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vertrags (§ 182), der Ubernahme der Aktien
durch die Gründer (§ 188) oder durch Zeich-
nung (§ 189), der Wahl des Vorstandes und
Aufsichtsrats (§ 190), der Erstattung des
Gründerberichts, falls die Gründer eingebrachte
Gegenstände auf das Grundkapital anrechnen
(§§ 186, 191), der Prüfung des Hergangs der
Gründung durch Vorstand und Aussichtsrat
oder durch besondere Revisoren (§8 192—194),
der Anmeldung zum Handelsregister (§ 195),
bei der Zeichnungsgründung einer vom Ge-
richte berufenen konstituierenden Generalver-
sammlung (§ 196), der Eintragung in das
Handelsregister und der Veröffentlichung
(§§ 198—200). Die Gründer haften der Ge-
sellschaft nach Maßgabe der §§ 202—206. Ver-
träge der Gesellschaft, nach denen sie vorhan-
dene oder herzustellende Anlagen, die dauernd
zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder
unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten
Teil des jeweiligen Grundkapitales überstei-
ende Vergütung erwerben soll, bedürfen nach
E207 der Zustimmung der Generalversammlung,
wenn sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren
seit der Eintragung geschlossen werden (Nach-
gründung).
II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
und der Gesellschafter. Die A. hat juristi-
sche Persönlichkeit, sie ist stets eine Handels-
gesellschaft (§ 210). Die Aktionäre sind, soweit
nicht im Gesellschaftsvertrage die Verpflichtung
u wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden
eistungen vorgesehen ist, nur zur Leistung
von Kapitaleinlagen bis zur Höhe des Nenn—
oder Ausgabebetrags der Ahtie verpflichtet
(§§ 211, 212). Sie haben Anspruch auf Ge-
winnanteil, aber nicht auf Rückzahlung der Ein-
lagen (§§ 213—216). Ein Aktionär, der mit
der Einzahlung des auf die Aktie eingefor-
derten Betrags rückständig ist, hat 5% Zinsen
(5 352) und eine etwa vereinbarte Vertrags-
strafe zu zahlen. Auch kann er, wenn er der
Aufforderung zur Zahlung nicht nachkommt,
seines Anteils für verlustig erklärt werden
(§§ 218—221). Rechte aus Aktien mehrerer
Mitberechtigter Kkönnen nur durch einen ge-
meinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden
229). Eigene Ahktien soll die A. im regel-
mäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch
zum Pfand nehmen; eigene Interimsscheine
und nicht voll eingezahlte eigene Aktien kann
sie nicht erwerben oder zum Pfand nehmen
(6 226). Die Einziehung (Amortisation) von
Aktien erfolgt nach Maßgabe des Gesellschafts-
vertrags (5 227). Abhanden gekommene Aktien
oder Gewinnanteile können im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden (§ 228), beschädigte und verunstaltete
Aktien und Interimsscheine werden durch neue
ersetzt (§8 229, 230).
. Organe und Geschäftsführung.
Organe der A. sind der Vorstand, der Auf-
sichtsrat und die Generalversammlung. 1. Der
Vorstand besteht aus einer oder mehreren
Personen, er vertritt die A. gerichtlich und
außergerichtlich (§231). Zu Willenserklärungen,
insbesondere zur Zeichnung des Vorstands für
die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung
aller Vorstandsmitglieder, sofern nicht im Gesell-
Aktiengesellschaften.
schaftsvertrag hierüber etwas anderes bestimmt
ist. Der Borstand kann einzelne Mitglieder zur
Annahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen (88§ 232, 233).
Jede Anderung im Vorstand oder in der
Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds
muß zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden (8 234). Der Vorstand ist
der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be-
schränkungen einzuhalten, die im Gesellschafts-
vertrage oder durch Beschlüsse der General-
versammlung festgesetzt sind (§ 235). Mitglieder
des Vorstands dürfen ohne Einwilligung der
A. weder ein Handelsgewerbe betreiben noch
in dem Handelszweige der Gesellschaft für
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen,
auch nicht von einer andern Handelsgesellschaft
als persönlich haftender Gesellschafter teil-
nehmen (§ 236). Der Anteil am Jahresgewinn
als Vergütung der Vorstandsmitglieder ist
von dem nach Vornahme aller Rücklagen und
Abschreibungen verbleibenden Reingewinne zu
berechnen (§ 237). Der Vorstand darf, sofern
nicht der Gesellschaftsvertrag oder die General=
versammlung anders bestimmt, nur mit Ge-
nehmigung des Aufsichtsrats einen Prokuristen
bestellen. Er hat für ordentliche Bücherführung
Sorge zu tragen, bei Verlust der Hälfte des
Grundkapitals sofort die Generalversammlung
einzuberufen und bei Zahlungsunfähigkeit
sofort die Eröffnung des Konkurses zu be-
antragen (§§ 238—240). Die Mitglieder des
Vorstands haben die Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmannes (BEB. 8F 276 Abs. 1)
anzuwenden; sie haften als Gesamtschuldner
für den Schaden, der durch Pflichtverletzung
der Mitglieder entsteht (§8§ 241, 242). 2. Der
Aufsichtsrat besteht, sofern nicht der Gesell-
schaftsvertrag eine höhere Zahl festsetzt, aus
drei von der Generalversammlung gewählten
Mitgliedern (§ 243). Jede Anderung im Auf-
ichtsrat ist in den Blättern der A. (6 182
bs. 2) behanntzumachen. Die Bekanntmachung
hat der Vorstand dem Handelsregister einzu-
reichen. Die Vergütung, die im Anteil am
Jahresgewinn besteht, ist vom Reingewinn zu
berechnen, der nach Vornahme aller Abschrei-
bungen und Rücklagen und nach Abzug von
4 % Dividende übrigbleibt. Die im Gesell-
schaftsvertrage festgesetzte Wergütung kann mit
einfacher Stimmenmehrheit durch die General=
versammlung geändert werden. Die Zuwen-
dung einer Vergütung Rann nur durch Beschluß
der Generalversammlung erfolgen (§5 245). Ab-
geseheenn von den durch den Gesellschaftsvertrag
übertragenen Befugnissen hat der Aufsichtsrat
die Geschäftsführung der A. in allen Zweigen
der Verwaltung zu überwachen und sich zu
dem Zwecke von dem Gange der Angelegen-
heiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er
kann jederzeit über diese Angelegenheiten Be-
richterstattung von dem Vorstande verlangen
und selbst oder durch einzelne von ihm zu
bestimmende Uitglieder die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den
Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände
an Wertpapieren und Waren untersuchen.
hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und
die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen