Finanzperiode — Findelkinder.
Unterabteilungen (I. für die Einkünfte des
Staates mit zwei Unterabteilungen: 1. für
Domänen, Forsten und Jagden; 2. für Ab-
gaben; II. für die Generalkassen und Geld-
institute des Staates, mit drei Unterabteilun-
gen für: 1. Generalkassen, Generalbuchhaltung
und Etatswesen; 2. Bank, Lotterie, Münze,
Kreditwesen der Provinzen und Korporationen;
3. Seehandlung, Staatsschulden, Salzwesen)
gegliedert. Unter Wiederaufhebung des 1812
eingerichteten. besondern „Finanzkollegiums“
wurden durch KabO. vom 26. Nov. 1813
(GS. 129) die Hauptabteilungen beseitigt, so
daß das Ministerium nun aus fünf Abtei-
lungen bestand. Demnächst erhielt es auch das
Berg= und Hüttenwesen (KabO. vom 13. Dez.
1813 — 66. 1814, 3) und die Fabrik-, Bau--,
Kommunikations= und Handelssachen (Kab.
vom 3. Juni 1814 — GS. 41). Von 1817
(V. vom 3. Nov. — GS. 289) bis 1823 (KabO.
vom 16. Mai — GS. 109) war die Verwal—-
tung der außerordentlichen Staatseinnahmen
und -ausgaben, der Staatsschulden, Seehand-—
lung, Lotterie, Münze und des Salzmonopols
einem eigenen „Ministerium des Schatzes“
übertragen. Abgesehen von einzelnen anderen,
nach kurzer Zeit wieder ganz oder teilweise
zurückgenommenen traten in der Folgezeit
folgende Organisationsänderungen ein: die
Handels-, Gewerbe= und Bausachen sowie das
Berg-, Hütten- und Salinenwesen gingen durch
Erl. vom 17. April 1848 (GS. 109) auf das
HM., die Domänen und Forsten, die 1835 auf
das Ministerium des Kgl. Hauses übergegangen,
dann aber 1848, da sie einem verantwortlichen
StM.. unterstellt werden mußten, zu dem FM.
zurüchgekehrt waren, kamen durch Erl. vom
7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) an das ML.
Jetzt besteht das FM. aus drei Abteilungen:
I. für Etats= und Kassenwesen, II. für direkte,
III. für indirehte Steuern. Der I. Abteilung
sind an Behörden, deren Geschäftsbereich sich
auf den ganzen Staat erstreckt, untergeordnet
die Generallotteriedirektion, die Münze und
die Generaldirektion der allgemeinen Witwen-
verpflegungsanstalt, die Seehandlung, ferner,
soweit es sich mit ihrer verfassungsmäßigen
Unabhängigkeit verträgt, die Hauptverwaltung
der Staatsschulden; von der lII. Abteilung
ressortiert das Hauptstempelmagazin. Unter
dem FM. steht die Generalstaatskasse. Der
Geschäftskreis des Finanzministeriums und
des Finanzministers umfaßt insbesondere die
Vorbereitung des Budgets, die Leitung und
Beaussichtigung des Rechnungs-, Kassen= und
ontrollwesens, die Verwaltung der Staats-
steuern, die Vorbereitung und Ausführung
anderer finanzwirtschaftlicher Gesetze, die Uber-
weisung der etatsmäßigen Mittel an die an-
dern Verwaltungen, die Begebung der An-
leihen, die Mitwirkung bei gesetzlichen und
andern Maßnahmen anderer
sie die Staatsfinanzen unmittelbar oder mit-
Ubbar berühren. Der I. Abteilung steht der
nterstaatssekretär und ein Ministerialdirektor
Der jeder der beiden anderen Abteilungen ein
inisterialdirektor mit der Amtsbezeichnung
„ eneraldirektor der direkten" bzw. „indirek=
en Steuern“. In der I. und III. Abteilung ist
essorts, wennb
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außerdem je ein vortragender Rat mit Diri-
gentenfunktionen in minder wichtigen Sachen
beauftragt. Die vortragenden Räte führen
die Amtsbezeichnung „Geheimer Finanzrat"
und „Geheimer Oberfinanzrat" (s. auch Mi-
nisterien). In der Provinzial= und Lokal-
instanz besteht für die zum Ressort des FM.
gehörige Finanzverwaltung ein eigener, nur
ihr dienender Behördenorganismus nur für
die indirekte Steuerverwaltung, für die Stadt
Berlin auch für die direkte Steuerverwal-
tung; vgl. Steuerbehörden derindirekten
Steuerverwaltung, Direktion für die
Verwaltung der direkten Steuern in
Berlin. Im übrigen sind die Behörden von
denen der allgemeinen Verwaltung nicht ge-
trennt; eine Ausnahme machen die im Haupt-
amt fungierenden Vorsitzenden der Einkommen-
steuerveranlagungskommission (ogl. Steuer-
veranlagung; auch Etats= und Rech-
nungswesen des Staates; Kassen und
Kassenwesen; Staatsanleihen; Regie-
rungen.
Finanzperiode ist der Zeitraum, für welchen
der Voranschlag für den Haushalt eines öffent-
lichrechtlichen Verbandes aufgestellt und die
Rechnung über die Ausführung des Voran-
schlags gelegt wird. F. des Deutschen Reiches
und des Preuß. Staates ist das vom 1. April
bis 31. März laufende Etatssahr (s. d.). Die
Gemeinden Bönnen statt dieses Etatsjahres F.
von zwei oder drei solcher Etatsjahre einführen;
jedoch muß in diesem Falle alljährlich Rech-
nung gelegt werden (LO. vom 3. Juli 1891
88 119, 120; KAG. 8 95; AusfAnw. z. KAG.
Art. 61). Für die Rreise ist in 88 127, 129 KrO.
eine einjährige F. vorgeschrieben, während den
Provinzialverbänden zwar die Einführung
mehrjähriger gestattet ist, aber nur unter jähr—
licher Rechnungslegung (ProvO. 88 101, 104).
Finanzzölle sind Zölle, welche ausschließlich
oder überwiegend als Einnahmegquelle für den
Staat bestimmt sind; den Gegensatz bilden die
Schutzzölle; s. Zoll A.
indelkinder sind aufgefundene, von ihren
Eltern verlassene oder ausgesetzte Kinder.
Während in früherer Zeit, namentlich in den
romanischen Ländern, zur Aufnahme von neu-
geborenen Kindern, deren Eltern sich der Für-
sorge entziehen wollten, Findelhäuser unter-
halten wurden, in denen eine am Eingange
befindliche Einrichtung, die Drehlade (Dreh-
reuz) die unbeobachtete Abgabe der Kinder
ermöglichte, ist diese Einrichtung jetzt fast
überall abgeschafft In Preußen gibt es Reine
Findelhäuser. Hilflos aufgefundene Kinder
fallen hier der öffentlichen Armenpflege (s. d.)
anheim, die jedoch nicht, wie es bei den Findel-
häusern geschah, jede Nachforschung nach der
Herkunft des Kindes zu unterlassen, sondern
sorgfältige Ermittlungen hierüber anzustellen
at. — Nach § 24 des PSt . vom 6. Febr.
1875 (Röl. 23) ist jeder, der ein neuge-
borenes Kind findet, zur Anzeige bei der
Ortspolizeibehörde spätestens am nächstfol-
genden Tage verpflichtet. Diese Behörde hat
die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen
und dem Standesbeamten des Bezirks von
deren Ergebnis behufs Eintragung in das