Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Akkord — Aktiengesellschaften. 
Rate nicht aufs neue zu entrichten. Wegen 
der Ermäßigung und des Erlasses sowie 
wegen der Verteilung der Gebühren bewen- 
det es bei den bestehenden Bestimmungen. 
& 19) Die bisherigen Vorschriften über die 
Ehrenpromotion bleiben unberührt. 
Akkord s. Konkurs II. 
Akhumulatoren, elektrische. E. A. sind 
Apparate zur Aufspeicherung elektrischer Ener- 
ie. Auf Grund der Gew. 9 120e hat der 
undesrat Vorschriften über die Einrichtung 
und den Betrieb von Anlagen zur Her- 
stellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei 
oder Bleiverbindungen erlassen (R##Bek. vom 
11. Mai 1898 — RBl. 176). Uber die Ver- 
wendung von Arbeiterinnen (s. d.) und jugend- 
lichen Arbeitern (s. d.) sowie über die Arbeits- 
zeit der Arbeiter sind in den §§ 15, 17 Be- 
schränkungen vorgesehen. 
Akten. I. A. sind nach Gegenständen in 
bestimmter Reihenfolge geordnete Sammlungen 
der bei den Behörden eingehenden und bei 
ihnen entstehenden Schriftstüche. Uber die 
Aussonderung und Kassation unbrauchbarer 
Akten der Staatsverwaltungsbehörden sind 
zahlreiche Bestimmungen ergangen (s. die Zu- 
sammenstellung vom 10. Nov. 1876 — MBl. 
254), aus denen hervorzuheben ist, daß Ver- 
Kichnisse der zur Vernichtung ausgesonderten 
kten und sonstigen Schriftstüche vor der 
Kassation dem betreffenden Provinzialarchiv 
mitzuteilen sind, damit die zur Aufnahme in 
das Archiv geeigneten ausgewählt und dahin 
abgeliefert werden können; daß von den 
Unterbehörden die Genehmigung zur Kassation 
bei der vorgesetzten Provinzialbehörde nach- 
zusuchen ist; daß der Verkauf in der Regel 
im Wege des öffentlichen Meistgebots und 
nur zum Einstampfen gleich nach Empfang 
oder zu einem sonstigen vernichtenden Ge- 
brauch an zuverlässige Personen stattzufinden 
hat. 25 % aus dem Nettoerlös dürfen zur 
Remunerierung der bei der Aussonderung 
tätig gewesenen Subaltern= und Unterbeamten 
verwendet werden (ZirkE. vom 25. Okt. 1876 
— A#l. 254; f. auch die gleichartige Vf. 
für die Justizbehörden vom 20. Dez. 1896 
— Illl Bl. 366), welche sedoch nach AusfAnw. 
vom 8. Juni 1898 zum Komptabilitätsgesetze 
zu § 15 des letzteren (Ml. 133) aus den 
etatsmäßigen Remunerationsfonds zu zahlen 
ist. Die Mitteilung von A. der Verwaltungs- 
behörden einschließlich der Verwaltungsgerichte 
an ausländische Behörden ist untersagt (BVf. vom 
11. Aov. 1898 — M.B“. 252). 
II. A. im Beschluß= und Verwaltungs= 
streitverfahren. Ihre Anlegung ist in den 
Gesetzen als selbstverständlich vorausgesetzt 
(ogl. Regul. für die Kr A. vom 28. Febr. 1884 
18; Regul. für die BezA. vom 28. Febr. 1884 
§18, 19; Regul. für das OV. vom 22. Febr. 
