Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Abzüge. 
Bach dem gegenwärtig dem Landtage vor- 
liegenden Entwurf eines Gesetzes, betr. die 
Abänderung des Eink Stö. und des 
Erg St G., sollen auch abzugsfähig sein: 
a) sämtliche von den Grundbesitzern zu ent- 
richtenden Dienstlasten und Beiträge zu öffent- 
lichen Be= und Entwässerungsverbänden; b) die 
vom Grundeigentum, Gewerbebetrieb und 
Bergbau zu entrichtenden direkten Kommunal- 
steuern bis zur Höhe der staatlich veranlagten 
Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer, in Guts- 
bezirken bis zur gleichen Höhe die Kommunal-= 
steuern und neben ihnen bestehenden Guts- 
lasten, welche letztere dabei mit 50% der 
staatlich veranlagten Realsteuern in Ansatz 
kommen; c) Lebensversicherungsprämien für 
nicht selbständig zu veranlagende Haushal- 
tungsangehörige, jedoch diese und die Prämien 
für die eigene Versicherung nur, soweit sie zu- 
sammen und mit den Beiträgen für Kranken- 
usw. Kassen 600 M. jährlich nicht übersteigen; 
c) auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu ent- 
richtende Tilgungsbeiträge für auf dem Grund- 
besitz haftende Schulden, soweit die Beiträge 
1% des Schuldkapitals und 600 MUMl. jähr- 
lich nicht übersteigen. Bei der beschränkten 
Steuerpflicht nach 8 2 EinkStG. soll über 
die Abzugsfähigkeit der Schuldenzinsen usw. 
nur der „wirtschaftliche“ Zusammenhang mit 
den inländischen Einkommensquellen ent- 
scheiden. 
Als nicht abzugsfähig hebt 8 9 II Eink- 
St. ausdrücklich hervor alle „Verwendungen 
zur Verbesserung und Vermehrung des Ver- 
mögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapital- 
anlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht 
lediglich als durch eine gute Wirtschaft ge- 
boten und aus den Betriebseinnahmen zu 
dechende Ausgaben anzusehen sind,“ und alle 
Aufwendungen von Geld und Erzeugnissen 
des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerb- 
lichen Betriebes für den eigenen Haushalt 
und zum Unterhalt der Angehörigen. 
Keinen A. vom Roheinkommen behufs 
Ermittelung des Reineinkommens, sondern 
die Freilassung eines Teiles des letzteren von 
der Einkommensteuer bedeutet der im § 18 
Eink StGS. von Reineinkommen von nicht mehr 
als 3000 M. vorgeschriebene A. von 50 M. 
für jedes nicht selbständig zu veran- 
lagende Familienglied unter 14 Jahren; 
wird durch diesen Abzug für drei oder mehr 
amilienmitglieder eine Ermäßigung der 
teuer nicht bedingt, so tritt trotzdem eine 
solche um eine Stufe ein. Nach der zurzeit 
dem Landtage vorliegenden Aovelle zum 
EinkStG. soll bei Einkommen bis 3000 M. 
jedenfalls eine Ermäßigung eintreten bei 3 
oder 4 solchen Angehörigen um 1, bei 5 
oder mehr um 2 Stufen. Bei Einkommen 
von 3000—6500 Ml soll bei Vorhandensein 
von 3 oder 4 solchen Angehörigen eine Er- 
mäßigung um 1, bei mehr um 2 Stufen ein- 
treten. Dagegen sollen künftig nicht mitgezählt 
werden Angehörige, die im landwirtschaftlichen 
oder gewerblichen Betriebe des Steuerpflich- 
tigen tätig sind oder mindestens 500 M. eigenes 
inkommen haben. 
Bei der Ergänzungssteuer kommen 
  
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behufs Feststellung des steuerbaren Vermögens 
von dem Aktivvermögen in Abzug alle Kapi- 
talschulden mit Ausschluß derjenigen „Verbind- 
lichkeiten, welche zur Bestreitung der laufenden 
Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushal- 
tungsschulden)“ sowie der Kapitalwert der vom 
Steuerpflichtigen aus oder einer Fideikommiß- 
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, 
Altenteile und sonstigen geldwerten Leistungen, 
welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit 
oder die Lebenszeit eines andern, auf unbe- 
stimmte Zeit oder auf mindestens 10 Jahre 
entweder vertragsmäßig als Gegenleistung 
für die Hingabe von Vermögenswerten oder 
aus letztwilligen Verfügungen oder Familien- 
stiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Be- 
stimmungen zu gewähren sind. Soweit diese 
Schulden und Lasten auf außerpreuß. Grund- 
stüchken oder außerpreuß. Betrieben dienen- 
den Anlage= und Betriebskapital rechtlich 
haften, bleiben sie wie diese Aktiven außer 
Betracht; umgekehrt kommen sie bei der be- 
schränkten Steuerpflicht nach § 2 II. Erg t. 
(ogl. Art. Ergänzungssteuer) nur insoweit 
in Abzug, als sie auf den steuerpflichtigen 
Objekten haften oder für deren Erwerb auf- 
genommen sind (nach dem oben erwähnten 
Entwurf einer Novelle zum EinkStG. und 
Erg St G. soweit sie „wirtschaftlich“ zu diesen 
Obsekten „in Beziehung stehen"); bei ungeteilter 
Haftung auf steuerbaren und nicht steuerbaren 
Vermögensteilen erfolgt verhältnismäßiger A-. 
(ErgStG. 8s 8: AusfAnw. hierzu Art. 17). Die 
den gemeinen Wert der Bewertungseinheiten 
des Aktivvermögens schmälernden Lasten dieser 
Einheiten sind schon bei der Bewertung der 
letzteren zu berückhsichtigen (vol. Artikel Er- 
gänzungssteuer). 
III. Bei Ausmittelung des gewerbesteuer- 
pflichtigen Ertrages Kkommen neben den Ab- 
schreibungen (vgl. Artikel Abschreibungen) 
alle wirklich, gleichviel ob zweckhmäßiger= oder 
unzweckhmäßigerweise verwendeten Betriebs- 
kosten in Abzug (GewSt. 8§ 22). Hierzu ge- 
hören insbesondere die unter I Abs. 2D dieses 
Artikels aufgezählten Aufwendungen, außer- 
dem aber insbesondere sämtliche auf den dem 
Betriebe dienenden Grundstüchen und dem 
Gewerbe haftenden, an wen auch immer 
zu entrichtenden Realabgaben und sonstigen 
öffentlichen Lasten sowie die im Geschäftsbe- 
triebe zu entrichtenden indirekten Abgaben, 
nicht dagegen, sofern es sich nicht um rein 
gewerbliche Erwerbsgesellschaften handelt, die 
Einkommen= und sonstigen Personalsteuern 
(AusfAnw. z. GewStG. Art. 16 I). Nicht 
zu den Betriebskosten gehören u. a. der Pacht- 
oder Mietwert der dem Gewerbetreibenden 
selbst gehörenden und dem Betrieb gewidmeten 
Grundstüche und Räume (OVSt. 3, 394) 
sowie der Geldwert der eigenen Tätigkeit 
des Gewerbetreibenden, der einzelnen Ge- 
schäftsteilhaber oder, soweit die Tätigkeit 
lediglich in der Eigenschaft als Gesellschafts- 
mitglied ausgeübt wird, der Mitglieder einer 
offenen Handelsgesellschaft, einer einfachen 
und der persönlich haftenden einer Kommandit- 
gesellschaft auf A#tien (OV. a. a. O. 3, 261; 
1, 175 ff.; 4, S. 7 ff., 285). 
 
	        
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