416
ten gehören. Den Maßstab der Besteuerung
bildet a) nach dem G. von 1853 der nach
Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebskosten, des erforderlichen Beitrags zum
Reservefonds sowie der zur planmäßigen Ver-
zinsung und Tilgung der Anleihen erforder-
lichen Beträge auf das Aktienkapital zur Ver-
teilung gelangende Reinertrag, mit anderen
Worten also nur die Dividende; Gewinn-
zuschüsse Dritter zu dem Zwecke, den Aktio-
nären eine Dividende von gewisser Mindest-
höhe zu sichern, gehören nicht zum steuerpflich-
tigen Ertrage (FMG. vom 30. Mai 1904 —
IM. II 4404); b) nach dem G. von 1867 der
durch den Uberschuß der Betriebsroheinnahme
über die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebskosten dargestellte Reinertrag; dabei
gehören zur Roheinnahme auch die tarifmäßi-
gen Frachtbeträge von allen Beförderungen
für Rechnung der Bahnbesitzer und Betriebs-
unternehmer mit Ausschluß derjenigen für
Zwecke der Bahnverwaltung selbst, zu den
Unterhaltungs-- und Betriebskosten auch Rück-
lagen in die mit Genehmigung der Staats-
aufsichtsbehörde eingerichteten Reserve= oder
Erneuerungsfonds, nicht dagegen Ausgaben
aus diesen Fonds. Maßgebend ist zu a das
letzte Betriebs-, zu b das letzte Kalenderjahr.
Die Höhe der Abgabe ist nach dem Verhältnis
des steuerpflichtigen Reinertrages zu a zum
Aktien-, zu b zum Anlagehkapital progressiv:
sie beträgt nach beiden Gesetzen von einem
steuerpflichtigen Reinertrage bis zu einschließ-
lich 4% des Aktien= bzw. Anlagekapitals 1/40
dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage
außerdem von dem Mehrertrage über 4 bis
zu 5% 1½20, von dem Mehrertrage über 5
bis zu 6 % 1½10 und von dem Mehrertrage
über 6 % /° also z. B. bei 8% Reinertrag
Z 1 1 1 1 2 2 26 Kg#0
46 9—20 8—108+633½%
Dabei bildet nach dem G. von 1853 die wirk-
lich verteilte Dividende zuzüglich der E. den
Steuermaßstab. Bei Eisenbahnattiengesell-
schaften, die statutenmäßig einen gewissen An-
teil von dem über einen bestimmten Prozent-
satz des Aktienkapitals hinausgehenden Rein-
ertrag dem Staat zu überlassen haben, bleibt
dieser Anteil außer Betracht. Als Anlage-
RKapital im Sinne des G. von 1867 gilt der
auf die Herstellung der Bahn und deren Aus-
rüstung (einschließlich der Betriebsmittel) nütz-
lich verwendete Betrag; Bauzinsen bis zur
Betriebseröffnung kommen hierbei mit 5%
insoweit in Ansatz, als nicht eine ungerecht-
fertigte Verzögerung des Baues oder der Be-
triebseröffnung stattgefunden hat. Die Höhe
des Anlagekapitals wird hiernach auf Grund
von Nachweisungen der Besitzer von der Eisen-
bahnaufsichtsbehörde festgestellt, ebenso die
späteren Erhöhungen desselben; jedoch werden
Aufwendungen für Erneuerungen dem Anlage-
kapital nur insoweit zugerechnet, als sie, durch
ungewöhnliche Ereignisse verursacht, und weder
aus den laufenden Einnahmen, noch aus den
sirserrer und Erneuerungsfonds zu bestreiten
nd.
III. Veranlagung. Das G. von 1867 legt
den Besitzern der Bahn die Verpflichtung auf,
Eisenbahnanlagen in den Uberschwemmungsgebieten — Eisenbahnarbeiter.
für das ganze Unternehmen und jede
Station nach Anordnung der Aussichts-
behörde Buch zu führen, sowie die Roh-
einnahmen und die abzuziehenden Aus-
Lgaben bis zum 1. Mlai-zu deklarieren
und sich Revisionen ihrer Bücher durch die
Aufsichtsbehörde zu unterwerfen. Hinsichtlich
der unter das G. von 1853 fallenden Bahnen
bedarf es besonderer Bestimmungen wegen
der Publizität der Dividenden und der den
Mtiengesellschaften durch das HGB. und das
Eisenbahngesetz auferlegten Verpflichtungen
nicht. Die Festsetzung der E. erfolgt unter
Berüchksichtigung des von der Aufsichtsbehörde
einzureichenden Abschlusses durch die Regie-
rung, hat aber das Unternehmen seinen Sitz
in Berlin, durch den FM. Die Erhebung
unterbleibt gegenüber Bahnen, an denen sich
der Staat durch Zinsgarantie beteiligt hat,
in Jahren, in denen auf Grund der letzteren
Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten sind.
Mehrere nach dem G. von 1867 steuerpflichtige
Eisenbahnen desselben Besitzers, die in zu-
sammenhängendem Betriebe stehen, gelten als
ein Ganzes. Sind inländische und auslän-
dische Strechen zu gemeinschaftlichem Betriebe
verbunden, so kann als Betriebsroheinnahme
der nach der Streckenlänge berechnete Teil der
Betriebsroheinnahme des Gesamtunternehmens
oder eines Teils desselben angenommen werden;
ist der Besitzer einer solchen Bahn eine aus-
ländische Aktiengesellschaft, so kann in der Kon-
zession oder durch Ubereinkommen bestimmt
werden, daß ein bestimmter Teil des Aktien=
kapitals als inländisches Anlagekapital und
die hierauf entfallende Dividende als steuer-
pflichtiger Reinertrag anzusehen ist.
Eisenbahnanlagen in den Uberschwem-
mungsgebieten. Uber die erforderliche Be-
rüchsichtigung der deichpolizeilichen Interessen
und die Beteiligung der Wasserbaubeamten
und Meliorationsbaubeamten bei der Auf-
stellung und landespolizeilichen Prüfung der
Pläne verhält sich die gemeinsame V. des
Mdö . und des ML. vom 16. Juni 1902
(MBl. 138). Die fortdauernde Geltung dieser
Verordnung wird durch das G. vom 16. Aug.
1905 (s. Freihaltung der Uberschwem-
mungsgebiete) nicht berührt.
Eisenbahnarbeiter. Für die Arbeiter aller
Dienstzweige der Staatseisenbahnverwaltung
gelten die Bestimmungen vom 14. Juli 1888
(abgedrucht in den Verwaltungsvorschriften
von 1902 S. 501 ff.). Die Bestimmungen er-
strecken sich auf die Vorbedingungen der An-
nahme, die Dienstpflichten, die Schutzkleider,
Geräte, Wertkzeuge, Naturalien, Arbeitszeit,
Löhnung, Entlassung usw. Für die beim Bau
der Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter
gilt die V. vom 21. Dez. 1846 (GS. 1847, 21 ff.,
die in die neuen Provinzen durch V. vom
19. Aug. 1867 (GS. 1426) im Jadegebiete durch
AE. vom 3. Aug. 1855 (GS. 631), in Lauen-
burg durch G. vom 25. Febr. 1878 (GS. 97)
eingeführt ist. Ein Teil der V. vom 21. Dez.-
1846 ist durch die GewO. geändert. Diese
Verordnung ist erlassen, weil sich schon bald
nach dem Bau der ersten Eisenbahnen nach-
teilige Folgen für die öffentliche Ordnung in-