Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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betreffenden Klasse zu und bedarf der kgl. Be- 
stätigung (§§ 8—15). Jede der 54 Stellen ist 
mit einem Jahresgehalt von 900 M. dotiert. 
Für zwei ordentliche Mitglieder der physi- 
kalisch-mathematischen Klasse, und zwar für 
einen Botaniker und einen Chemiker, sowie 
für zwei ordentliche Mitglieder der philo- 
sophisch-historischen Klasse, welche Philologen 
oder Historiker sein müssen, sind neben den 
gewöhnlichen Jahresgehalten besondere Gehalte 
ausgeworfen (§ 19). — Nach dem Staatshaus- 
halt 1905 (Beil. 12 a. a. O.) bezogen 60 ordent- 
liche Mitglieder ein Ehrengehalt und es waren 
fünf fundierte Fachstellen ausgesetzt. Die Aka- 
demie kann außerdem aus dem ihr dazu ge- 
währten Fonds ordentlichen Mitgliedern ein 
besonderes persönliches Gehalt gewähren (& 19). 
Nach dem Staatshaushalt a. a. O. wurden 
1905 gewährt an außerordentlichen Besoldungen 
für hervorragende Gelehrte 48750 M. Aus- 
wärtige Mitglieder sind die nicht in Berlin 
oder dessen Nähe wohnenden. Jede Klasse 
hat zehn Stellen. Zieht ein auswärtiges Mit- 
glied nach Berlin, so tritt es mit seiner An- 
ciennität in die Reihe der ordentlichen ein und 
rücht ev. in eine frei werdende Stelle (§ 20). 
Ehrenmitglieder sind entweder Gelehrte, 
die bei sonstiger vorhandener Qualifikation 
die Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes 
nicht erfüllen können oder Personen, die sich 
durch Interesse für wissenschaftliche Forschungen 
auszeichnen und geeignet erscheinen, dies Inter- 
esse zu betätigen (§ 21). Korrespondierende 
Mitglieder können Gelehrte werden, die 
außerhalb wohnen. Sie können an den 
Sitzungen der Akademie teilnehmen und 
wissenschaftliche Mitteilungen machen. Jede 
Klasse hat 100 einzelnen Fächern zugeteilte 
Stellen (§ 22). Die ordentlichen MUitglieder 
haben die Befugnis, an jeder preuß. Uni- 
versität Vorlesungen zu halten. Sie sind be- 
rechtigt und verpflichtet, an den Arbeiten der 
Akademie teilzunehmen und haben Sitz und 
Stimme in der Gesamtheit und in ihrer Klasse 
(6§§ 17, 18). Die Akademie hält wöchentlich 
eine ordentliche Sitzung. In jeder wird ein 
wissenschaftlicher Vortrag gehalten, zu dem die 
Mitglieder nach ihrer Anciennität verpflichtet 
sind. Nach Beendigung des Vortrages steht 
es jedem Mitgliede frei, wissenschaftliche Mit- 
teilungen und Bemerkungen zu machen oder 
andere wissenschaftliche Gegenstände zur Sprache 
zu bringen (8 33). Die Akademie hat wissen- 
schaftliche Unternehmungen ihrer Mitglieder 
oder anderer Gelehrter zu fördern, insonder- 
heit solche, für welche die gemeinsame Tätigkeit 
verschiedener Gelehrter nötig erscheint, sowie 
solche, welche durch ihren Umfang, ihre Dauer 
oder ihre Kostspieligkeit das Eintreten der 
Akademie erfordern. Ferner gehört es zu 
ihren Aufgaben, rein wissenschaftlichen Zwecken 
gewidmete Stiftungen zu verwalten oder bei 
deren Verwaltung mitzuwirben, sowie endlich 
durch Erteilung von Preisen Forschungen auf 
bestimmten Gebieten anzuregen oder zu be- 
günstigen (§ 40). Die Akademie gibt Sitzungs- 
berichte und Denkschriften heraus. Für die 
Aufnahme einer wissenschaftlichen Mitteilung 
oder Abhandlung in die akademischen Publi- 
  
Akademische Disziplin — Akademische Grade. 
