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unrichtige oder unvollständige Abgabe der
Erklärungen, zu denen der Steuerpflichtige
verpflichtet ist (s. Steuerhinterziebungen
und Steuerstrafen), unbefugte Offenbarung
der zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-,
Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines
Steuerpflichtigen, insbesondere auch des In-
halts einer Steuererklärung, seitens der bei
der Veranlagung beteiligten Beamten und
Kommissionsmitglieder; die Strafe ist hier
Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis
bis zu drei Monaten, und sie kann nur vom
Gericht auf Antrag der Regierung oder des
Steuerpflichtigen verhängt werden (Eink StöG.
88 69, 70). egen der Nachsteuer s. den
bezüglichen besonderen Artikel.
I. Kosten. Die Kosten der den Gemeinden
(Gutsbezirke) obliegenden Geschäfte bei der
Vorbereitung der Veranlagung, der Vorein-
schätzung und der Steuererhebung sind von
ihnen zu tragen; im übrigen fallen die Kosten
der Veranlagung und Erhebung der Staats-
kasse zur Last. Der Steuerpflichtige hat nur
diesenigen Kosten zu erstatten, welche durch
die gelegentlich der Rechtsmittel erfolgenden
Ermittlungen entstehen, wenn sich seine An-
gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig
erweisen; die Verpflichtung zur Kostenerstattung
spricht die über das Rechtsmittel entscheidende
Behörde aus, während die Höhe der zu er-
stattenden Kosten die Regierung vorbehaltlich
der Beschwerde an den FM.. festsetzt (Eink St G.
§ 71; St AG. § 16; V. vom 22. Jan. 1894).
K. Zum Zwecke der Verteilung der Lasten
der Kommunalen und anderen öffentlicher Ver-
bände findet auch eine Veranlagung der Ein-
kommen bis zu 900 M. zu fingierten Normal-
steuersätzen statt; s. hierüber Fingierte Ein-
kommensteuer.
IV. Das Veranlagungssoll der E. betrug
für das Rechnungsjahr 1905 201 768 897 M.;
davon entfielen auf die physischen Personen
188036 080 M., auf die nichtphysischen 13732 817
A-ark. Die Zahl der veranlagten steuerpflich-
tigen physischen Personen stellte sich auf
4 390 608 = 12,11 % der Bevölkerung, ein-
schließlich der Freigestellten und der Ange-
hörigen auf 15 786 176. Das veranlagte Ein-
kommen der physischen Personen belief sich
auf 9 668 607 595 Mk. = 2202,11 M. für einen
Steuerpflichtigen. Auf den Kopf der Bevölke-
rung #entfiel ein Einkommensteuerbetrag von
S. im übrigen auch Ablehnung II,
Abmeldung II, Amortisationsbeiträge,
Anmeldung (steuerliche), Auslegung I,
Einkommensnachweisung, Ergän-
zungssteuer, Ertragsteuer, Progressive
Einkommensteuern, Steuerbefreiun-
gen, Steuererhebung, Steuerdomiizil,
Wohnfitz III.
Einkommensteuer (Kommunale) s. Ge-
meindeeinkommensteuer.
Einkommensteuertarif (EinkSt. 8 17)
s. Einkommensteuer III C und wegen des
von der Kommission des Abs##. zur Vor-
beratung der NçAovelle zum Einkt.vor-
geschlagenen besonderen Tarifs für Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung (. d.
Einkommensteuer (kommunale) — Einspruch (allgemein).
Einlaß= und Untersuchungsstellen für
ausländisches Fleisch s. Fleischbeschau III.
Einlieferungskosten wegen Polizeiüber-
tretung verurteilter Personen müssen von
diesen erstattet werden (St PO. § 497). Ist
die Beitreibung nicht möglich, so ist zu
unterscheiden: Im Falle einer Bestrafung
durch rechtskräftig gewordene Polizeiverfügung
treffen die Kosten den, der die sächlichen
Kosten der Polizeiverwaltung (s. Polizei-
kosten) zu tragen hat (PolStrafv G. 8 7
Abs. 2 und Erl. vom 17. Nov. 1888 —
MBl. 213). Dagegen fallen die nicht beizu-
treibenden Kosten für Einlieferung der gericht-
lich wegen Goliseiübertretung verurteilten
Personen der Staatskasse zur Last.
Einlieferungsscheine sind Bescheinigungen
der Postverwaltung gegenüber den Absendern
über die Einlieferung von Postsendungen.
Sie werden bei Geld-, Nachnahme= und Wert-
sendungen und außerdem bei gewöhnlichen
Brief= und Patketsendungen, welche als ein-
geschriebene befördert werden sollen, gegen
Zahlung einer Einschreibegebühr von 20 Pf.
erteilt (Postordnung § 13). Ablieferungs-
scheine sind die Bescheinigungen des Emp-
fängers gegenüber der Postverwaltung über
den Empfang der Postsendungen. Zu einer
Prüfung der Echtheit der Unterschrift und
eventuell des Siegels bei unterschriebenen und
bzw. untersiegelten Ablieferungsscheinen ist die
ostverwaltung nicht verpflichtet (Postgesetz
vom 28. Okt. 1871 § 49). Rüchscheine
sind durch die Post vermittelte Empfangsbe-
scheinigungen des Empfängers von Einschreibe-
und Wertsendungen gegenüber dem Absender,
für welche eine Gebühr von 20 Pf. zu ent-
richten ist (Postordnung § 20).
Einquartierungsdeputationen. Nach § 5
des G. vom 25. Juni 1868, betr. die Quartier-
leistungen (s. d.), kann in Städten die dauernde
Verwaltung der Einguartierungsangelegen-
heiten einer aus Mitgliedern des Gemeinde-
vorstandes und der Gemeindevertretung oder
aus letzteren und aus von der Gemeindever-
tretung g#wählten Gemeindemitgliedern ge-
bildeten Deputation übertragen werden.
auch Deputationen (städtische).
Eingquartierungslasts. Quartierleistung.
iEinschulung s. Ausschulung, Schul-
p t.
Einspruch (allgemein). Der Ausdruck E.
kommt in den Gesetzen häufig vor und hat
dadurch rechtstechnische Bedeutung erhalten.
Diese ist jedoch in den einzelnen Fällen sehr
verschieden und geht von der eines Wider-
spruchs gegen etwas, was geschehen soll oder
bereits geschehen ist, aus irgend einem Inter-
esse zur Sache (ogl. z. B. Z3PO. 8 741) bis
zu der eines Rechtsbehelfs zur Geltendmachung
wirklicher Rechte. Gemeinsam den verschie-
denen Arten von E. ist nur, daß durch sie
niemals eine höhere Instanz angerufen wird
sie sind also keine Rechtsmittel im eigentlichen
Sinne (s. Rechtsmittel), wenn schon sie mit-
unter in den Gesetzen Rechtsmittel genannt
sind. Im übrigen hat jede Art ihre Be-
sonderheit. Es lassen sich jedoch zwei Haupt-
gattungen unterscheiden, je nachdem sich der