Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Abzugsatteste sind stempelfrei; s. im übrigen 
Meldewesen. 
Abzugsgeld s. Abfahrtsgeld u. Abschoß. 
Ackerbau. A. ist der feldmäßige Anbau 
nutzbarer Pflanzen, hauptsächlich des Getreides; 
die zum Grundsteuergesetze vom 21. Mai 1861 
(GS. 253) erlassene Anweisung zur Ermitt- 
lung des Reinertrages definiert noch heute 
zutreffend als Ackerland diejenigen Grund- 
stüche, welche, abgesehen von ihrer etwaigen 
Benutzung zur Erzielung von Futterkräutern, 
Handelsgewächsen und Hachfrüchten, der Haupt- 
sache nach zum Anbau von Getreide dienen. 
Die Elemente des A. fsind Bodenkunde und 
Bodenbearbeitung, sowie Vorbereitung des 
Bodens durch richtige Düngung, Bestellung 
mit dem nach Art und Sorte geeigneten Saat- 
oder Pflanzengut, Pflege des Pflanzenwuchses 
(hauptsächlich bel Hachfrüchten und Handels- 
gewächsen), endlich die Aberntung und Ver- 
wertung der Feldfrüchte. Jedes dieser Momente 
bildet in wissenschaftlicher wie in praktischer 
Beziehung ein gewaltiges und niemals er- 
schöpftes technisches Arbeitsproblem. Der Er- 
haltung und Förderung des A. dienen, 
neben der staatlichen Schutzzollgesetzgebung, 
die Maßnahmen zu Förderung der Landes- 
kultur (s. d.), deren wichtigsten Zweig der A. 
bildet. Zum Schutze des A. dienen ferner 
die Strafvorschriften in §§ 308 ff., 368 MNr. 9, 
370 Nr. 1 StebB., zahlreiche Bestimmungen des 
Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 
(GS. 230), die Maßnahmen gegen den Wild- 
schaden (s. d.) und gegen schädliche Tiere und 
Pflanzen (s. d.) sowie zum Vogelschutz (s. 
Vögel), endlich die Unpfändbarkeit des zum 
Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Ackergeräts 
und sonstigen Inventars (ZP. § 811 Nr. 4) 
und der Beschränkung der Pfändbarkeit an 
Früchten auf dem Halm (§ 810 daf.). 
Ackerbauschulen, niedere landwirtschaftliche 
Lehranstalten, s. Landwirtschaftlicher Un- 
terricht. 
Ackergeräte. Wegen der Unpfändbarkeit s. 
Ackerbau. Der unbefugte Gebrauch fremden 
A. ist strafbar nach § 28 NMr. 1 des Feld- 
und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 
(GS. 230). 
Ackernahrung. Der Begriff der selbständigen 
A. ist in der Gesetzgebung nicht einheitlich be— 
handelt. Namentlich ist an dem Erfordernis 
der Spannfähigkeit, das nach 8 68 KAG. vom 
14. Juli 1893 die Voraussetzung der Verpflich- 
tung zu Spanndiensten ist, in anderen neuen 
Gesetzen nicht festgehalten. S. auch Anerben— 
recht, Landwirtschaftskammern, Guts- 
herrlich-bäuer liche Regulierungen, 
and- und forstwirtschaftliche Betriebe. 
Adel. I. Das AL. bezeichnet den Adel 
als den ersten Stand im Staate (II, 9 § 1). 
Soweit mit dem A. politische Vorrechte ver- 
bunden waren, sind dieselben, jedoch vorbehalt- 
lich der Rechte der vormals reichsunmittel- 
baren Fürsten und Grafen, durch das Edikht 
vom 9. Okt. 1807 über den erleichterten Besitz 
und den freien Gebrauch des Grundeigentums 
(GS. 1806—1810, 170) sowie Art. 4 Vll. auf- 
gehoben worden. Geblieben sind dem A. die 
Ehrenrechte — Führung des Adelsprädikats 
  
Abzugsatteste — Admiralität. 
vor dem Namen und des Wappens (ALR. 
