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jeder für sich. Von der Dissertation ist zu
verlangen, daß sie wissenschaftlich beachtens-
wert ist und die Fähigkeit des Bewerbers
dartut, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
(§+ 3) Die Zulassung zur Promotion setzt den
Nachweis der Reife von einer deutschen neun-
stufigen höheren Lehranstalt, sowie den eines
dreijährigen Studiums an einer deutschen
Universität voraus. (§ 4) Dem Gesuche um
Zulassung zur Promotion, das an den Dekan
der Fakultät zu richten ist, ist beizufügen die
Dissertation, welche, je nachdem die rechts= oder
staatswissenschaftliche Doktorwürde erstrebt
wird, dem Gebiete der Rechtswissenschaften oder
der Staatswissenschaften angehören muß. Die-
selbe soll in deutscher oder lateinischer Sprache
abgefaßt sein; die Anwendung einer andern
Sprache ist jedoch mit Genehmigung der Fakul-
tät zulässig. Am Schlusse der Dissertation hat
der Bewerber anzugeben, ob und inwieweit
er sich bei deren Ausarbeitung fremder Hilfe
bedient hat. Dieser Angabe ist die eidesstatt-
liche Versicherung hinzuzufügen, daß darüber
hinaus keine weitere Beihilfe stattgefunden
habe. (§ 5) Die Fakultät entscheidet über die
Zulassung des Bewerbers zur mündlichen
Prüfung. (§ 6) Die Kommission für die münd-
liche Prüfung besteht aus dem Dekan der
Fakultät oder seinem Stellvertreter als Vor-
sitzenden und mindestens drei weiteren Mit-
gliedern. Die Prüfung für den rechtswissen-
schaftlichen Doktor erstrecht sich auf alle Zweige
der Rechtswissenschaften, die Prüfung für den
staatswissenschaftlichen Doktor umfaßt Volks-
wirtschaftslehre, Finanzwissenschaft und Stati-
stik als Hauptfächer und außerdem Staats-
recht sowie die Grundzüge des Verwaltungs-
rechtes und eine von dem Kandidaten zu
wählende weitere Rechtsdisziplin als A-eben-
fächer. Auf Grund der Ergebnisse der schrift-
lichen und mündlichen Prüfung wird von der
Fakultät die Gesamtnote festgestellt. Die zu
erteilenden Gesamtnoten sind: bestanden (rite),
gut (cum laude), sehr gut (magna cum laude)
und ausgezeichnet (summa cum laude). Eine
höhere Zensur als „bestanden" (rite) darf nur
erteilt werden, wenn die Dissertation als be-
sonders tüchtige Leistung anzuerkennen ist.
Zur Erteilung der Zenfur zrausgeheichnet. be-
darf es eines einstimmigen Antrages der
Prüfungskommission. (6 7) Nach bestandener
mündlicher Prüfung erfolgt die Promotion
durch Zufertigung des vom Dekan unter-
schriebenen und mit dem Fakultätssiegel ver-
sehenen Doktordiploms. (§ 11) Die Mrultät
ist befugt, honoris causa 1. wegen ausgezeich-
neter rechtswissenschaftlicher Leistungen und mit
Genehmigung des Ministers auch wegen anderer
hervorragender Verdienste um die Rechtswissen-
schaften den Doktor der Rechte, 2. wegen aus-
gezeichneter staatswissenschaftlicher Leistungen
und mit Genehmigung des Minnisters auch
wegen anderer hervorragender Verdienste um
die Staatswissenschaften den Doktor der Staats-
wissenschaften zu verleihen. Der Antrag da-
zu muß jedesmal von einem ordentlichen Pro-
fessor der Fahultät ausgehen, und es müssen
in demselben die wissenschaftlichen oder son-
stigen Verdienste des Vorgeschlagenen aus-
Akademische Grade.
einandergsetz,, desgleichen die von ihm ver-
faßten erke oder die etwa eingesandten
schriftlichen Abhandlungen beigefügt werden.
Zur Bewilligung des Antrages ist Einstimmig-
keit der Fakultät erforderlich.
V. Medizinische Fakultät. Die Univer-
sitäts= und Fakultätsstatuten enthalten ein-
gehende Vorschriften über die Erlangung der
medizinischen Doktorwürde. Auf der Grund-
lage derselben hat die preuß. Regierung mit
den übrigen Bundesregierungen die nachstehend
auszugsweise mitgeteilte Vereinbarung ge-
schlossen und die medizinischen Fakultäten ver-
anlaßt, neue Promotionsordnungen hiernach
aufzustellen (ME. vom 16. Juli 1900 — UmBBl.
747 ff.; eine neue Promotionsordnung für die
Berliner Universität s. ebd. S. 752 f.). Die Ver-
einbarung, betr. die medizinische Doktorpromo-
tion lautet: Die erfolgten Promotionen sollen
halbjährlich im Reichsanzeiger veröffentlicht
werden. I. Der medizinische Doktorgrad darf
nur verliehen werden auf Grund einer durch
den Druck veröffentlichten Dissertation und
einer mündlichen Prüfung. Eine Promotio in
absentia findet unter keinen Umständen statt.
II. Durch die Dissertation soll der Kandidat
sich darüber ausweisen, daß er die Befähigung
erlangt hat, selbständig wissenschaftlich zu
arbeiten. Die Dissertation ist in deutscher
Sprache abzufassen; die Anwendung einer
anderen Sprache ist mit Genehmigung der
Fakultät zulässig. Bei Vorlage der Inaer-
tation hat der Kandidat anzugeben, ob und
in welcher wissenschaftlichen oder Kranken-
anstalt er die Dissertation ausgearbeitet und
inwieweit er sich bei Ausarbeitung derselben
etwa noch sonst fremden Rates bedient hat.
III. Die mündliche Prüfung besteht nach Ver-
schiedenheit der Fälle (vgl. u. VI, VII, XII, XII)
entweder in einem einfachen Kolloquium oder
in einem Examen rigorosum. IV. Die Zu-
lassung von Inländern darf in der Regel erst
erfolgen, nachdem sie die Approbation als
Arzt für das Reichsgebiet beigebracht haben.
V. Ausnahmen können in besonderen Fällen
durch einstimmigen Beschluß der Fakultät mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde zugelassen
werden, wo die Erfüllung jener Vorbedingung
dem Kandidaten aus gewichtigen Gründen
nicht zuzumuten ist. Dabei darf jedoch hin-
sichtlich der Vorbildung unter die Anforde-
rungen des Zeugnisses der Reife von einem
deutschen Realgymnasium, hinsichtlich der son-
stigen beizubringenden Ausweise unter das
in Ar. 2 festgesetzte Maß — vorbehaltlich
des zu b daselbst zugelassenen Dispenses —
in keinem Falle herabgegangen werden. VI. Die
mündliche Prüfung beschränkt sich in den
regelmäßigen Fällen der Ar. IV auf ein Kollo-
quium vor dem Dekan oder seinem Vertreter
als Vorsitzenden und zwei gewählten Mit-
gliedern der Fakultät. Dabei soll die wissen-
schaftliche mehr als die praktische Seite der
Medizin betont werden. VII. In den Aus-
nahmefällen der Ar. V ist das Examen rigo-
rosum abzulegen. Die Prüfungskommission
besteht aus dem Dekan oder seinem Vertreter
als Vorsitzenden und mindestens sieben weiteren
von der Fakultät gewählten Examinatoren.