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Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden usw.
(ogl. Artikel Abnutzung); 6. die vom Steuer-
pflichtigen für seine Person gesetz= oder ver-
tragsmäßig zu entrichtenden laufenden Beiträge
zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliden=
versicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pen-
sionskassen; 7. bis zur Höhe von 600 M.
jährlich Prämien für Versicherung des Steuer-
pflichtigen selbst (nicht auch seiner Haushal-
tungsangehörigen) auf den Todes= oder Er-
lebensfall, nicht auch für andere Kapitalver-
sicherungen (Eink StGS. 8 9 I; AusfAnw. hierzu
Art. 4, 24, 25, 43 00.
Zu den nach Ziff. 1 abzugsfähigen Aus-
gaben gehören insbesondere die gesamten Be-
triebskosten, also A. bei der Landwirtschaft:
die Ausgaben für a) Unterhaltung (nicht auch
für Erweiterung oder Neubau) der dem Be—
triebe dienenden oder ihn sichernden Gebäude
(Wirtschaftsgebäude, agelöhnerwohnungen)
und sonstigen baulichen Anlagen Ceiche,
Wauern, Wege, Brücken, Brunnen, Drainagen
usw.); b) Erhaltung und Ergänzung (nicht
auch für Verbesserung und Vermehrung) des
lebenden und toten Inventars; c) Versicherung
won Wirtschaftsgebäuden, lebendem und totem
Inventar (nicht auch von Hausrat), Vorräten,
Erzeugnissen und Früchten gegen Feuer-,
Hagel= und andere Schäden; d) Heizung und
Beleuchtung der Wirtschaftsräume (nicht auch
im Haushalt); e) zugekaufte Sämereien, Pflan-
en, Futter= und Dungmittel und sonstige
ohstoffe und Materialien; 1) Gehälter, Löhne,
nicht den Wirtschaftserzeugnissen entnommene
Naturalien und sonstige Emolumente, sowie
für Kranken= usw. Versicherung des Wirt-
schafts-, nicht auch des Haushaltungspersonals
(AusfAnw. z. Eink St G. 11 Il); ist der Grund-
besitz verpachtet, so KkKommen die Ausgaben
natürlich nur bei demjenigen, Verpächter oder
Pächter, in Abzug, der sie zu leisten hat, beim
Pächter außerdem aber alle nicht in Erzeug-
nissen der Mirtschaft und Arbeitsleistungen
bestehenden Geld= und Naturalleistungen an
den Verpächter (Art. 15 a. a. O.). B. Bei der
Forstwirtschaft fallen unter Ziff. 1 Auf-
wendungen für Aufsicht, Verwaltung, Schlagen,
Aufbereitung, Rüchen und Flößen der Hölzer
und Unterhaltung der Baulichkeiten, endlich
für Aufforstungen abgetriebener (nicht auch
bisher unbewaldeter) Flächen (Art. 17 a. a. O.).
C. Bei den persönlichen Wohnungs= oder Haus-
haltsbedürfnissen des Eigentümers oder eines
Mieters dienenden Gebäuden kommen in Ab-
zug, und zwar je nachdem sie dem einen oder
andern zur Last fallen, bei diesem oder senem
die Ausgaben für Verwaltung (3. B. für Portier
usw.), Instandhaltung, Reparatur und Ver-
sicherung des Gebäudes und seines Zubehörs
(auch Versicherung gegen Haftpflicht des Eigen-
tümers), nicht aber für Verbesserungen (Art. 16
a. a. O.). D. Bei Handel und Gewerbe
die Ausgaben für a) Unterhaltung der dem
Betriebe dienenden Baulichkeiten aller Art
und Erhaltung und Ergänzung des Betriebs-
materials; b) Versicherung der zu a gedachten
Gegenstände und der Vorräte gegen Brand-
und lonstige Schäden; c) Pacht= und Miietzins
für zum Betriebe gepachtete oder gemietete
Abzüge.