kationen bedarf es einer ausdrücklichen Ge- 
nehmigung der Akademie oder einer der Klassen 
(§ 41). — Die Akademie hat vier ständige 
Sekretäre, je zwei aus jeder Klasse. Die 
Sekretärstellen werden auf Lebenszeit ver- 
liehen. Jede der beiden Klassen wählt den 
aus ihrer Mitte zu bestellenden Sekretär für 
sich allein (§ 25). Die Sekretäre haben die 
Geschäfte der Akademie zu leiten und ihre 
Beschlüsse auszuführen. Sie beraten und be- 
schließen als Kollegium über die ihnen ob- 
liegenden Geschäfte und können einzelne der- 
selben unter sich verteilen. Im Vorsitz und 
der damit verbundenen Leitung der Geschäfte 
der Gesamtakademie wechseln die Sekretäre 
von vier zu vier Monaten, mangels einer 
anderweiten Ubereinkunft in der Reihenfolge 
nach der Anciennität (§ 26). Der vorsitzende 
Sekretär vertritt die Akademie, beruft die 
Sitzungen, hat die Oberaufsicht über die Be- 
amten (§ 27). Im Vorsitz und der damit ver- 
bundenen Leitung der Geschäfte der einzelnen 
Klassen wechseln die beiden derselben Klasse 
angehörigen Sekretäre von vier zu vier 
Monaten oder nach Ubereinkunft (§ 28). Die 
etatsmäßig besoldeten Beamten der Akademie 
werden auf Vorschlag des Sekretariats in 
einer Gesamtsitzung auf Lebenszeit oder auf 
eine anderweite Zeit gewählt und bedürfen 
der Bestätigung des Ministers (§ 31). Nach 
dem Staatshaushalt für 1905 (a. a. O.) sind 
zur Zeit vorhanden: sieben wissenschaftliche Be- 
amte (Adjunkten) und ein Bibliothekar und 
Archivar. Für die Vermögensverwaltung, Auf- 
stellung des Etats ist ein Geldverwendungs- 
ausschuß eingesetzt. Er besteht aus zwei Ab- 
teilungen (für jede Klasse) von je fünf Mit- 
liedern, zu denen die Setkretäre gehören 
8 46 ff.). Der Etat wird vom Ausschuß ent- 
worfen, von der Gesamtakademie genehmigt, 
vom MUiinisterium festgestellt (6 46). Ver- 
fügungen über das Vermögen bedürfen der 
Genehmigung des Miinisters (§ 42). Die Ober- 
aufsicht über die Akademie hat der Unterrichts- 
minister. — Größere Unternehmungen, welche 
von Kommissionen der Akademie geleitet wer- 
den, sind 1. die Herausgabe der Monumenta 
Borussica, d. h. die Herausgabe der auf die 
innere Verwaltung Preußens bezüglichen Akten 
aus der Zeit von 1713—1786 (s. U# Bl. 1888, 
512); 2. die historische Station in Rom, welche 
die wissenschaftliche Erforschung deutscher Ge- 
schichte bezwecht, zunächst im vatikanischen 
Archiv, sodann in den übrigen römischen und 
italienischen Archiven und Bibliotheken (. 
UZBl. 1888, 511). 
kademische Disziplin s. Studierende. 
Akademische Gerichtsbarkeit s. Studie- 
rende. 
Akademische Grade. I. Allgemeines- 
Zur Erteilung akademischer Grade sind be- 
rechtigt: 1. die Fakultäten der Universitäten, 
2. die technischen Hochschulen (s. Diplom, 
ingenieure). Was die Universitäten betrifft, 
so wird außer der höchsten oder Doktorwürde 
von den beiden theologischen Fakultäten noch 
eine niedere unter dem Namen eines Lizen- 
tiaten übertragen (s. z. B. Universitätsstatut 
für Bonn § 18). Früher Rham die letztere
	        
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