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betreffenden Klasse zu und bedarf der kgl. Be-
stätigung (§§ 8—15). Jede der 54 Stellen ist
mit einem Jahresgehalt von 900 M. dotiert.
Für zwei ordentliche Mitglieder der physi-
kalisch-mathematischen Klasse, und zwar für
einen Botaniker und einen Chemiker, sowie
für zwei ordentliche Mitglieder der philo-
sophisch-historischen Klasse, welche Philologen
oder Historiker sein müssen, sind neben den
gewöhnlichen Jahresgehalten besondere Gehalte
ausgeworfen (§ 19). — Nach dem Staatshaus-
halt 1905 (Beil. 12 a. a. O.) bezogen 60 ordent-
liche Mitglieder ein Ehrengehalt und es waren
fünf fundierte Fachstellen ausgesetzt. Die Aka-
demie kann außerdem aus dem ihr dazu ge-
währten Fonds ordentlichen Mitgliedern ein
besonderes persönliches Gehalt gewähren (& 19).
Nach dem Staatshaushalt a. a. O. wurden
1905 gewährt an außerordentlichen Besoldungen
für hervorragende Gelehrte 48750 M. Aus-
wärtige Mitglieder sind die nicht in Berlin
oder dessen Nähe wohnenden. Jede Klasse
hat zehn Stellen. Zieht ein auswärtiges Mit-
glied nach Berlin, so tritt es mit seiner An-
ciennität in die Reihe der ordentlichen ein und
rücht ev. in eine frei werdende Stelle (§ 20).
Ehrenmitglieder sind entweder Gelehrte,
die bei sonstiger vorhandener Qualifikation
die Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes
nicht erfüllen können oder Personen, die sich
durch Interesse für wissenschaftliche Forschungen
auszeichnen und geeignet erscheinen, dies Inter-
esse zu betätigen (§ 21). Korrespondierende
Mitglieder können Gelehrte werden, die
außerhalb wohnen. Sie können an den
Sitzungen der Akademie teilnehmen und
wissenschaftliche Mitteilungen machen. Jede
Klasse hat 100 einzelnen Fächern zugeteilte
Stellen (§ 22). Die ordentlichen MUitglieder
haben die Befugnis, an jeder preuß. Uni-
versität Vorlesungen zu halten. Sie sind be-
rechtigt und verpflichtet, an den Arbeiten der
Akademie teilzunehmen und haben Sitz und
Stimme in der Gesamtheit und in ihrer Klasse
(6§§ 17, 18). Die Akademie hält wöchentlich
eine ordentliche Sitzung. In jeder wird ein
wissenschaftlicher Vortrag gehalten, zu dem die
Mitglieder nach ihrer Anciennität verpflichtet
sind. Nach Beendigung des Vortrages steht
es jedem Mitgliede frei, wissenschaftliche Mit-
teilungen und Bemerkungen zu machen oder
andere wissenschaftliche Gegenstände zur Sprache
zu bringen (8 33). Die Akademie hat wissen-
schaftliche Unternehmungen ihrer Mitglieder
oder anderer Gelehrter zu fördern, insonder-
heit solche, für welche die gemeinsame Tätigkeit
verschiedener Gelehrter nötig erscheint, sowie
solche, welche durch ihren Umfang, ihre Dauer
oder ihre Kostspieligkeit das Eintreten der
Akademie erfordern. Ferner gehört es zu
ihren Aufgaben, rein wissenschaftlichen Zwecken
gewidmete Stiftungen zu verwalten oder bei
deren Verwaltung mitzuwirben, sowie endlich
durch Erteilung von Preisen Forschungen auf
bestimmten Gebieten anzuregen oder zu be-
günstigen (§ 40). Die Akademie gibt Sitzungs-
berichte und Denkschriften heraus. Für die
Aufnahme einer wissenschaftlichen Mitteilung
oder Abhandlung in die akademischen Publi-
Akademische Disziplin — Akademische Grade.
kationen bedarf es einer ausdrücklichen Ge-
nehmigung der Akademie oder einer der Klassen
(§ 41). — Die Akademie hat vier ständige
Sekretäre, je zwei aus jeder Klasse. Die
Sekretärstellen werden auf Lebenszeit ver-
liehen. Jede der beiden Klassen wählt den
aus ihrer Mitte zu bestellenden Sekretär für
sich allein (§ 25). Die Sekretäre haben die
Geschäfte der Akademie zu leiten und ihre
Beschlüsse auszuführen. Sie beraten und be-
schließen als Kollegium über die ihnen ob-
liegenden Geschäfte und können einzelne der-
selben unter sich verteilen. Im Vorsitz und
der damit verbundenen Leitung der Geschäfte
der Gesamtakademie wechseln die Sekretäre
von vier zu vier Monaten, mangels einer
anderweiten Ubereinkunft in der Reihenfolge
nach der Anciennität (§ 26). Der vorsitzende
Sekretär vertritt die Akademie, beruft die
Sitzungen, hat die Oberaufsicht über die Be-
amten (§ 27). Im Vorsitz und der damit ver-
bundenen Leitung der Geschäfte der einzelnen
Klassen wechseln die beiden derselben Klasse
angehörigen Sekretäre von vier zu vier
Monaten oder nach Ubereinkunft (§ 28). Die
etatsmäßig besoldeten Beamten der Akademie
werden auf Vorschlag des Sekretariats in
einer Gesamtsitzung auf Lebenszeit oder auf
eine anderweite Zeit gewählt und bedürfen
der Bestätigung des Ministers (§ 31). Nach
dem Staatshaushalt für 1905 (a. a. O.) sind
zur Zeit vorhanden: sieben wissenschaftliche Be-
amte (Adjunkten) und ein Bibliothekar und
Archivar. Für die Vermögensverwaltung, Auf-
stellung des Etats ist ein Geldverwendungs-
ausschuß eingesetzt. Er besteht aus zwei Ab-
teilungen (für jede Klasse) von je fünf Mit-
liedern, zu denen die Setkretäre gehören
8 46 ff.). Der Etat wird vom Ausschuß ent-
worfen, von der Gesamtakademie genehmigt,
vom MUiinisterium festgestellt (6 46). Ver-
fügungen über das Vermögen bedürfen der
Genehmigung des Miinisters (§ 42). Die Ober-
aufsicht über die Akademie hat der Unterrichts-
minister. — Größere Unternehmungen, welche
von Kommissionen der Akademie geleitet wer-
den, sind 1. die Herausgabe der Monumenta
Borussica, d. h. die Herausgabe der auf die
innere Verwaltung Preußens bezüglichen Akten
aus der Zeit von 1713—1786 (s. U# Bl. 1888,
512); 2. die historische Station in Rom, welche
die wissenschaftliche Erforschung deutscher Ge-
schichte bezwecht, zunächst im vatikanischen
Archiv, sodann in den übrigen römischen und
italienischen Archiven und Bibliotheken (.
UZBl. 1888, 511).
kademische Disziplin s. Studierende.
Akademische Gerichtsbarkeit s. Studie-
rende.
Akademische Grade. I. Allgemeines-
Zur Erteilung akademischer Grade sind be-
rechtigt: 1. die Fakultäten der Universitäten,
2. die technischen Hochschulen (s. Diplom,
ingenieure). Was die Universitäten betrifft,
so wird außer der höchsten oder Doktorwürde
von den beiden theologischen Fakultäten noch
eine niedere unter dem Namen eines Lizen-
tiaten übertragen (s. z. B. Universitätsstatut
für Bonn § 18). Früher Rham die letztere