II. 9 § 16) — sowie gewisse andere, aus seiner 
sozialen Stellung entstammende Vorrechte (bei 
Besetzung der Hofämter, Verleihung des 
Johanniterordens, Teilnahme an den Grafen- 
verbänden, autonomische Dispositionsbefugnis 
der Ritterschaft in einzelnen Provinzen usw.). 
Erworben wird der A. außer durch Ver- 
heiratung weiblich-bürgerlicher Personen mit 
Adligen durch eheliche Abstammung von einem 
adligen Vater, sowie durch landesherrliche 
Verleihung, nicht aber ohne weiteres durch 
Legitimation und Aboption (ALR. II 9 §8 3, 4,7 
[(s. Annahme an RKindes Statt V und 
Uneheliche Kinder UII) und ebenso- 
wenig durch eine Ehe zur linken Hand und 
Deszendenz aus einer solchen (AL. II 1 § 863 
und II, 2 § 557); verloren durch Verheira- 
tung einer Adligen mit einem Bürgerlichen 
und durch Verzicht, was letzteres allerdings 
bestritten ist. Richtgebrauch des A. hebt den- 
selben an sich nicht auf; sedoch muß bei Aicht- 
gebrauch in zwei Geschlechtsfolgen für den Fall 
der Wiederaufnahme der Tachweis der Be- 
rechtigung erbracht werden (ALR. II, 9 88 94, 
95; Anh. 8§ 120); s. auch Heroldsamt. Von 
auswärtigen Souveränen an preuß. Staats- 
angehörige verliehene Adelsprädikate dürfen 
ohne kgl. Genehmigung im Inlande nicht ge- 
führt werden (ALR. II., 9 § 13; Anh. 8§ 118). 
Unbefugte Annahme von Adelsprädikaten ist 
nach § 360 Ziff. 8 St GB. strafbar. 
II. Der A. zerfällt in den niederen und 
den hohen A. Dem letzteren gehören außer 
den Mitgliedern der souveränen Häuser, sowie 
des vormaligen hann. Königshauses, des vor- 
maligen Rurhess. und des vormaligen herzogl. 
nass. Fürstenhauses, des fürstl. Hauses Hohen- 
zollern und des herzogl. holst. Fürstenhauses 
([. Fürsten), die vormals reichsunmittelbar 
gewesenen fürstl. und gräfl. Häuser an. Ihnen 
ist, von anderen Rechten abgesehen, das Recht 
der Ebenbürtigkeit verblieben (Art. XIV der 
Deutschen Bundesakte vom 21. Juni 1815), 
d. h. das Recht der Mitglieder dieser Häuser 
unter sich mit souveränen Häusern standes- 
gemäße, nach den Hausgesetzen zur vollen 
Sutkzession der Nachkommen berechtigende 
Ehen abzuschließen (s. das Aähere unter 
Reichsunmittelbare). Alle übrigen adligen 
Familien, auch diesenigen der landsässigen 
Fürsten, gehören zum niederen A. Wegen des 
Stempels bei Adelsverleihungen s. Standes- 
erhöhungen. 
Adler (Kaiserlicher) s. Wappen (Kaifer- 
liches). 
Administration u angsverwaltungl. 
Administratives Strafverfahren s. Ver- 
waltungsstrafverfahren. 
Administratives Zwangsverfahren s. Ver- 
waltungszwangsverfahren. 
Administrativjustiz s. Justiz und Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
Admiralität ist die Bezeichnung für die 
durch AE. vom 1. Jan. 1872 (Röl. 5) an 
Stelle des früheren preuß. Marineministeriums 
geschaffene oberste Reichsbehörde, deren Chef, 
wie dies auch seit 1870 bei dem früheren 
preuß. Marineminister der Fall war, die
	        
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