Akkord — Aktiengesellschaften.
Rate nicht aufs neue zu entrichten. Wegen
der Ermäßigung und des Erlasses sowie
wegen der Verteilung der Gebühren bewen-
det es bei den bestehenden Bestimmungen.
& 19) Die bisherigen Vorschriften über die
Ehrenpromotion bleiben unberührt.
Akkord s. Konkurs II.
Akhumulatoren, elektrische. E. A. sind
Apparate zur Aufspeicherung elektrischer Ener-
ie. Auf Grund der Gew. 9 120e hat der
undesrat Vorschriften über die Einrichtung
und den Betrieb von Anlagen zur Her-
stellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei
oder Bleiverbindungen erlassen (R##Bek. vom
11. Mai 1898 — RBl. 176). Uber die Ver-
wendung von Arbeiterinnen (s. d.) und jugend-
lichen Arbeitern (s. d.) sowie über die Arbeits-
zeit der Arbeiter sind in den §§ 15, 17 Be-
schränkungen vorgesehen.
Akten. I. A. sind nach Gegenständen in
bestimmter Reihenfolge geordnete Sammlungen
der bei den Behörden eingehenden und bei
ihnen entstehenden Schriftstüche. Uber die
Aussonderung und Kassation unbrauchbarer
Akten der Staatsverwaltungsbehörden sind
zahlreiche Bestimmungen ergangen (s. die Zu-
sammenstellung vom 10. Nov. 1876 — MBl.
254), aus denen hervorzuheben ist, daß Ver-
Kichnisse der zur Vernichtung ausgesonderten
kten und sonstigen Schriftstüche vor der
Kassation dem betreffenden Provinzialarchiv
mitzuteilen sind, damit die zur Aufnahme in
das Archiv geeigneten ausgewählt und dahin
abgeliefert werden können; daß von den
Unterbehörden die Genehmigung zur Kassation
bei der vorgesetzten Provinzialbehörde nach-
zusuchen ist; daß der Verkauf in der Regel
im Wege des öffentlichen Meistgebots und
nur zum Einstampfen gleich nach Empfang
oder zu einem sonstigen vernichtenden Ge-
brauch an zuverlässige Personen stattzufinden
hat. 25 % aus dem Nettoerlös dürfen zur
Remunerierung der bei der Aussonderung
tätig gewesenen Subaltern= und Unterbeamten
verwendet werden (ZirkE. vom 25. Okt. 1876
— A#l. 254; f. auch die gleichartige Vf.
für die Justizbehörden vom 20. Dez. 1896
— Illl Bl. 366), welche sedoch nach AusfAnw.
vom 8. Juni 1898 zum Komptabilitätsgesetze
zu § 15 des letzteren (Ml. 133) aus den
etatsmäßigen Remunerationsfonds zu zahlen
ist. Die Mitteilung von A. der Verwaltungs-
behörden einschließlich der Verwaltungsgerichte
an ausländische Behörden ist untersagt (BVf. vom
11. Aov. 1898 — M.B“. 252).
II. A. im Beschluß= und Verwaltungs=
streitverfahren. Ihre Anlegung ist in den
Gesetzen als selbstverständlich vorausgesetzt
(ogl. Regul. für die Kr A. vom 28. Febr. 1884
18; Regul. für die BezA. vom 28. Febr. 1884
§18, 19; Regul. für das OV. vom 22. Febr.
1892 8 9 Abs. 5; Regul. für die Provinzial-
räte vom 28. Febr. 1884 § 18). Uber die An-
legung von A. bei den Vollstrechungsbehörden
bestimmt Art. 30 der Anw. vom 28. NAo#v. 1899
zur Ausführung der V. vom 15. Nov. 1889,
r*s das Verwaltungszwangsverfahren wegen
dieitreibung von Geldbeträgen (GS. 545). Für
ie Prozeßakten der Verwaltungsgerichte ist
41
den Parteien ein gleiches Recht auf Einsicht
und Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen
und Abschriften zuzugestehen, wie es 299
ZPO. bei den Zivilprozeßakten gewährt (ogl.
auch FS. 8 34). Ein Recht auf die Einsicht
von als Beiakten der Prozeßakten dienenden
A. einer andern Behörde als des Prozeß-
gerichts besteht nur für diejenigen in ihnen
enthaltenen Schriftstüche, welche dadurch, daß
sie im Prozeß in Bezug genommen wor-
den sind und deshalb einen Teil des Tat-
sachen= und Beweisstoffs im Prozesse bilden,
als Hilfsahten des Prozeßgerichts und damit
als dessen Verfügung unterliegend anzusehen
sind (OBG. vom 22. Sept. 1902 — Plril.
4, 375).
III. Besondere Vorschriften für die Füh-
rung der A. bestehen noch für Berufsgenossen-
schaften (s. d.), s. Rundschr. des RV., betr.
die Feststellung der Entschädigungen, vom
15. November 1904 (Ak. 20, 643 ff.) Abschn. X.
Die Aufbewahrung und Vernichtung der A.
ist geregelt für die Berufsgenossenschaften durch
Vorschriften des RVA. vom 22. Jan. 1903
(AVW. 19, 193 ff.), für die Versicherungsan-
stalten (s. d.) durch Vorschriften des RV.
vom 26. Aovember 1903 (A. 15, 595), für
die Gewerbegerichte (s. d.) durch ME. vom
8. Jan. 1902 (HOMBl. 36), der nach ME. vom.
20. Sept. 1904 (HMBl. 413) auch für die Kauf-
mannsgerichte (s. d.) gilt, und für die Schieds-
erichte für Arbeiterversicherung (s. d.) durch
E. vom 30. Dez. 1904 (HM l. 17). Auch
über die Vernichtung der A. des RV. sind
eingehende Vorschriften erlassen, die aber nicht
veröffentlicht sind.
Aktienchausseen sind die von Aktienver-
einen erbauten Kunststraßen (ogl. KabO. vom
21. Juli 1809 und MR. vom 3. Mai 1816
bei v. Rönne, Wegepolizei S. 178 ff. und das
Verzeichnis der A. ebd. S. 196 ff.). S. Kunst-
straßen unter IE.
Aktiengesellschaften (SGOB. 88 178—319).
I. Allgemeines. Die A. ist eine Gesellschaft,
deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in
Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind,
ohne persönlich für deren Verbindlichkeiten
zu haften (6§ 178). Die Aktien sind unteil-
bar, sie Kkönnen auf den Namen (8 222) oder
auf den Inhaber lauten, im Zweifel sind
sie auf den Namen auszustellen (6 183).
Aktien und Anteilscheine, die den Aktionären
vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden
(Interimsscheine), dürfen nicht auf den In-
haber lauten, wenn sie vor der vollen Leistung
des Aennbetrags oder des Ausgebebetrags
ausgegeben werden (§ 179). Die Aktien und
Interimsscheine müssen auf einen Betrag von
mindestens 1000 M. lauten. Ausnahmen, und
zwar Aktien im Betrage von 200 M., kann
der Bundesrat für gemeinnützige Unternehmen
und für solche Unternehmen zulassen, auf
dessen Aktien das Reich, ein Bundesstaat, ein
Kommunalverband oder eine öffentliche Körper-
schaft einen bestimmten Ertrag gewährleistet hat
(§ 180). Die A. wird als solche erst mit der
Eintragung in das Handelsregister existent
(§ 200). Zur Gründung einer A. bedarf es
zunächst der Feststellung des Gesellschafts-