Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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jeder für sich. Von der Dissertation ist zu 
verlangen, daß sie wissenschaftlich beachtens- 
wert ist und die Fähigkeit des Bewerbers 
dartut, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. 
(§+ 3) Die Zulassung zur Promotion setzt den 
Nachweis der Reife von einer deutschen neun- 
stufigen höheren Lehranstalt, sowie den eines 
dreijährigen Studiums an einer deutschen 
Universität voraus. (§ 4) Dem Gesuche um 
Zulassung zur Promotion, das an den Dekan 
der Fakultät zu richten ist, ist beizufügen die 
Dissertation, welche, je nachdem die rechts= oder 
staatswissenschaftliche Doktorwürde erstrebt 
wird, dem Gebiete der Rechtswissenschaften oder 
der Staatswissenschaften angehören muß. Die- 
selbe soll in deutscher oder lateinischer Sprache 
abgefaßt sein; die Anwendung einer andern 
Sprache ist jedoch mit Genehmigung der Fakul- 
tät zulässig. Am Schlusse der Dissertation hat 
der Bewerber anzugeben, ob und inwieweit 
er sich bei deren Ausarbeitung fremder Hilfe 
bedient hat. Dieser Angabe ist die eidesstatt- 
liche Versicherung hinzuzufügen, daß darüber 
hinaus keine weitere Beihilfe stattgefunden 
habe. (§ 5) Die Fakultät entscheidet über die 
Zulassung des Bewerbers zur mündlichen 
Prüfung. (§ 6) Die Kommission für die münd- 
liche Prüfung besteht aus dem Dekan der 
Fakultät oder seinem Stellvertreter als Vor- 
sitzenden und mindestens drei weiteren Mit- 
gliedern. Die Prüfung für den rechtswissen- 
schaftlichen Doktor erstrecht sich auf alle Zweige 
der Rechtswissenschaften, die Prüfung für den 
staatswissenschaftlichen Doktor umfaßt Volks- 
wirtschaftslehre, Finanzwissenschaft und Stati- 
stik als Hauptfächer und außerdem Staats- 
recht sowie die Grundzüge des Verwaltungs- 
rechtes und eine von dem Kandidaten zu 
wählende weitere Rechtsdisziplin als A-eben- 
fächer. Auf Grund der Ergebnisse der schrift- 
lichen und mündlichen Prüfung wird von der 
Fakultät die Gesamtnote festgestellt. Die zu 
erteilenden Gesamtnoten sind: bestanden (rite), 
gut (cum laude), sehr gut (magna cum laude) 
und ausgezeichnet (summa cum laude). Eine 
höhere Zensur als „bestanden" (rite) darf nur 
erteilt werden, wenn die Dissertation als be- 
sonders tüchtige Leistung anzuerkennen ist. 
Zur Erteilung der Zenfur zrausgeheichnet. be- 
darf es eines einstimmigen Antrages der 
Prüfungskommission. (6 7) Nach bestandener 
mündlicher Prüfung erfolgt die Promotion 
durch Zufertigung des vom Dekan unter- 
schriebenen und mit dem Fakultätssiegel ver- 
sehenen Doktordiploms. (§ 11) Die Mrultät 
ist befugt, honoris causa 1. wegen ausgezeich- 
neter rechtswissenschaftlicher Leistungen und mit 
Genehmigung des Ministers auch wegen anderer 
hervorragender Verdienste um die Rechtswissen- 
schaften den Doktor der Rechte, 2. wegen aus- 
gezeichneter staatswissenschaftlicher Leistungen 
und mit Genehmigung des Minnisters auch 
wegen anderer hervorragender Verdienste um 
die Staatswissenschaften den Doktor der Staats- 
wissenschaften zu verleihen. Der Antrag da- 
zu muß jedesmal von einem ordentlichen Pro- 
fessor der Fahultät ausgehen, und es müssen 
in demselben die wissenschaftlichen oder son- 
stigen Verdienste des Vorgeschlagenen aus- 
  
Akademische Grade. 
einandergsetz,, desgleichen die von ihm ver- 
faßten erke oder die etwa eingesandten 
schriftlichen Abhandlungen beigefügt werden. 
