Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Finanzperiode — Findelkinder. 
Unterabteilungen (I. für die Einkünfte des 
Staates mit zwei Unterabteilungen: 1. für 
Domänen, Forsten und Jagden; 2. für Ab- 
gaben; II. für die Generalkassen und Geld- 
institute des Staates, mit drei Unterabteilun- 
gen für: 1. Generalkassen, Generalbuchhaltung 
und Etatswesen; 2. Bank, Lotterie, Münze, 
Kreditwesen der Provinzen und Korporationen; 
3. Seehandlung, Staatsschulden, Salzwesen) 
gegliedert. Unter Wiederaufhebung des 1812 
eingerichteten. besondern „Finanzkollegiums“ 
wurden durch KabO. vom 26. Nov. 1813 
(GS. 129) die Hauptabteilungen beseitigt, so 
daß das Ministerium nun aus fünf Abtei- 
lungen bestand. Demnächst erhielt es auch das 
Berg= und Hüttenwesen (KabO. vom 13. Dez. 
1813 — 66. 1814, 3) und die Fabrik-, Bau--, 
Kommunikations= und Handelssachen (Kab. 
vom 3. Juni 1814 — GS. 41). Von 1817 
(V. vom 3. Nov. — GS. 289) bis 1823 (KabO. 
vom 16. Mai — GS. 109) war die Verwal—- 
tung der außerordentlichen Staatseinnahmen 
und -ausgaben, der Staatsschulden, Seehand-— 
lung, Lotterie, Münze und des Salzmonopols 
einem eigenen „Ministerium des Schatzes“ 
übertragen. Abgesehen von einzelnen anderen, 
nach kurzer Zeit wieder ganz oder teilweise 
zurückgenommenen traten in der Folgezeit 
folgende Organisationsänderungen ein: die 
Handels-, Gewerbe= und Bausachen sowie das 
Berg-, Hütten- und Salinenwesen gingen durch 
Erl. vom 17. April 1848 (GS. 109) auf das 
HM., die Domänen und Forsten, die 1835 auf 
das Ministerium des Kgl. Hauses übergegangen, 
dann aber 1848, da sie einem verantwortlichen 
StM.. unterstellt werden mußten, zu dem FM. 
zurüchgekehrt waren, kamen durch Erl. vom 
7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) an das ML. 
Jetzt besteht das FM. aus drei Abteilungen: 
I. für Etats= und Kassenwesen, II. für direkte, 
III. für indirehte Steuern. Der I. Abteilung 
sind an Behörden, deren Geschäftsbereich sich 
auf den ganzen Staat erstreckt, untergeordnet 
die Generallotteriedirektion, die Münze und 
die Generaldirektion der allgemeinen Witwen- 
verpflegungsanstalt, die Seehandlung, ferner, 
soweit es sich mit ihrer verfassungsmäßigen 
Unabhängigkeit verträgt, die Hauptverwaltung 
der Staatsschulden; von der lII. Abteilung 
ressortiert das Hauptstempelmagazin. Unter 
dem FM. steht die Generalstaatskasse. Der 
Geschäftskreis des Finanzministeriums und 
des Finanzministers umfaßt insbesondere die 
Vorbereitung des Budgets, die Leitung und 
Beaussichtigung des Rechnungs-, Kassen= und 
ontrollwesens, die Verwaltung der Staats- 
steuern, die Vorbereitung und Ausführung 
anderer finanzwirtschaftlicher Gesetze, die Uber- 
weisung der etatsmäßigen Mittel an die an- 
dern Verwaltungen, die Begebung der An- 
leihen, die Mitwirkung bei gesetzlichen und 
andern Maßnahmen anderer 
sie die Staatsfinanzen unmittelbar oder mit- 
Ubbar berühren. Der I. Abteilung steht der 
nterstaatssekretär und ein Ministerialdirektor 
Der jeder der beiden anderen Abteilungen ein 
inisterialdirektor mit der Amtsbezeichnung 
„ eneraldirektor der direkten" bzw. „indirek= 
en Steuern“. In der I. und III. Abteilung ist 
essorts, wennb 
  
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außerdem je ein vortragender Rat mit Diri- 
gentenfunktionen in minder wichtigen Sachen 
beauftragt. Die vortragenden Räte führen 
die Amtsbezeichnung „Geheimer Finanzrat" 
und „Geheimer Oberfinanzrat" (s. auch Mi- 
nisterien). In der Provinzial= und Lokal- 
instanz besteht für die zum Ressort des FM. 
