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hierzu wurden der Anstalt, deren Wirkungs-
kreis durch V. vom 23. Sept. 1867 (GS. 1619)
auch auf die neuen Landesteile ausgedehnt
worden war, durch die Beiträge der zum Bei-
tritt verpflichteten Beamten (vogl. G. vom
17. Mai 1856 — GS. 479), soweit ihnen nicht
der Beitritt zur Berliner Allgemeinen Witwen-,
Pensions= und Unterstützungskasse gestattet
war, sowie durch Staatszuscchüsse zugeführt.
Infolge der anderweiten Regelung der Für-
sorge für die Witwen und Waisen der un-
mittelbaren Staatsbeamten durch das G. vom
20. Mai 1882 (GS. 298) wurde die Anstalt
nur noch für die bisherigen Mitglieder, welche
nicht auf die fernere Teilnahme verzichteten,
beibehalten, für den MNeueintritt von Miit-
gliedern dagegen geschlossen (88 22, 23 a. a. O.;
vgl. auch Art. II des G. vom 28. Alärz 1888
— GS. 48). Die Witwenverpflegungsanstalt
wird von einer dem Finanzministerium unter-
stellten Generaldirektion verwaltet.
Allgemeines Ehrenzeichen ist eine ursprüng-
lich (KabO. vom 18. Jan. 1810 — GS. 632)
in zwei Klassen gestiftete, später (Kab O. vom
18. Jan. 1830 — GS. 632), nach Umwandlung
der ersten Klasse in den roten Adlerorden
vierter Klasse, nur noch in einer Klasse ver-
liehene Auszeichnung, welcher durch Order
vom 17. Juni 1890 (GS. 178) das allgemeine
Ehrenzeichen in Gold, und statt desselben ge-
mäß RabO. vom 27. Jan. 1900 (GS. 17)
das „Kreuz des allgemeinen Ehrenzeichens“
hinzugefügt wurde. Das A. E. soll an
Beamte nur nach einer Dienstzeit von 20
Jahren (ME. vom 26. April 1890), das Kreuz
nur an Inhaber des A. E., und an Beamte
und Personen des Unteroffizierstandes nur
nach einer Dienstzeit von 30 Jahren verliehen
werden.
Allgemeines Landrecht für die preußi-
schen Staaten. I. Entstehung. Durch die
Kab O. vom 6. u. 14. April 1880 (s. Allge-
meine Gerichtsordnung) erhielt der Groß-
kanzler von Carmer den Auftrag, „ein sub-
sidiarisches Gesetzbuch, zu welchem der Richter
beim Mangel der Provinzialgesetze rekurrieren
kann, anzufertigen"“. Dabei wurde bestimmt,
daß es ein allgemein verständliches, in deut-
scher Sprache abgefaßtes und so vollständiges
Gesetzbuch, daß der Richter darin für jeden
vorkommenden Fall die Entscheidung finde,
sein solle, und daß die Arbeit „habilen, ehr-
lichen und recht zuverlässigen Leuten aus den
Collegiis“, aber nicht Professoren, „weil diese
immer zu weitläufig", übertragen werde. Die
Seele des ganzen Unternehmens wurde neben
dem Großkanzler der Oberamts-Regierungsrat
Suarez Geb. 1746, gest. 1798). Das Werk er-
schien zunächst in sechs Abteilungen nach und
nach in den Jahren 1784—1788 als „Entwurf
eines allgemeinen Gesetzbuchs für die preußi-
schen Staaten" im Drucke mit der Aufforde-
rung zur allgemeinen Prüfung. Nach einer
Umarbeitung, bei welcher Suarez eine gründ-
liche und überaus scharfsinnige Erörterung der
von vielen Seiten eingegangenen Erinnerungen
vornahm (Revisio monitorum), wurde es dann
durch Patent vom 20. März 1791 als „All-
gemeines Gesetzbuch für die preußischen Staa-
Allgemeines Ehrenzeichen — Allgemeines Landrecht.
ten“ mit der Bestimmung publiziert, daß es
vom 1. Juni 1792 ab in Kraft treten solle.
