Akademische Grade.
vielfach auch in der juristischen Fakultät
vor (s. a. a. O.). Dies ist nicht mehr üblich.
Ebenso wurde in der philosophischen Fakul-
tät eine niedere Würde eines Magisters er-
teilt (s. z. B. für Münster die unter Univer-
sitäten I a. E. erwähnte AOrder vom 23. Juli
1844). Auch diese ist meist außer Gebrauch
gekommen, sedenfalls wird dieselbe nie für
sich allein, sondern stets in Verbindung mit
der Doktorwürde gewährt (s. den Auszug aus
den jetzt geltenden Satzungen der philos.
Fakultät in Münster 1903 § 1). Die Doktor-
würde wird in seder Fakultät teils durch
feierliche Promotion, teils mittels bloßer lber-
reichung des Diploms erteilt, und ist die letztere
der ersteren völlig gleich zu achten (s. Berliner
Universitätsstatuten IX 88 3 ff.). Sie wird ge-
gegeben an Akänner von ausgezeichneten Ver-
diensten um die Wissenschaften ohne weitere
Leistungen honoris causa in der Regel auf be-
gründeten Antrag eines Fakultätsmitgliedes
und auf einstimmigen Beschluß der Fakultät
(s. die einzelnen Fakultätsstatuten). Mit Ge-
nehmigung des Miinisters kann sie nicht bloß
wegen wissenschaftlicher Leistungen, sondern auch
wegen anderer Verdienste um die Wissenschaft
gewährt werden (s. z. B. die münstersche Pro-
motionsordnung für die rechts= und staats-
wissenschaftliche Fakultät vom 1. Aug. 1903
§5 11). In den theologischen Fakultäten ist
nur die Dokhtorwürde honoris causa üblich.
Denn „zu den Erfordernissen des theologischen
Doktorats ist neben anerkanntem khirchlichen
oder theologisch = wissenschaftlichen Verdienst
auch noch eine höhere kirchliche oder akade-
mische Stellung oder ein ehrwürdiges Alter
zu rechnen“ (MlE. vom 28. Jan. 1840). Eine
Bewerbung ist daher nicht gebräuchlich.
Die Vorschriften über die Erlangung der
akademischen Würden sind im einzelnen in
den Universitäts= und Fakultätsstatuten und
in den auf Grund derselben erlassenen Pro-
motionsordnungen genau bestimmt. Neuer-
dings sind insbesondere rücksichtlich der medi-
zinischen und philosophischen Doktorpromo=
tionen Vereinbarungen mit den übrigen deut-
chen Bundesstaaten über die Anwendung
gemeinsamer Grundsätze geschlossen, und es
ist hiernach auf eine Anderung der betreffen-
den Universitäts- und Fakultätsstatuten hin-
Gewiret,
e Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
nach § 33 StGCB. zieht auch den Verlust des
oktortitels nach sich. Der Regierungspräsident
lenachrichtigt die Fakultät (ME. vom 13. März
95, U 1 301), welche das Diplom zurüchzieht
und dies bekannt macht (ME. vom 4. Juli 1893,
3 Ul 9039.
# II. In der evangelisch-theologischen
akultät ist Erfordernis der Bewerbung um
sen Lizentiatengrad in der Regel ein drei-
briges theologisches Studium nach erlangtem
h fezeugnis, ferner die Einreichung einer Ab-
zandlung über einen selbstgewählten Gegen-
unnd aus derjenigen theologischen Disziplin,
uncher der Kandidat seine Kräfte besonders
en men will. Werden die Ausweise für ge-
gend erachtet, so findet eine mündliche
rüfung vor der ganzen Fakultät statt. In
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derselben ist zu erforschen, ob der Kandidat
einen genauen und gründlichen Uberblick über
das ganze Gebiet der theologischen Wissen-
schaft, zugleich in der exegetischen und histo-
rischen Theologie oder auf einem dieser beiden
Felder eine eindringendere, auf die nötigen
philologischen, historischen und philosophischen
Grundlagen gestützte und durch Denken an-
geeignete Kenntnis besitzt. Ist die Abstim-
mung günstig, wobei aber der Dekan im
Falle der Stimmengleichheit keine entscheidende
Stimme hat (ME. vom 5. Juni 1844), so
findet eine öffentliche Disputation über die
Abhandlung sowie einzelne Thesen statt, und
falls sich hieraus keine Bedenken ergeben, die
feierliche Promotion unter Lberreichung des
Diploms. Genaue Vorschriften sind über den
Druck der Dissertation und über die Gebühren
gegeben (L. Bonner Fakultätsstatuten §8§ 31 ff.;
erliner §§ 87 ff.; Hallenser von 1885 S§§ 24 ff.;
Königsberger §8§ 62 ff. uff.).
III. Die katholisch-theologische Fakul-
tät fordert außerdem, daß der Bewerber um
die Lizentiatenwürde wenigstens eine der
höheren Weihen zum geistlichen Stande er-
halten haben, mithin Subdiakon sein muß
und wenigstens ein Semester auf der Univer-
sität studiert hat, wenn er auch seine Studien
auf einer andern anerkannten theologischen
Lehranstalt, insbesondere auf einem bischäöf-
lichen Seminar gemacht hat (s. Bonner Fakul-
tätsstatuten §8§ 32 ff.; Breslauer 88§ 35 ff.; die
münsterschen Statuten § 48 erwähnen nicht die
Subdiakonatsweihe).
IV. Die juristischen Fakultäten erteilen
die Würde eines Doctor juris utriusque. Der
Bewerber muß auf Grund des Reifezeugnisses
drei Jahre auf einer Universität studiert haben,
eine Dissertation einreichen, über welche er zu
disputieren gedenkt, und vor versammelter
Fakultät ein mündliches Examen ablegen,
welches sich über alle Zweige der Rechts-
wissenschaft erstrecht und eingehender die-
jenigen Fächer behandelt, denen der Kandidat
sich vorzugsweise gewidmet hat (s. z. B. Bonner
Fakultätsstatut 88 34 und ME. vom
31. Dez. 1883; Berliner 88 87 ff.). Einzelne
Statuten, so die Königsberger § 94, die Bres-
lauer § 69, kennen auch noch eine schriftliche
Vorprüfung über Erklärung von Texten aus
dem römischen, Ranonischen und deutschen
Recht, die Berliner Statuten § 93 nur, wenn
die eingereichte Arbeit für ungenügend befunden
ist. Die Disputation und Promotion erfolgt
in der üblichen Weise. Besonders geordnet ist
die Angelegenheit für die neue rechts= und
staatswissenschaftliche Fakultät in Münster
durch die Promotionsordnung vom 1. Aug.
1903, die bestimmt: (§ 1) Die Fakultät erteilt
die Würden eines Doktors der Rechte (Doctor
juris utriusque) und eines Doktors der Staats-
wissenschaften (Ooctor rerum politicarum).
(§ 2) Die Verleihung dieser Würden erfolgt
auf Grund der Vorlegung einer von dem Be-
werber verfaßten wissenschaftlichen Abhand-
lung über ein von ihm gewähltes Thema
(Dissertation) und auf Grund einer eingehen-
den mündlichen Prüfung. Die beiden Grade
werden nicht zusammen verliehen, sondern