1892 8 9 Abs. 5; Regul. für die Provinzial- 
räte vom 28. Febr. 1884 § 18). Uber die An- 
legung von A. bei den Vollstrechungsbehörden 
bestimmt Art. 30 der Anw. vom 28. NAo#v. 1899 
zur Ausführung der V. vom 15. Nov. 1889, 
r*s das Verwaltungszwangsverfahren wegen 
dieitreibung von Geldbeträgen (GS. 545). Für 
ie Prozeßakten der Verwaltungsgerichte ist 
  
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den Parteien ein gleiches Recht auf Einsicht 
und Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen 
und Abschriften zuzugestehen, wie es 299 
ZPO. bei den Zivilprozeßakten gewährt (ogl. 
auch FS. 8 34). Ein Recht auf die Einsicht 
von als Beiakten der Prozeßakten dienenden 
A. einer andern Behörde als des Prozeß- 
gerichts besteht nur für diejenigen in ihnen 
enthaltenen Schriftstüche, welche dadurch, daß 
sie im Prozeß in Bezug genommen wor- 
den sind und deshalb einen Teil des Tat- 
sachen= und Beweisstoffs im Prozesse bilden, 
als Hilfsahten des Prozeßgerichts und damit 
als dessen Verfügung unterliegend anzusehen 
sind (OBG. vom 22. Sept. 1902 — Plril. 
4, 375). 
III. Besondere Vorschriften für die Füh- 
rung der A. bestehen noch für Berufsgenossen- 
schaften (s. d.), s. Rundschr. des RV., betr. 
die Feststellung der Entschädigungen, vom 
15. November 1904 (Ak. 20, 643 ff.) Abschn. X. 
Die Aufbewahrung und Vernichtung der A. 
ist geregelt für die Berufsgenossenschaften durch 
Vorschriften des RVA. vom 22. Jan. 1903 
(AVW. 19, 193 ff.), für die Versicherungsan- 
stalten (s. d.) durch Vorschriften des RV. 
vom 26. Aovember 1903 (A. 15, 595), für 
die Gewerbegerichte (s. d.) durch ME. vom 
8. Jan. 1902 (HOMBl. 36), der nach ME. vom. 
20. Sept. 1904 (HMBl. 413) auch für die Kauf- 
mannsgerichte (s. d.) gilt, und für die Schieds- 
erichte für Arbeiterversicherung (s. d.) durch 
E. vom 30. Dez. 1904 (HM l. 17). Auch 
über die Vernichtung der A. des RV. sind 
eingehende Vorschriften erlassen, die aber nicht 
veröffentlicht sind. 
Aktienchausseen sind die von Aktienver- 
einen erbauten Kunststraßen (ogl. KabO. vom 
21. Juli 1809 und MR. vom 3. Mai 1816 
bei v. Rönne, Wegepolizei S. 178 ff. und das 
Verzeichnis der A. ebd. S. 196 ff.). S. Kunst- 
straßen unter IE. 
Aktiengesellschaften (SGOB. 88 178—319). 
I. Allgemeines. Die A. ist eine Gesellschaft, 
deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in 
Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, 
ohne persönlich für deren Verbindlichkeiten 
zu haften (6§ 178). Die Aktien sind unteil- 
bar, sie Kkönnen auf den Namen (8 222) oder 
auf den Inhaber lauten, im Zweifel sind 
sie auf den Namen auszustellen (6 183). 
Aktien und Anteilscheine, die den Aktionären 
vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden 
(Interimsscheine), dürfen nicht auf den In- 
haber lauten, wenn sie vor der vollen Leistung 
des Aennbetrags oder des Ausgebebetrags 
ausgegeben werden (§ 179). Die Aktien und 
Interimsscheine müssen auf einen Betrag von 
mindestens 1000 M. lauten. Ausnahmen, und 
zwar Aktien im Betrage von 200 M., kann 
der Bundesrat für gemeinnützige Unternehmen 
und für solche Unternehmen zulassen, auf 
dessen Aktien das Reich, ein Bundesstaat, ein 
Kommunalverband oder eine öffentliche Körper- 
schaft einen bestimmten Ertrag gewährleistet hat 
(§ 180). Die A. wird als solche erst mit der 
Eintragung in das Handelsregister existent 
(§ 200). Zur Gründung einer A. bedarf es 
zunächst der Feststellung des Gesellschafts-
	        
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