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Abzugsatteste sind stempelfrei; s. im übrigen
Meldewesen.
Abzugsgeld s. Abfahrtsgeld u. Abschoß.
Ackerbau. A. ist der feldmäßige Anbau
nutzbarer Pflanzen, hauptsächlich des Getreides;
die zum Grundsteuergesetze vom 21. Mai 1861
(GS. 253) erlassene Anweisung zur Ermitt-
lung des Reinertrages definiert noch heute
zutreffend als Ackerland diejenigen Grund-
stüche, welche, abgesehen von ihrer etwaigen
Benutzung zur Erzielung von Futterkräutern,
Handelsgewächsen und Hachfrüchten, der Haupt-
sache nach zum Anbau von Getreide dienen.
Die Elemente des A. fsind Bodenkunde und
Bodenbearbeitung, sowie Vorbereitung des
Bodens durch richtige Düngung, Bestellung
mit dem nach Art und Sorte geeigneten Saat-
oder Pflanzengut, Pflege des Pflanzenwuchses
(hauptsächlich bel Hachfrüchten und Handels-
gewächsen), endlich die Aberntung und Ver-
wertung der Feldfrüchte. Jedes dieser Momente
bildet in wissenschaftlicher wie in praktischer
Beziehung ein gewaltiges und niemals er-
schöpftes technisches Arbeitsproblem. Der Er-
haltung und Förderung des A. dienen,
neben der staatlichen Schutzzollgesetzgebung,
die Maßnahmen zu Förderung der Landes-
kultur (s. d.), deren wichtigsten Zweig der A.
bildet. Zum Schutze des A. dienen ferner
die Strafvorschriften in §§ 308 ff., 368 MNr. 9,
370 Nr. 1 StebB., zahlreiche Bestimmungen des
Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880
(GS. 230), die Maßnahmen gegen den Wild-
schaden (s. d.) und gegen schädliche Tiere und
Pflanzen (s. d.) sowie zum Vogelschutz (s.
Vögel), endlich die Unpfändbarkeit des zum
Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Ackergeräts
und sonstigen Inventars (ZP. § 811 Nr. 4)
und der Beschränkung der Pfändbarkeit an
Früchten auf dem Halm (§ 810 daf.).
Ackerbauschulen, niedere landwirtschaftliche
Lehranstalten, s. Landwirtschaftlicher Un-
terricht.
Ackergeräte. Wegen der Unpfändbarkeit s.
Ackerbau. Der unbefugte Gebrauch fremden
A. ist strafbar nach § 28 NMr. 1 des Feld-
und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880
(GS. 230).
Ackernahrung. Der Begriff der selbständigen
A. ist in der Gesetzgebung nicht einheitlich be—
handelt. Namentlich ist an dem Erfordernis
der Spannfähigkeit, das nach 8 68 KAG. vom
14. Juli 1893 die Voraussetzung der Verpflich-
tung zu Spanndiensten ist, in anderen neuen
Gesetzen nicht festgehalten. S. auch Anerben—
recht, Landwirtschaftskammern, Guts-
herrlich-bäuer liche Regulierungen,
and- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Adel. I. Das AL. bezeichnet den Adel
als den ersten Stand im Staate (II, 9 § 1).
Soweit mit dem A. politische Vorrechte ver-
bunden waren, sind dieselben, jedoch vorbehalt-
lich der Rechte der vormals reichsunmittel-
baren Fürsten und Grafen, durch das Edikht
vom 9. Okt. 1807 über den erleichterten Besitz
und den freien Gebrauch des Grundeigentums
(GS. 1806—1810, 170) sowie Art. 4 Vll. auf-
gehoben worden. Geblieben sind dem A. die
Ehrenrechte — Führung des Adelsprädikats
Abzugsatteste — Admiralität.
vor dem Namen und des Wappens (ALR.
II. 9 § 16) — sowie gewisse andere, aus seiner
sozialen Stellung entstammende Vorrechte (bei
Besetzung der Hofämter, Verleihung des
Johanniterordens, Teilnahme an den Grafen-
verbänden, autonomische Dispositionsbefugnis
der Ritterschaft in einzelnen Provinzen usw.).
Erworben wird der A. außer durch Ver-
heiratung weiblich-bürgerlicher Personen mit
Adligen durch eheliche Abstammung von einem
adligen Vater, sowie durch landesherrliche
Verleihung, nicht aber ohne weiteres durch
Legitimation und Aboption (ALR. II 9 §8 3, 4,7
[(s. Annahme an RKindes Statt V und
Uneheliche Kinder UII) und ebenso-
wenig durch eine Ehe zur linken Hand und
Deszendenz aus einer solchen (AL. II 1 § 863
und II, 2 § 557); verloren durch Verheira-
tung einer Adligen mit einem Bürgerlichen
und durch Verzicht, was letzteres allerdings
bestritten ist. Richtgebrauch des A. hebt den-
selben an sich nicht auf; sedoch muß bei Aicht-
gebrauch in zwei Geschlechtsfolgen für den Fall
der Wiederaufnahme der Tachweis der Be-
rechtigung erbracht werden (ALR. II, 9 88 94,
95; Anh. 8§ 120); s. auch Heroldsamt. Von
auswärtigen Souveränen an preuß. Staats-
angehörige verliehene Adelsprädikate dürfen
ohne kgl. Genehmigung im Inlande nicht ge-
führt werden (ALR. II., 9 § 13; Anh. 8§ 118).
Unbefugte Annahme von Adelsprädikaten ist
nach § 360 Ziff. 8 St GB. strafbar.
II. Der A. zerfällt in den niederen und
den hohen A. Dem letzteren gehören außer
den Mitgliedern der souveränen Häuser, sowie
des vormaligen hann. Königshauses, des vor-
maligen Rurhess. und des vormaligen herzogl.
nass. Fürstenhauses, des fürstl. Hauses Hohen-
zollern und des herzogl. holst. Fürstenhauses
([. Fürsten), die vormals reichsunmittelbar
gewesenen fürstl. und gräfl. Häuser an. Ihnen
ist, von anderen Rechten abgesehen, das Recht
der Ebenbürtigkeit verblieben (Art. XIV der
Deutschen Bundesakte vom 21. Juni 1815),
d. h. das Recht der Mitglieder dieser Häuser
unter sich mit souveränen Häusern standes-
gemäße, nach den Hausgesetzen zur vollen
Sutkzession der Nachkommen berechtigende
Ehen abzuschließen (s. das Aähere unter
Reichsunmittelbare). Alle übrigen adligen
Familien, auch diesenigen der landsässigen
Fürsten, gehören zum niederen A. Wegen des
Stempels bei Adelsverleihungen s. Standes-
erhöhungen.
Adler (Kaiserlicher) s. Wappen (Kaifer-
liches).
Administration u angsverwaltungl.
Administratives Strafverfahren s. Ver-
waltungsstrafverfahren.
Administratives Zwangsverfahren s. Ver-
waltungszwangsverfahren.
Administrativjustiz s. Justiz und Ver-
waltungsstreitverfahren.
Admiralität ist die Bezeichnung für die
durch AE. vom 1. Jan. 1872 (Röl. 5) an
Stelle des früheren preuß. Marineministeriums
geschaffene oberste Reichsbehörde, deren Chef,
wie dies auch seit 1870 bei dem früheren
preuß. Marineminister der Fall war, die