Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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vertrags (§ 182), der Ubernahme der Aktien 
durch die Gründer (§ 188) oder durch Zeich- 
nung (§ 189), der Wahl des Vorstandes und 
Aufsichtsrats (§ 190), der Erstattung des 
Gründerberichts, falls die Gründer eingebrachte 
Gegenstände auf das Grundkapital anrechnen 
(§§ 186, 191), der Prüfung des Hergangs der 
Gründung durch Vorstand und Aussichtsrat 
oder durch besondere Revisoren (§8 192—194), 
der Anmeldung zum Handelsregister (§ 195), 
bei der Zeichnungsgründung einer vom Ge- 
richte berufenen konstituierenden Generalver- 
sammlung (§ 196), der Eintragung in das 
Handelsregister und der Veröffentlichung 
(§§ 198—200). Die Gründer haften der Ge- 
sellschaft nach Maßgabe der §§ 202—206. Ver- 
träge der Gesellschaft, nach denen sie vorhan- 
dene oder herzustellende Anlagen, die dauernd 
zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder 
unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten 
Teil des jeweiligen Grundkapitales überstei- 
ende Vergütung erwerben soll, bedürfen nach 
E207 der Zustimmung der Generalversammlung, 
wenn sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren 
seit der Eintragung geschlossen werden (Nach- 
gründung). 
II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft 
und der Gesellschafter. Die A. hat juristi- 
sche Persönlichkeit, sie ist stets eine Handels- 
gesellschaft (§ 210). Die Aktionäre sind, soweit 
nicht im Gesellschaftsvertrage die Verpflichtung 
u wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden 
eistungen vorgesehen ist, nur zur Leistung 
von Kapitaleinlagen bis zur Höhe des Nenn— 
oder Ausgabebetrags der Ahtie verpflichtet 
(§§ 211, 212). Sie haben Anspruch auf Ge- 
winnanteil, aber nicht auf Rückzahlung der Ein- 
lagen (§§ 213—216). Ein Aktionär, der mit 
der Einzahlung des auf die Aktie eingefor- 
derten Betrags rückständig ist, hat 5% Zinsen 
(5 352) und eine etwa vereinbarte Vertrags- 
strafe zu zahlen. Auch kann er, wenn er der 
Aufforderung zur Zahlung nicht nachkommt, 
seines Anteils für verlustig erklärt werden 
(§§ 218—221). Rechte aus Aktien mehrerer 
Mitberechtigter Kkönnen nur durch einen ge- 
meinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden 
229). Eigene Ahktien soll die A. im regel- 
mäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch 
zum Pfand nehmen; eigene Interimsscheine 
und nicht voll eingezahlte eigene Aktien kann 
sie nicht erwerben oder zum Pfand nehmen 
(6 226). Die Einziehung (Amortisation) von 
Aktien erfolgt nach Maßgabe des Gesellschafts- 
vertrags (5 227). Abhanden gekommene Aktien 
oder Gewinnanteile können im Wege des 
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt 
werden (§ 228), beschädigte und verunstaltete 
Aktien und Interimsscheine werden durch neue 
ersetzt (§8 229, 230). 
. Organe und Geschäftsführung. 
Organe der A. sind der Vorstand, der Auf- 
sichtsrat und die Generalversammlung. 1. Der 
Vorstand besteht aus einer oder mehreren 
Personen, er vertritt die A. gerichtlich und 
außergerichtlich (§231). Zu Willenserklärungen, 
insbesondere zur Zeichnung des Vorstands für 
die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung 
aller Vorstandsmitglieder, sofern nicht im Gesell- 
  
  
Aktiengesellschaften. 
schaftsvertrag hierüber etwas anderes bestimmt 
ist. Der Borstand kann einzelne Mitglieder zur 
Annahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter 
Arten von Geschäften ermächtigen (88§ 232, 233). 
Jede Anderung im Vorstand oder in der 
Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds 
muß zur Eintragung in das Handelsregister 
angemeldet werden (8 234). Der Vorstand ist 
der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be- 
schränkungen einzuhalten, die im Gesellschafts- 
vertrage oder durch Beschlüsse der General- 
versammlung festgesetzt sind (§ 235). Mitglieder 
des Vorstands dürfen ohne Einwilligung der 
A. weder ein Handelsgewerbe betreiben noch 
in dem Handelszweige der Gesellschaft für 
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, 
auch nicht von einer andern Handelsgesellschaft 
als persönlich haftender Gesellschafter teil- 
nehmen (§ 236). Der Anteil am Jahresgewinn 
als Vergütung der Vorstandsmitglieder ist 
von dem nach Vornahme aller Rücklagen und 
Abschreibungen verbleibenden Reingewinne zu 
berechnen (§ 237). Der Vorstand darf, sofern 
nicht der Gesellschaftsvertrag oder die General= 
versammlung anders bestimmt, nur mit Ge- 
nehmigung des Aufsichtsrats einen Prokuristen 
bestellen. Er hat für ordentliche Bücherführung 
Sorge zu tragen, bei Verlust der Hälfte des 
Grundkapitals sofort die Generalversammlung 
einzuberufen und bei Zahlungsunfähigkeit 
sofort die Eröffnung des Konkurses zu be- 
antragen (§§ 238—240). Die Mitglieder des 
Vorstands haben die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Geschäftsmannes (BEB. 8F 276 Abs. 1) 
anzuwenden; sie haften als Gesamtschuldner 
für den Schaden, der durch Pflichtverletzung 
der Mitglieder entsteht (§8§ 241, 242). 2. Der 
Aufsichtsrat besteht, sofern nicht der Gesell- 
schaftsvertrag eine höhere Zahl festsetzt, aus 
drei von der Generalversammlung gewählten 
Mitgliedern (§ 243). Jede Anderung im Auf- 
ichtsrat ist in den Blättern der A. (6 182 
bs. 2) behanntzumachen. Die Bekanntmachung 
hat der Vorstand dem Handelsregister einzu- 
reichen. Die Vergütung, die im Anteil am 
Jahresgewinn besteht, ist vom Reingewinn zu 
berechnen, der nach Vornahme aller Abschrei- 
bungen und Rücklagen und nach Abzug von 
4 % Dividende übrigbleibt. Die im Gesell- 
schaftsvertrage festgesetzte Wergütung kann mit 
einfacher Stimmenmehrheit durch die General= 
versammlung geändert werden. Die Zuwen- 
dung einer Vergütung Rann nur durch Beschluß 
der Generalversammlung erfolgen (§5 245). Ab- 
geseheenn von den durch den Gesellschaftsvertrag 
übertragenen Befugnissen hat der Aufsichtsrat 
die Geschäftsführung der A. in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen und sich zu 
dem Zwecke von dem Gange der Angelegen- 
heiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er 
kann jederzeit über diese Angelegenheiten Be- 
richterstattung von dem Vorstande verlangen 
und selbst oder durch einzelne von ihm zu 
bestimmende Uitglieder die Bücher und 
Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den 
Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände 
an Wertpapieren und Waren untersuchen. 
hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und 
die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen 
 
	        
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