des gewerb-
lichen Betriebes mit Gegenständen, die geeignet
sind, die Krankheit zu verbreiten, Verbot von
Messen und Märkten, Beschränkungen im
Schiffahrts-, Flößerei= und sonstigen Trans-
portbetriebe (§ 15 das.), Beschränkung des Schul-
besuchs, Verbot oder Beschränkung der Be-
nutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasser-
läufen, Wasserleitungen, öffentlichem Gebrauch
dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch= und
edürfnisanstalten, ferner die Räumung von
Wohnungen, Desinfektion derselben, sowie Des-
infektion eventuell Vernichtung der Anstechung
verdächtiger Gegenstände, Vorschriften über
die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung
und Bestattung von Leichen, Beschränkung
des Seeschiffahrtsverkehrs (& 16 ff.), auch Kann
ie betroffene Gemeinde bzw. der weitere
ommunalverband von der Landesbehörde
7 ommunalaussichtsbehörde) angehalten wer-
urn die zur Bekämpfung der Krantkheit not-
« Fndlgetk Einrichtungen zu treffen (§ 23 daf.).
J im einzelnen zulässigen Abwehr= und Ab-
Perrungsmaßregeln sind näher fessgepele in
d##r R#ek. vom 21. Febr. 1904 (R l. 67)
eeschn. , insbesondere auch die gesundheitliche
erwachung des Binnenschiffahrts= und
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Flößereiverkehrs (Anl. 1), die Art der Des-
infektion (Anlage 2), Maßnahmen im Eisen-
bahnverkehr beim Auftreten der Ch. (Anl. 2),
vgl. ferner zur Ausführung der RKBek.
den Erl. vom 12. Sept. 1904 (MMhn. 353)
Anlage 1; wegen des Verfahrens, der Behör-
den, der Entschädigungen und Kosten vgl. auch
§ 12 ff. des G. vom 28. Aug. 1905 (GS. 373),
betr. Bekämpfung übertragbarer Krantkheiten,
und den AusfE. dazu vom 7. Okt. 1905
(MMIBl. 389). S. auch Anzeigepflicht, Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten, Beerdigung, Desinfektion.
Christkatholiken nennen sich die Schweizer
Altkatholiken * Vering, Kirchenrecht, 1893,
S. 275) — s. Altkatholiken —, auch die
früher aus der röm.-kath. Kirche Ausgetre-
tenen, s. Deutschkatholiken, Dissidenten.
Code civil. Nachdem bis dahin im nörd-
lichen ankreich erst allmählich aufgezeich-
netes Gewohnheitsrecht, droit coutumier, im
südlichen das römische Recht, droit éCcrit, in
Geltung gewesen war, wurde nach der Ein-
führung des Konsulats von Napoleon der
Auftrag zur Ausarbeitung eines Zivilge-
setzbuchs erteilt. Dieses, unter dem 20.
März 1804 als C. c. publiziert, erhielt, nach-
dem Aapoleon den Kaisertitel angenommen
hatte, die Bezeichnung Code Napoléon. Es
besteht aus einem titre préliminaire und drei
Büchern: des personnes (Personen= und Fa-
milienrecht), des biens et des différentes modi-
fications de la propriété (Sachenrecht mit
Eigentum und Servituten) und des différentes
manières dont on acquiert la propriété (Obli-
gationen= und Erbrecht mit ehelichem Güter-
recht, Pfandrecht und Verjährung). Infolge
der Napoleonischen Eroberungen fand der
C. c. in mehreren deutschen Ländern Eingang.
Außerdem ist er teils unverändert mit nur
vereinzelten Abweichungen eingeführt, teils
mehr oder minder nachgebildet worden in
Holland, Belgien, Luxemburg, zahlreichen
Schweizerhantonen, Italien, Spanien, Rumä-
nien, Griechenland, Agypten und mehreren
amerikanischen Staaten. In der Rheinprovinz
hat er, Rheinisches Bürgerliches Gesetzbuch ge-
nannt, auch nach deren Vereinigung bzw.
Wiedervereinigung mit Preußen Geltung be-
halten, bis das BGB. ihn mit Ausnahme ge-
ringer Reste beseitigt hat (AG. z. BGB. vom
20. Sept. 1899 — ES. 177 — Art. 89 Ziff. 2).
Wenn dem C. c. auch nicht mit Unrecht Un-
vollständigkeit und Mangel an Missenschaft-
lichkeit vorgeworfen worden sind, so hat er
doch den Vorzug besonders großer praktischer
Brauchbarkeit.
Coupons s. Zinsscheine.
D
Dachsilz= und Dach
« pappenfabriken sind
ehmigungepflichtige Anlagen (Gew. 8 16).
RNd adig Hlü die Erteilung der Genehmigung
breise“ SA. (StA.), in den zu einem Land-
u gehörigen Städten mit mehr als 10,000
Einw. der Magistrat (ZG. s 109). S. auch Techn.
Anl. (s. d.) Ziff. 17.
Dalben oder Duc d'Alben sind eingerammte
Pfähle zum Anlegen der Schiffe, (. auch
Wasserbau.