Die KabO. vom 18. April 1792 suspendierte
indessen die Einführung und ordnete eine
abermalige Umarbeitung einzelner Materien
an, insbesondere „aller Sätze, die das Staats-
recht und die Regierungsform betreffen“. Aach-
dem Suarez eine Schlußrevision vorgenommen
hatte, welche später unter dem Titel „Amtliche
Vorträge bei der Schlußrevision des Allge-
meinen Landrechts“ gedruckt worden ist, er-
folgte durch Patent vom 5. Febr. 1794 die
Publikation als „Allgemeines Landrecht für
die preußischen Staaten“ mit Gesetzeskraft
vom 1. Juni 1794 für den ganzen Umfang des
damaligen Staates, jedoch — abgesehen von
dem Vorgehen der Provinzialgesetze (s. Pro-
vinzialrechte) — unter Suspension mehrerer
Abschnitte für einzelne Landesteile. Eine An-
zahl von Ergänzungen, die sich bei der ersten
nwendung als notwendig herausgestellt hat-
ten, wurde gesammelt und nach vorgenomme-
ner Redaktion 1803 als „Erster Anhang" publi-
ziert. In den Ausgaben des ALs. seit 1803
sind die Anhangsparagraphen bei den ent-
sprechenden Stellen des Gesetzbuchs eingereiht.
Von 1827 ab bis 1848 wurde mehrfach an
einer „Revision" des ALR. gearbeitet, indessen
ohne gesetzgeberisches Ergebnis.
II. Weitere Einführung. Behufs Ein-
führung des ALR. in die dem preuß. Staate
hin zugetretenen Gebiete sind demnächst er-
lassen worden: das Edikt vom 28. Mlärz
1794 wegen der Gesetze und Rechte, nach
welchen in Südpreußen in Bechtsangelegen-
heiten verfahren und geurteilt werden soll,
das Patent vom 8. März 1803 für das
Fürstentum Hildesheim und die Erafsschaft
Goslar, das Patent vom 24. März 1803
wegen Einführung des AL#R. in das Erb-
fürstentum Eichsfeld sowie für die Städte
Mühlhausen, Nordhausen, Erfurt und das
Erfurter Gebiet, das Patent vom 5. April 1803,
betr. die Fürstentümer Paderborn und Mün-
ster und die Abteien Essen, Verden und Elten,
das Patent vom 8. Sept. 1814 wegen Wieder-
einführung des ALR. und der Allgemeinen
Gerichtsordnung in die von den preuß. Staa-
ten getrennt gewesenen, mit ihnen wieder
vereinigten Provinzen (GS. 89), das Patent
vom 9. Nov. 1816 wegen Wiedereinführung
des ALR. und der Allgemeinen Gerichtsord-
ordnung in die mit der Prov. Westpreußen
vereinigten Distrikte, den Kulm= und Michelau-
schen Kreis und die Stadt Thorn mit ihrem
Gebiete (GS. 217), das Patent vom 9. Nov.
1816 wegen Wiedereinführung der preuß. Ge-
setze in das Großherzegtum Posen (GS. 225)
das Patent vom 15. Aov. 1816 wegen Ein-
führung des ALR. in die mit den preuß.
Staaten vereinigten ehemals sächs. Provinzen
und Distrikte (G. 233), die V. vom 25. Mai
1818 wegen Einführung des AL#. und der
Allgemeinen Gerichtsordnung in den mit
dem preuß. Staate vereinigten, zwischen den
älteren Provinzen belegenen Distrikten und
Ortschaften und wegen Einrichtung des Hypo-
thekenwesens in denselben (GS. 45), das
Patent vom 21. Juni 1825 wegen Einführung