Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aichungswesen — Akademie der Künste. 
Aufgaben auf dem Gebiete der A. insofern 
erwachsen, als ihnen die Ausführung der 
ursprüglich nur aus Veranlassung einer Ge. 
meinheitsteilung erfolgende, allmählich aber 
zu einer selbständigen Maßregel ausgebildete 
wirtschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke 
übertragen ist und als sie ferner zur Vermitt- 
lung bei der Begründung von Rentengütern 
berufen worden sind. (S. auch Auseinander- 
setzungsbehörden.) 
ichungswesen s. Eichungswesen. 
Ak#ademie des Bauwesens. Sie ist auf 
Grund des AE. vom 7. Mai 1880 (G. 261) 
an die Stelle der aufgelösten technischen Bau- 
deputation getreten als eine dem Md. unter- 
stellte, inhervorragend bedeutungsvollen Fragen 
des öffentlichen Bauwesens beratende Behörde. 
Sie ist berufen, das gesamte Baufach in Rünst- 
lerischer und wissenschaftlicher Beziehung zu 
vertreten und fortzubilden, insbesondere auch 
die Entwürfe wichtiger öffentlicher Bauunter- 
nehmungen zu beurteilen. 
ie Akademie ist in die Abteilung für den 
Hochbau und die für das Ingenieur= und 
Maschinenwesen geteilt. Ihre im Ehrenamte 
wirkenden, teils ordentlichen, teils außerordent- 
lichen Mitglieder werden vom Rönige aus den 
hervorragendsten deutschen Technikern je auf 
drei Jahre ernannt. Die Mitglieder wählen 
den Präsidenten der Akademie und die beiden 
Abteilungsdirigenten ebenfalls auf drei Jahre. 
Die Wahl unterliegt der kgl. Bestätigung. Der 
Geschäftsgang bei der Akademie ist durch die 
Instr. vom 27. Aug. 1880 (MBl. 212) geregelt. 
S. Bauanschläge. 
Akademie der Künste. I. Geschichte, Be- 
stimmung. Gegründet durch Edikt vom 
20. März 1699, mit einem neuen BReglement 
„für die Akdemie der bildenden Künste und 
mechanischen Wissenschaften zu Berlin“ vom 
26.Jan. 1790 MRabe, Gesetze Bd. 1 Abt.7 S. 511ff. 
Bd. 2 S.3) versehen, sollte der „Endzweck des 
Istttuts dahin gehen, daß es auf der einen 
eite zum Flor der Rünste sowohl überhaupt 
beitrage, als insbesondere den vaterländischen 
Kunstfleiß erwecke, befördere und durch Ein- 
fluß auf Manufakturen und Gewerbe dergestalt 
veredele, daß einheimische Künstler in ge- 
schmachvollen Arbeiten den auswärtigen nicht 
ferner nachstehen; auf der andern Seite aber 
diese Anademie als eine hohe Schule für die 
bildenden Künste sich in sich selber immer 
mehr vervollkommne, um in Sachen des Ge- 
schmacks, deren Beurteilung ihr obliegt, durch 
vorzügliche Kunstwerke jeder Art selbst Muster 
sein zu können". Außer der Akademie oder 
hohen Schule für Künstler und der abademi- 
schen Zeichenschule umfaßte das Institut daher 
auch die Kunst= und Gewerbeschule (v. Kamptz 
14, 337; 22, 108). 1833 trat ihr das „Musik-= 
institut! zur Ausbildung von Organisten, Kan- 
auen: Gesang= und Mrusiklehrern (MWl. 1847, 
7: U##Bl. 1859 S. 233, 605), 1869 eine Musik- 
bochschule (U#Bl..1871, 582), 1875 das Institut 
für Kirchenmusik hinzu (AZBl. 1875 S. 313, 
9 Nach dem neuen, am 19. Juni 1882 
Lillerhöchst genehmigten Statut (AU##l. 618, 
auch U##Bl. 1897, 309) sind die Kunst= und 
Gewerbeschulen abgetrennt. Hiernach ist die 
  
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unter dem Protektorat des Königs stehende 
A. d. K. zu Berlin eine der Förderung der 
bildenden Künste und der Musik gewidmete 
Staatsanstalt. Sie besitzt die Rechte einer 
juristischen Person und hat ihren Sitz in 
Berlin. Sie steht unmittelbar unter dem 
Mdg A. als ihrem RKurator (§5 1); sie umfaßt 
den Senat, die Genossenschaft der Mitglieder 
und folgende Unterrichtsanstalten: A. Für die 
bildenden Künste: 1. die akademische Hochschule 
für die bildenden Künste, 2. die akademischen 
Meisterateliers. B. Für die Musik: 1. die aka- 
demische Hochschule für Musik, 2. die akademi— 
schen Meisterschulen für musikalische Kompo- 
sition, 3. das akademische Institut für Kirchen- 
musik (§ 2). 
