Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ten gehören. Den Maßstab der Besteuerung 
bildet a) nach dem G. von 1853 der nach 
Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und 
Betriebskosten, des erforderlichen Beitrags zum 
Reservefonds sowie der zur planmäßigen Ver- 
zinsung und Tilgung der Anleihen erforder- 
lichen Beträge auf das Aktienkapital zur Ver- 
teilung gelangende Reinertrag, mit anderen 
Worten also nur die Dividende; Gewinn- 
zuschüsse Dritter zu dem Zwecke, den Aktio- 
nären eine Dividende von gewisser Mindest- 
höhe zu sichern, gehören nicht zum steuerpflich- 
tigen Ertrage (FMG. vom 30. Mai 1904 — 
IM. II 4404); b) nach dem G. von 1867 der 
durch den Uberschuß der Betriebsroheinnahme 
über die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und 
Betriebskosten dargestellte Reinertrag; dabei 
gehören zur Roheinnahme auch die tarifmäßi- 
gen Frachtbeträge von allen Beförderungen 
für Rechnung der Bahnbesitzer und Betriebs- 
unternehmer mit Ausschluß derjenigen für 
Zwecke der Bahnverwaltung selbst, zu den 
Unterhaltungs-- und Betriebskosten auch Rück- 
lagen in die mit Genehmigung der Staats- 
aufsichtsbehörde eingerichteten Reserve= oder 
Erneuerungsfonds, nicht dagegen Ausgaben 
aus diesen Fonds. Maßgebend ist zu a das 
letzte Betriebs-, zu b das letzte Kalenderjahr. 
Die Höhe der Abgabe ist nach dem Verhältnis 
des steuerpflichtigen Reinertrages zu a zum 
Aktien-, zu b zum Anlagehkapital progressiv: 
sie beträgt nach beiden Gesetzen von einem 
steuerpflichtigen Reinertrage bis zu einschließ- 
lich 4% des Aktien= bzw. Anlagekapitals 1/40 
dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage 
außerdem von dem Mehrertrage über 4 bis 
zu 5% 1½20, von dem Mehrertrage über 5 
bis zu 6 % 1½10 und von dem Mehrertrage 
über 6 % /° also z. B. bei 8% Reinertrag 
Z 1 1 1 1 2 2 26 Kg#0 
46 9—20 8—108+633½% 
Dabei bildet nach dem G. von 1853 die wirk- 
lich verteilte Dividende zuzüglich der E. den 
Steuermaßstab. Bei Eisenbahnattiengesell- 
schaften, die statutenmäßig einen gewissen An- 
teil von dem über einen bestimmten Prozent- 
satz des Aktienkapitals hinausgehenden Rein- 
ertrag dem Staat zu überlassen haben, bleibt 
dieser Anteil außer Betracht. Als Anlage- 
RKapital im Sinne des G. von 1867 gilt der 
auf die Herstellung der Bahn und deren Aus- 
rüstung (einschließlich der Betriebsmittel) nütz- 
lich verwendete Betrag; Bauzinsen bis zur 
Betriebseröffnung kommen hierbei mit 5% 
insoweit in Ansatz, als nicht eine ungerecht- 
fertigte Verzögerung des Baues oder der Be- 
triebseröffnung stattgefunden hat. Die Höhe 
des Anlagekapitals wird hiernach auf Grund 
von Nachweisungen der Besitzer von der Eisen- 
bahnaufsichtsbehörde festgestellt, ebenso die 
späteren Erhöhungen desselben; jedoch werden 
Aufwendungen für Erneuerungen dem Anlage- 
kapital nur insoweit zugerechnet, als sie, durch 
ungewöhnliche Ereignisse verursacht, und weder 
aus den laufenden Einnahmen, noch aus den 
sirserrer und Erneuerungsfonds zu bestreiten 
nd. 