Objekte; d) Heizung und Beleuchtung im Be-
trieb:; e) Anschaffung von Rohstoffen und
sonstigen im Betriebe erforderlichen Materialien;
f) Gehälter, Löhne, nicht den Betriebsbeständen
entnommene Naturalleistungen an das Betriebs-
personal und die für dieselben zu Kranken-
usw. Kassen zu entrichtenden Beiträge (Art. 18
a. a. O.). E. Bei Einkommen und Kapital—
vermögen fallen unter Ziff. 1 die unmittelbar
durch die Verwaltung des Vermögens ent-
stehenden Kosten (Depotgebühren, Courtagen,
Vormundschaftshonorare, Versicherung gegen
Kursverlust bei Auslosung usw. (Art. 8 a. a. O.);
F. bei Einkommen aus gewinnbringender
Beschäftigung die laufenden Geschäftsun-
kosten, z. B. bei Rechtsanwälten, Gerichts-
vollziehern usw. für Haltung des Bureaus,
bei Arzten für Haltung des Fuhrwerks und
Sprechzimmers, bei Gelehrten, Künstlern usw.
für Besoldung von Gehilfen u. dgl., Materia-
lien und Erhaltung und Ergänzung (nicht erste
Anschaffung) von Gerätschaften, bei allen diesen
nicht aber für Fachliteratur, bei Beamten nicht
für Studierzimmer; für Kleidung ist ein A.
nur insoweit zuzulassen, als durch den Beruf
besondere, über die standesgemäßen persönlichen
Bedürfnisse hinausgehende Aufwendungen be-
dingt sind (Art. 21 a. a. O.; O###t. 4, 200;
7, 384; 8 S. 110, 120; 9 S. 152 ff., 168).
Nach Ziff. 3 sind u. a. abzugsfähig diejenigen
Zulagen an Berufsoffiziere und Offiziersaspi-
ranten, zu denen sich der Vater ufw. der
Ailitärbehörde, wenn auch formlos, ver-
pflichtet hat (OBeSt. 1, 167; 2 S. 86, 112; 8
S. 101 ff., 105; 9, 220 f.), nicht dagegen alle auf
allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung beruhen-
den oder vom freien Willen des Gebers ab-
hängigen Leistungen, also insbesondere nicht
derartige Zuwendungen an minderjährige
Kinder; dag- en spricht mit BRüchsicht auf
§§ 1601 ff. E. die von der Steuerbehörde
zu entkräftende Vermutung dafür, daß Kosten
der Erziehung und Vorbildung zu einem Be-
rufe für ein volljähriges Kind nicht im Gesetz
ihren Grund haben und daher abzugsfähig
sind (OVe S. vom 17. April 1902 in Mittdt.
43, 16); dies würde entgegen der bisherigen
Rechtsprechung des O###. auch für die Zu-
lagen an volljährige Referendare u. dgl. gelten.
Dagegen erklärt OV#t. 11, 177 Kosten für
den Einjährigendienst des. Sohnes für nicht
abzugsfähig, weil Ableistung des Miilitär=
dienstes zur Erfüllung der jedem Deutschen
obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten und
deren Kosten daher zum standesgemäßen Unter-
halt gehören. Nicht abzugsfähig sind ferner
die auf dem öffentlichen Recht beruhenden
Hezietätelasten und Einguartierungslasten
(O##t. 2, 155 ff.; 1, 249).
Unter Ziff. 4 fallen von indirekten Abgaben
insbesondere die beim Produzenten erhobenen
Verbrauchssteuern, die Zölle, soweit sie für
Geschäftsbedürfnisse entrichtet werden, Stempel-
abgaben und Umsatzsteuern (beim Besitzwechsel
von Grundstücken), soweit sie durch den Ge-
schäftsbetrieb entstehen, Lustbarkeitssteuern,
welche der Gastwirt Lahtt: auch Kanalisations-
abgaben sind nach O#St. 8, 143 ff. als in-
direkte (7) abzugsfähig.