Zur Bewilligung des Antrages ist Einstimmig- 
keit der Fakultät erforderlich. 
V. Medizinische Fakultät. Die Univer- 
sitäts= und Fakultätsstatuten enthalten ein- 
gehende Vorschriften über die Erlangung der 
medizinischen Doktorwürde. Auf der Grund- 
lage derselben hat die preuß. Regierung mit 
den übrigen Bundesregierungen die nachstehend 
auszugsweise mitgeteilte Vereinbarung ge- 
schlossen und die medizinischen Fakultäten ver- 
anlaßt, neue Promotionsordnungen hiernach 
aufzustellen (ME. vom 16. Juli 1900 — UmBBl. 
747 ff.; eine neue Promotionsordnung für die 
Berliner Universität s. ebd. S. 752 f.). Die Ver- 
einbarung, betr. die medizinische Doktorpromo- 
tion lautet: Die erfolgten Promotionen sollen 
halbjährlich im Reichsanzeiger veröffentlicht 
werden. I. Der medizinische Doktorgrad darf 
nur verliehen werden auf Grund einer durch 
den Druck veröffentlichten Dissertation und 
einer mündlichen Prüfung. Eine Promotio in 
absentia findet unter keinen Umständen statt. 
II. Durch die Dissertation soll der Kandidat 
sich darüber ausweisen, daß er die Befähigung 
erlangt hat, selbständig wissenschaftlich zu 
arbeiten. Die Dissertation ist in deutscher 
Sprache abzufassen; die Anwendung einer 
anderen Sprache ist mit Genehmigung der 
Fakultät zulässig. Bei Vorlage der Inaer- 
tation hat der Kandidat anzugeben, ob und 
in welcher wissenschaftlichen oder Kranken- 
anstalt er die Dissertation ausgearbeitet und 
inwieweit er sich bei Ausarbeitung derselben 
etwa noch sonst fremden Rates bedient hat. 
III. Die mündliche Prüfung besteht nach Ver- 
schiedenheit der Fälle (vgl. u. VI, VII, XII, XII) 
entweder in einem einfachen Kolloquium oder 
in einem Examen rigorosum. IV. Die Zu- 
lassung von Inländern darf in der Regel erst 
erfolgen, nachdem sie die Approbation als 
Arzt für das Reichsgebiet beigebracht haben. 
V. Ausnahmen können in besonderen Fällen 
durch einstimmigen Beschluß der Fakultät mit 
Genehmigung der Aussichtsbehörde zugelassen 
werden, wo die Erfüllung jener Vorbedingung 
dem Kandidaten aus gewichtigen Gründen 
nicht zuzumuten ist. Dabei darf jedoch hin- 
sichtlich der Vorbildung unter die Anforde- 
rungen des Zeugnisses der Reife von einem 
deutschen Realgymnasium, hinsichtlich der son- 
stigen beizubringenden Ausweise unter das 
in Ar. 2 festgesetzte Maß — vorbehaltlich 
des zu b daselbst zugelassenen Dispenses — 
in keinem Falle herabgegangen werden. VI. Die 
mündliche Prüfung beschränkt sich in den 
regelmäßigen Fällen der Ar. IV auf ein Kollo- 
quium vor dem Dekan oder seinem Vertreter 
als Vorsitzenden und zwei gewählten Mit- 
gliedern der Fakultät. Dabei soll die wissen- 
schaftliche mehr als die praktische Seite der 
Medizin betont werden. VII. In den Aus- 
nahmefällen der Ar. V ist das Examen rigo- 
rosum abzulegen. Die Prüfungskommission 
besteht aus dem Dekan oder seinem Vertreter 
als Vorsitzenden und mindestens sieben weiteren 
von der Fakultät gewählten Examinatoren.
	        
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