Akademie der Wissenschaften in Berlin.
Gesellschaft für Kunst und Wissenschaft in Posen
bei der Veranstaltung von Vorträgen für
weitere Kreise mit Rat und Tat hilfreich zur
Hand zu gehen (Satzungen § 1). Die Zulas-
sung als Hörer setzt den Nachweis der wissen-
schaftlichen Befähigung für den eins. freiw.
Dienst oder einer gleichwertigen Bildung
voraus; jedoch kann die Verwaltungskom-
mission auch ohne solchen Nachweis Personen,
die die Gewähr dafür bieten, daß sie an den
Vorlesungen mit Erfolg teilnehmen können, als
Hörer zulassen (§ 10 a. a. O.). Die Zulassung
zu den Fortbildungskursen setzt die Eigenschaft
als Hörer nicht voraus und regelt sich nach den
besonderen Bestimmungen, die der Lehrer mit
Genehmigung der Verwaltungskommission zu
treffen hat (§ 11 a. a. O.). Der Lehrkörper besteht
aus den Professoren, den Honorarprofessoren und
den Dozenten. 1905 waren 25 Lehrer an der
A#ademie tätig. Die Vorlesungen erstrecken sich
über Rechtswissenschaft, Bolkswirtschaftslehre,
Handelswissenschaften, Medizin, Philosophie,
Geschichte, Literaturgeschichte, Kunstgeschichte,
MAusikwissenschaft, Mathematik und Natur-
wissenschaften, Geographie. An Seminaren
sind vorhanden: ein volkswirtschaftliches, ein
handelswissenschaftliches, ein philosophisches,
ein geschichtliches, ein literaturgeschichtliches
und neusprachliches, ein hygienisches. Die Aka-
demie ist eine Veranstaltung des Staates und
hat alle Rechte einer privilegierten Korporation
(# 2 a. a. O.). Die Akademie steht unter der
Aufsicht des Unterrichtsministers. An Ort
und Stelle wird die Aufsicht durch den Kura-
tor — z. Z. der Oberpräsident zu Posen —
als Organ des Ministers geübt ⅜ 3). An der
Spitze der Akademie steht der Rehtor. Er hat
die Vertretung der Akademie wahrzunehmen
und im Senat den Vorsitz zu führen. Der
Bektor wird vom Senate aus der Zahl der
Professoren auf drei Jahre gewählt. Die Wahl
bedarf der Bestätigung durch den Minister
6 9. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte
ist die Verwaltungskommission berufen, die
aus dem Rektor, einem vom Senat jedesmal
auf drei Jahre gewählten Mitglied und dem
Oyndikus besteht. Der Syndikus wird von
dem Minister auf Zeit bestellt (6 5). Die
2 erwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten
er Akademie liegt dem Senate ob, der aus
lämtlichen Professoren und dem Syndihus zu-
lammengesetzt ist. Bei der Wahl des Rektors,
el der Feststellung des Lehrplanes und bei
ragen, die sich auf die Abänderung der
atzung beziehen, werden zu den Sitzungen
ds Senates auch die Honorarprofessoren und
e Dozenten als stimmberechtigte Mitglieder
Agezogen lserweiterter Senat! (§ 6). Die
Oonorarprofessoren und Dozenten werden von
eim Minister ernannt. Vor der Ernennung
mies Professors ist in der Regel der Senat
⅛ hleinen gutachtlichen Vorschlägen zu hören
auf Der Lehrplan wird für jedes Semester
des Grund der Vorschläge des Senates von
der Verwaltungskommission aufgestellt und
& -inister zur Genehmigung vorgelegt
sched ÜUber die Aufnahme als Hörer ent-
2 06t die Verwaltungskommission (8 10).
ortragsvorlesungen finden unentgeltlich
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statt. Für die Ubungsvorlesungen und Fort-
bildungskurse darf mit Zustimmung des
Ministers Honorar erhoben werden (8 12).
Jeder Hörer erhält bei seinem Abgange von
der Akademie auf seinen Antrag ein Abgangs-
eugnis, in welches die von ihm angenommenen
orlesungen einzutragen sind. Wer die Aka-
demie vier Semester hindurch besucht hat, ist
berechtigt, sich der Diplomprüfung nach näherer
Bestimmung der Ordnung über diese Prüfung
u unterziehen (6 13). Die Eigenschaft als
örer geht verloren durch Ablauf von zwei
Jahren seit dem Tage der Einschreibung, wo-
durch jedoch eine neue Einschreibung nicht aus-
geschlossen wird. Wer nicht binnen drei Wochen
nach Beginn des Semesters mindestens eine
Vorlesung angenommen hat, kRann durch den
Rektor in dem Album der Akademie gestrichen
werden. Außerdem kann die Eigenschaft als
Hörer wegen Verstöße gegen die Ordnung der
Akademie durch Beschluß des Senats auf An-
trag der Verwaltungskommission entzogen
werden (5 14). Die Beamten und Unter-
beamten werden auf Vorschlag der Verwal-
tungskommission von dem Kurator ernannt;
ür Jachster Dienstvorgesetzter ist der Rektor
;15).
Akademie der Wissenschaften in Berlin
gegründet 11. Juli 1700, vollständig ein—
gerichtet durch Edikt vom 3. Juni 1710, neu
organisiert durch Statut vom 24. Jan. 1744
(Rabe, Gesetze 1 1 S. 197, 293; 2, 190). Erster
räsident war Leibniz. 1812 wurde sie in vier
lassen geteilt (Physik, Mathematik, Philo-
sophie, Geschichte), erhielt eine anderweite Ord-
nung unter dem 31. März 1838, neue Statuten
durch AOrder vom 28. März 1881 (U ZBl. 510).
Die Akademie ist eine Gesellschaft von Ge-
lehrten, welche zur Förderung und Erweite-
rung der allgemeinen Wissenschaften, ohne
einen bestimmten Lehrzwechk eingesetzt ist (6 1
des Statuts). Sie hat die Rechte einer privi-
legierten Korporation, eigenes Vermögen und
ein eigenes etatsmäßiges Einkommen, worüber
sie verfügt (6 3 a. a. O.). Die regelmäßigen
jährlichen Einnahmen bestehen: 1. in dem Er-
trage des Vermögens (1905: 12573 Ml. 50 Pf.);
2. in der Dotation von 62229 M. nach AOrder
vom 16. Aug. 1809; 3. in dem staatlichen Be-
dürfniszuschuß (1905: 206925 M. 50 Pff;
4. dem eigenen Erwerb (Herausgabe von Schrif-
ten usf., 1905: 3526 Al.); s. Staatshaushalt
Kap. 122 Tit. 44 und Anl. U Ar. 21 Beil. 12.
— Die Ahkademie sondert sich in zwei einander
gleichgestellte Klassen: die physikalisch-mathema-
tische und die philosophisch-historische (6 4 des
Statuts). Sie besteht aus 1. ordentlichen Mit-
gliedern, 2. auswärtigen, 3. Ehrenmitgliedern,
4. korrespondierenden Mitgliedern. Jedes Mit-
glied — mit Ausnahme der Ehrenmitglieder —
ehört einer Klasse an (5 5). Ordentliche
itglieder können nur solche sein, die in
Berlin oder einem in dessen Aähe nicht über
30 km entfernten (s. U#ZBl. 1881, 511) Orte
wohnen (8§ 6). Jede Klasse hat nach dem
Statut 27 Stellen für ordentliche Mitglieder:
eine Anzahl davon wird einzelnen Fächern zu-
geteilt (§ 7). Die Wahl steht der Gesamtheit
der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der
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