Abzüge.
Bach dem gegenwärtig dem Landtage vor-
liegenden Entwurf eines Gesetzes, betr. die
Abänderung des Eink Stö. und des
Erg St G., sollen auch abzugsfähig sein:
a) sämtliche von den Grundbesitzern zu ent-
richtenden Dienstlasten und Beiträge zu öffent-
lichen Be= und Entwässerungsverbänden; b) die
vom Grundeigentum, Gewerbebetrieb und
Bergbau zu entrichtenden direkten Kommunal-
steuern bis zur Höhe der staatlich veranlagten
Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer, in Guts-
bezirken bis zur gleichen Höhe die Kommunal-=
steuern und neben ihnen bestehenden Guts-
lasten, welche letztere dabei mit 50% der
staatlich veranlagten Realsteuern in Ansatz
kommen; c) Lebensversicherungsprämien für
nicht selbständig zu veranlagende Haushal-
tungsangehörige, jedoch diese und die Prämien
für die eigene Versicherung nur, soweit sie zu-
sammen und mit den Beiträgen für Kranken-
usw. Kassen 600 M. jährlich nicht übersteigen;
c) auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu ent-
richtende Tilgungsbeiträge für auf dem Grund-
besitz haftende Schulden, soweit die Beiträge
1% des Schuldkapitals und 600 MUMl. jähr-
lich nicht übersteigen. Bei der beschränkten
Steuerpflicht nach 8 2 EinkStG. soll über
die Abzugsfähigkeit der Schuldenzinsen usw.
nur der „wirtschaftliche“ Zusammenhang mit
den inländischen Einkommensquellen ent-
scheiden.
Als nicht abzugsfähig hebt 8 9 II Eink-
St. ausdrücklich hervor alle „Verwendungen
zur Verbesserung und Vermehrung des Ver-
mögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapital-
anlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht
lediglich als durch eine gute Wirtschaft ge-
boten und aus den Betriebseinnahmen zu
dechende Ausgaben anzusehen sind,“ und alle
Aufwendungen von Geld und Erzeugnissen
des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerb-
lichen Betriebes für den eigenen Haushalt
und zum Unterhalt der Angehörigen.
Keinen A. vom Roheinkommen behufs
Ermittelung des Reineinkommens, sondern
die Freilassung eines Teiles des letzteren von
der Einkommensteuer bedeutet der im § 18
Eink StGS. von Reineinkommen von nicht mehr
als 3000 M. vorgeschriebene A. von 50 M.
für jedes nicht selbständig zu veran-
lagende Familienglied unter 14 Jahren;
wird durch diesen Abzug für drei oder mehr
amilienmitglieder eine Ermäßigung der
teuer nicht bedingt, so tritt trotzdem eine
solche um eine Stufe ein. Nach der zurzeit
dem Landtage vorliegenden Aovelle zum
EinkStG. soll bei Einkommen bis 3000 M.
jedenfalls eine Ermäßigung eintreten bei 3
oder 4 solchen Angehörigen um 1, bei 5
oder mehr um 2 Stufen. Bei Einkommen
von 3000—6500 Ml soll bei Vorhandensein
von 3 oder 4 solchen Angehörigen eine Er-
mäßigung um 1, bei mehr um 2 Stufen ein-
treten. Dagegen sollen künftig nicht mitgezählt
werden Angehörige, die im landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betriebe des Steuerpflich-
tigen tätig sind oder mindestens 500 M. eigenes
inkommen haben.
Bei der Ergänzungssteuer kommen
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behufs Feststellung des steuerbaren Vermögens
von dem Aktivvermögen in Abzug alle Kapi-
talschulden mit Ausschluß derjenigen „Verbind-
lichkeiten, welche zur Bestreitung der laufenden
Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushal-
tungsschulden)“ sowie der Kapitalwert der vom
Steuerpflichtigen aus oder einer Fideikommiß-
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten,
Altenteile und sonstigen geldwerten Leistungen,
welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit
oder die Lebenszeit eines andern, auf unbe-
stimmte Zeit oder auf mindestens 10 Jahre
entweder vertragsmäßig als Gegenleistung
für die Hingabe von Vermögenswerten oder
aus letztwilligen Verfügungen oder Familien-
stiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Be-
stimmungen zu gewähren sind. Soweit diese
Schulden und Lasten auf außerpreuß. Grund-
stüchken oder außerpreuß. Betrieben dienen-
den Anlage= und Betriebskapital rechtlich
haften, bleiben sie wie diese Aktiven außer
Betracht; umgekehrt kommen sie bei der be-
schränkten Steuerpflicht nach § 2 II. Erg t.
(ogl. Art. Ergänzungssteuer) nur insoweit
in Abzug, als sie auf den steuerpflichtigen
Objekten haften oder für deren Erwerb auf-
genommen sind (nach dem oben erwähnten
Entwurf einer Novelle zum EinkStG. und
Erg St G. soweit sie „wirtschaftlich“ zu diesen
Obsekten „in Beziehung stehen"); bei ungeteilter
Haftung auf steuerbaren und nicht steuerbaren
Vermögensteilen erfolgt verhältnismäßiger A-.
(ErgStG. 8s 8: AusfAnw. hierzu Art. 17). Die
den gemeinen Wert der Bewertungseinheiten
des Aktivvermögens schmälernden Lasten dieser
Einheiten sind schon bei der Bewertung der
letzteren zu berückhsichtigen (vol. Artikel Er-
gänzungssteuer).
III. Bei Ausmittelung des gewerbesteuer-
pflichtigen Ertrages Kkommen neben den Ab-
schreibungen (vgl. Artikel Abschreibungen)
alle wirklich, gleichviel ob zweckhmäßiger= oder
unzweckhmäßigerweise verwendeten Betriebs-
kosten in Abzug (GewSt. 8§ 22). Hierzu ge-
hören insbesondere die unter I Abs. 2D dieses
Artikels aufgezählten Aufwendungen, außer-
dem aber insbesondere sämtliche auf den dem
Betriebe dienenden Grundstüchen und dem
Gewerbe haftenden, an wen auch immer
zu entrichtenden Realabgaben und sonstigen
öffentlichen Lasten sowie die im Geschäftsbe-
triebe zu entrichtenden indirekten Abgaben,
nicht dagegen, sofern es sich nicht um rein
gewerbliche Erwerbsgesellschaften handelt, die
Einkommen= und sonstigen Personalsteuern
(AusfAnw. z. GewStG. Art. 16 I). Nicht
zu den Betriebskosten gehören u. a. der Pacht-
oder Mietwert der dem Gewerbetreibenden
selbst gehörenden und dem Betrieb gewidmeten
Grundstüche und Räume (OVSt. 3, 394)
sowie der Geldwert der eigenen Tätigkeit
des Gewerbetreibenden, der einzelnen Ge-
schäftsteilhaber oder, soweit die Tätigkeit
lediglich in der Eigenschaft als Gesellschafts-
mitglied ausgeübt wird, der Mitglieder einer
offenen Handelsgesellschaft, einer einfachen
und der persönlich haftenden einer Kommandit-
gesellschaft auf A#tien (OV. a. a. O. 3, 261;
1, 175 ff.; 4, S. 7 ff., 285).