II. Der Präsident der Akademie wird 
vom Senate aus der Zahl der Senatoren 
unter Vorbehalt der Bestätigung des Königs 
auf ein Jahr gewählt. Wählbar sind nur 
diesenigen Senatoren, welche ordentliche Mit- 
glieder der Akademie sind. Der Präsident 
vertritt die Akademie nach außen und führt 
den Vorsitz in allen Gesamtsitzungen, sowohl 
des Senates als der Genossenschaft, sowie in 
den Sitzungen derjenigen Sektion des Senates, 
welcher er angehört. Er erledigt selbständig 
unter Mitwirkung des ersten Sekretärs die 
laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht 
des Vortrages im Senate bedürfen (§ 7). Dem 
Präsidenten stehen zwei ständige Sekretäre 
der Akademie zur Seite, welche auf Antrag 
des Ministers von dem Könige ernannt wer- 
den (§ 11). Zum Geschäftskreis des ersten 
ständigen Sekretärs gehören die Angelegen- 
heiten der Akademie in ihrer Gesamtheit so- 
wie der Sektion des Senates für die bilden- 
den Künste. Zum Geschäftskreise des zweiten 
ständigen Sekretärs gehören die Angelegen- 
heiten der Senatssektion für Musik sowie die 
Verwaltungsgeschäfte bei der abademischen 
Hochschule für Musik (§ 12). 
III. Der Senat ist technische Kunstbehörde 
und künstlerischer Beirat des Ministers. Er 
ist berufen, das Kunstleben zu beobachten und 
Anträge im Interesse desselben an den Minister 
zu stellen, bzw. mit seinem Gutachten zu über- 
mitteln. Er beschließt über die Angelegen- 
heiten der Akademie als juristische Person 
und über ihre Verwaltung, soweit dieselbe 
nicht anderen Organen übertragen ist (8 13). 
Die Mitglieder des Senates (Senatoren) wer- 
den vom Minister berufen. Diejenigen Sena- 
toren, welche dem Senat als Inhaber eines 
bestimmten Amtes angehören, werden für die 
Dauer ihrer Amtsführung, die übrigen jedes- 
mal auf drei Jahre berufen (8 14). Der 
Senat zerfällt in zwei Sektionen, eine für 
die bildenden Künste und eine für Mlusik. 
Zum Geschäftskreise des Gesamtsenates 
ehören: 1. die Wahl des Präsidenten der 
kademie und seines Stellvertreters, 2. die 
Erörterung und Begutachtung allgemeiner 
Kunst= und Unterrichtsfragen, 3. die Beschluß- 
fassung über Organisationsfragen der Gesamt- 
akademie und über die Verwaltung ihres 
Vermögens, 4. die Abgabe von Vorschlägen 
für die Ernennung der ausländischen Ritter 
des Ordens pour le mérite für Wissenschaften
	        
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