gehörige Finanzverwaltung ein eigener, nur 
ihr dienender Behördenorganismus nur für 
die indirekte Steuerverwaltung, für die Stadt 
Berlin auch für die direkte Steuerverwal- 
tung; vgl. Steuerbehörden derindirekten 
Steuerverwaltung, Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern in 
Berlin. Im übrigen sind die Behörden von 
denen der allgemeinen Verwaltung nicht ge- 
trennt; eine Ausnahme machen die im Haupt- 
amt fungierenden Vorsitzenden der Einkommen- 
steuerveranlagungskommission (ogl. Steuer- 
veranlagung; auch Etats= und Rech- 
nungswesen des Staates; Kassen und 
Kassenwesen; Staatsanleihen; Regie- 
rungen. 
Finanzperiode ist der Zeitraum, für welchen 
der Voranschlag für den Haushalt eines öffent- 
lichrechtlichen Verbandes aufgestellt und die 
Rechnung über die Ausführung des Voran- 
schlags gelegt wird. F. des Deutschen Reiches 
und des Preuß. Staates ist das vom 1. April 
bis 31. März laufende Etatssahr (s. d.). Die 
Gemeinden Bönnen statt dieses Etatsjahres F. 
von zwei oder drei solcher Etatsjahre einführen; 
jedoch muß in diesem Falle alljährlich Rech- 
nung gelegt werden (LO. vom 3. Juli 1891 
88 119, 120; KAG. 8 95; AusfAnw. z. KAG. 
Art. 61). Für die Rreise ist in 88 127, 129 KrO. 
eine einjährige F. vorgeschrieben, während den 
Provinzialverbänden zwar die Einführung 
mehrjähriger gestattet ist, aber nur unter jähr— 
licher Rechnungslegung (ProvO. 88 101, 104). 
Finanzzölle sind Zölle, welche ausschließlich 
oder überwiegend als Einnahmegquelle für den 
Staat bestimmt sind; den Gegensatz bilden die 
Schutzzölle; s. Zoll A. 
indelkinder sind aufgefundene, von ihren 
Eltern verlassene oder ausgesetzte Kinder. 
Während in früherer Zeit, namentlich in den 
romanischen Ländern, zur Aufnahme von neu- 
geborenen Kindern, deren Eltern sich der Für- 
sorge entziehen wollten, Findelhäuser unter- 
halten wurden, in denen eine am Eingange 
befindliche Einrichtung, die Drehlade (Dreh- 
reuz) die unbeobachtete Abgabe der Kinder 
ermöglichte, ist diese Einrichtung jetzt fast 
überall abgeschafft In Preußen gibt es Reine 
Findelhäuser. Hilflos aufgefundene Kinder 
fallen hier der öffentlichen Armenpflege (s. d.) 
anheim, die jedoch nicht, wie es bei den Findel- 
häusern geschah, jede Nachforschung nach der 
Herkunft des Kindes zu unterlassen, sondern 
sorgfältige Ermittlungen hierüber anzustellen 
at. — Nach § 24 des PSt . vom 6. Febr. 
1875 (Röl. 23) ist jeder, der ein neuge- 
borenes Kind findet, zur Anzeige bei der 
Ortspolizeibehörde spätestens am nächstfol- 
genden Tage verpflichtet. Diese Behörde hat 
die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen 
und dem Standesbeamten des Bezirks von 
deren Ergebnis behufs Eintragung in das
	        
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