III. Veranlagung. Das G. von 1867 legt 
den Besitzern der Bahn die Verpflichtung auf, 
  
Eisenbahnanlagen in den Uberschwemmungsgebieten — Eisenbahnarbeiter. 
für das ganze Unternehmen und jede 
Station nach Anordnung der Aussichts- 
behörde Buch zu führen, sowie die Roh- 
einnahmen und die abzuziehenden Aus- 
Lgaben bis zum 1. Mlai-zu deklarieren 
und sich Revisionen ihrer Bücher durch die 
Aufsichtsbehörde zu unterwerfen. Hinsichtlich 
der unter das G. von 1853 fallenden Bahnen 
bedarf es besonderer Bestimmungen wegen 
der Publizität der Dividenden und der den 
Mtiengesellschaften durch das HGB. und das 
Eisenbahngesetz auferlegten Verpflichtungen 
nicht. Die Festsetzung der E. erfolgt unter 
Berüchksichtigung des von der Aufsichtsbehörde 
einzureichenden Abschlusses durch die Regie- 
rung, hat aber das Unternehmen seinen Sitz 
in Berlin, durch den FM. Die Erhebung 
unterbleibt gegenüber Bahnen, an denen sich 
der Staat durch Zinsgarantie beteiligt hat, 
in Jahren, in denen auf Grund der letzteren 
Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten sind. 
Mehrere nach dem G. von 1867 steuerpflichtige 
Eisenbahnen desselben Besitzers, die in zu- 
sammenhängendem Betriebe stehen, gelten als 
ein Ganzes. Sind inländische und auslän- 
dische Strechen zu gemeinschaftlichem Betriebe 
verbunden, so kann als Betriebsroheinnahme 
der nach der Streckenlänge berechnete Teil der 
Betriebsroheinnahme des Gesamtunternehmens 
oder eines Teils desselben angenommen werden; 
ist der Besitzer einer solchen Bahn eine aus- 
ländische Aktiengesellschaft, so kann in der Kon- 
zession oder durch Ubereinkommen bestimmt 
werden, daß ein bestimmter Teil des Aktien= 
kapitals als inländisches Anlagekapital und 
die hierauf entfallende Dividende als steuer- 
pflichtiger Reinertrag anzusehen ist. 
Eisenbahnanlagen in den Uberschwem- 
mungsgebieten. Uber die erforderliche Be- 
rüchsichtigung der deichpolizeilichen Interessen 
und die Beteiligung der Wasserbaubeamten 
und Meliorationsbaubeamten bei der Auf- 
stellung und landespolizeilichen Prüfung der 
Pläne verhält sich die gemeinsame V. des 
Mdö . und des ML. vom 16. Juni 1902 
(MBl. 138). Die fortdauernde Geltung dieser 
Verordnung wird durch das G. vom 16. Aug. 
1905 (s. Freihaltung der Uberschwem- 
mungsgebiete) nicht berührt. 
Eisenbahnarbeiter. Für die Arbeiter aller 
Dienstzweige der Staatseisenbahnverwaltung 
gelten die Bestimmungen vom 14. Juli 1888 
(abgedrucht in den Verwaltungsvorschriften 
von 1902 S. 501 ff.). Die Bestimmungen er- 
strecken sich auf die Vorbedingungen der An- 
nahme, die Dienstpflichten, die Schutzkleider, 
Geräte, Wertkzeuge, Naturalien, Arbeitszeit, 
Löhnung, Entlassung usw. Für die beim Bau 
der Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter 
gilt die V. vom 21. Dez. 1846 (GS. 1847, 21 ff., 
die in die neuen Provinzen durch V. vom 
19. Aug. 1867 (GS. 1426) im Jadegebiete durch 
AE. vom 3. Aug. 1855 (GS. 631), in Lauen- 
burg durch G. vom 25. Febr. 1878 (GS. 97) 
eingeführt ist. Ein Teil der V. vom 21. Dez.- 
1846 ist durch die GewO. geändert. Diese 
Verordnung ist erlassen, weil sich schon bald 
nach dem Bau der ersten Eisenbahnen nach- 
teilige Folgen für die öffentliche Ordnung in- 
 
	        
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