Adoption — Agrargesetzgebung.
Funktionen der obersten Verwaltung der
Marine und des Oberbefehls über dieselbe,
erstere unter Verantwortlichkeit des Reichs-
kanzlers, letztere nach den Anordnungen
des Kaisers, in sich vereinigte. Durch AE.
vom 30. März 1889 (RGBl. 47) wurde diese
Vereinigung aufgehoben und die Verwal—
tung dem Reichsmarineamt (s. d.) unter
Leitung eines Staatssekretärs, das Ober-
kommando dagegen einem kommandierenden J
Admiral übertragen. Seit 1899 (KabO. vom
14. März 1899, MWVBl. 61) ist letztere Stellung
wieder in Fortfall gekommen und der Ober-
befehl über die Marine vom Kaiser selbst
übernommen worden (s. Reichskriegs-
marine V).
Adoption s. Annahme an Kindes Statt.
Adressen an den König zu richten, hat nach
Art. 81 Vl. jsedes Haus des Landtags das
Recht. In der MV. fehlt eine analoge Be-
stimmung; tatsächlich hat indessen auch der
Reichstag mehrfach A. an den Kaiser gerichtet.
Über die Behandlung von Anträgen auf Er-
laß von A. enthalten die Geschäftsordnungen
zum Teil besondere Vorschriften. Bei Uber-
reichung von A., welche der König persönlich
entgegennimmt, führt der Präsident des Hauses
allein das Wort.
Afterverpachtung (Unterverpachtung)
bei der Jagd s. Jagdbezirke.
Agende. ach ALR. II, 11 § 46 Rhann
„wegen der äußeren Form und Feier des
Gottesdienstes jede Kirchengesellschaft dienliche
Ordnungen einführen“. Für die kath. Kirche
sind sie durch das Rkanonische Recht bestimmt.
In der ev. Kirche fehlte nach der Reformation
eine gemeinsame rdnung. In Preußen
wurde 1821 zunächst eine Kirchenagende für
die Kgl. Preuß. Armee eingeführt, die bald
darauf allen Geistlichen zur Annahme empfohlen
wurde, indes wenig befriedigte (s. Brandes,
Geschichte der Rirchl. Politik des Hauses
Brandenburg, 1873, I 2 S. 245 ff., 346 ff.).
Sie fand indes in der Rhein.-Westf. Kirch O.
vom 5. März 1835 (v. Kamptz 19, 104) § 81
mit einigen Zusätzen gesetzliche Anerkennung.
Die Gen SynO. für die altländische ev. Landes-
kirche vom 20. Jan. 1876 (GS. 8) § 7 Nr. 3
((. Ev. Kirchenverfassung lC 4) unter-
warf die zu allgemeinem landeskirchlichem
Gebrauch bestimmten agendarischen Normen
der kRirchlichen Gesetzgebung. Soll die Ein-
führung agendarischer Normen nur für einzelne
Provinzialbezirke erfolgen, so bedarf es der
Zustimmung der betreffenden Provinzialsynode.
Insofern bestehende agendarische Normen die
Verwaltung der Sakramente betreffen, dürfen
sie in den einzelnen Gemeinden nicht ohne
Zustimmung der Gemeindeorgane verändert
werden (s. a. a. O.). Auf Anregung der General=
svnode des Jahres 1891 und auf Grund der
Beschlüsse der Generalsynode vom 10. und
14. Aov. 1894 ist demnächst durch das RKirch G.
vom 13. Juni 1895 eine erneute A. für die
ev. Landeskirche der älteren Provinzen ein-
geführt (K# l. 46). Der Bekenntnisstand und
die Union werden dadurch nicht berührt (67 des
Die Formulare für Ordination und Trau-
ung, Einführung der Geistlichen und Altesten,
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Einweihung von Kirchen sind sofort in Gebrauch
zu nehmen (§ 2), die Ordnung für den Haupt-
gottesdienst und die Konfirmation, wenn nicht
innerhalb sechs Monaten von den vereinigten
Gemeindeorganen die Beibehaltung der bis-
herigen Ordnung beantragt wird 6 3). Die
Ordnungen über die Verwaltung der Sakra-
mente bedürfen zur Einführung der Zustimmung
der Gemeindeorgane (§ 5). S. im übrigen
eunstr. des Ev. Oberkirchenrats vom 15. Juni
1895 (KSh BBil. S. 56, 58). Uber den liturgischen
Gebrauch von Perikopen ist ein besonderes
Kirchcb. vom 17. Juni 1898 (KGSÖVll. 37) er-
gangen. Eine Anderung des Kirchengebets in
bezug auf die Bezeichnung des Königs bestimmt
der AE. vom 14. April 1888. Uber die A.
in Schleswig-Holstein s. KirchGS. vom 10. April
1892 (KSVBl. 35), in der ev. -luth. Kirche
in Hannover s. KirchS. vom 12. Juni 1900
(GS. 276) und liturgische Ordnung nach der
Bek. vom 15. Juni 1900 (NKirchl. AB#l. 43), über
die Ordnung der Perikopen im Herzogtum
Bremen-Verden s. das Kirch G. vom 25. Mai 1888
(Kirchl. ABl. 51), über den Rechtszustand in der
ev. ref. Kirche in Hannover s. Giese, KirchG.
1902 S. 28, über die A. im Konsistorialbezirk
Kassel s. Kirch S. vom 4. Jan. 1897 (Kirchl. Al.
17) und über den Gebrauch der Perikopen im
Konsistorialbezirk Kassel s. KirchGS. vom 11. März
1901 (Kirchl. A#l. 1901, 38 u. 1902, 34) und über
die Abendmahlsliturgie der ref. Kirchengemein-
schaft ebenda (Kirchl. Anl. 1888, 53). Uber die
erweiterte Perikopenordnung im Konsistorial=
bezirt Wiesbaden s. Kirchl. A#l. 1904, 31.
genten (Handlungsagenten) sind Per-
sonen, die ohne als Handlungsgehilfen (s. d.)
angestellt zu sein, ständig damit betraut
sind, für das Handelsgewerbe eines andern
Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des
andern abzuschließen. Die rechtlichen Be-
ziehungen zwischen dem A. und dem Geschäfts-
herrn sind durch HS. 88§ 84—92 geregelt.
A. haben Anspruch auf Ausstellung einer
Legitimationskarte (GewO. 8 44 Abs. 1 in
der Fassung des G. vom 14. Okt. 1905 — Rdl.
759). A. und Unteragenten für Feuerver-
sicherung müssen die Eröffnung des Gewerbe-
betriebs besonders anzeigen . Stehender
Gewerbebetrieb). S. auch Versicherungs-
aMgenten, Auswanderungsagenten.
hrargesetzgebung. Den Ausgangspunkt
der neuen preuß. Agrargesetzgebung bildet
das Edikt, betr. den erleichterten Besitz und
freien Gebrauch des Grundeigentums sowie
die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner
vom 9. Okt. 1807 (GS. 171). Bei seinem Erlaß
bestand noch die aus dem Miittelalter über-
kommene auf der strengen Gliederung der
Stände beruhende Erwerbs= und Wirtschafts-
ordnung, namentlich befanden sich mehr als
zwei Drittel der gesamten Bevölkerung in
einem persönlichen und dinglichen Abhängig-
keitsverhältnisse von ihrem Gutsherrn, der
Guts= und Gerichtsobrigkeit. Das Ediht stellte
demgegenüber den Grundsatz auf, daß es einer
wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei,
alles zu entfernen, was den einzelnen bisher
hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er
nach dem Maße seiner Rräfte zu erreichen