Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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hierzu wurden der Anstalt, deren Wirkungs- 
kreis durch V. vom 23. Sept. 1867 (GS. 1619) 
auch auf die neuen Landesteile ausgedehnt 
worden war, durch die Beiträge der zum Bei- 
tritt verpflichteten Beamten (vogl. G. vom 
17. Mai 1856 — GS. 479), soweit ihnen nicht 
der Beitritt zur Berliner Allgemeinen Witwen-, 
Pensions= und Unterstützungskasse gestattet 
war, sowie durch Staatszuscchüsse zugeführt. 
Infolge der anderweiten Regelung der Für- 
sorge für die Witwen und Waisen der un- 
mittelbaren Staatsbeamten durch das G. vom 
20. Mai 1882 (GS. 298) wurde die Anstalt 
nur noch für die bisherigen Mitglieder, welche 
nicht auf die fernere Teilnahme verzichteten, 
beibehalten, für den MNeueintritt von Miit- 
gliedern dagegen geschlossen (88 22, 23 a. a. O.; 
vgl. auch Art. II des G. vom 28. Alärz 1888 
— GS. 48). Die Witwenverpflegungsanstalt 
wird von einer dem Finanzministerium unter- 
stellten Generaldirektion verwaltet. 
Allgemeines Ehrenzeichen ist eine ursprüng- 
lich (KabO. vom 18. Jan. 1810 — GS. 632) 
in zwei Klassen gestiftete, später (Kab O. vom 
18. Jan. 1830 — GS. 632), nach Umwandlung 
der ersten Klasse in den roten Adlerorden 
vierter Klasse, nur noch in einer Klasse ver- 
liehene Auszeichnung, welcher durch Order 
vom 17. Juni 1890 (GS. 178) das allgemeine 
Ehrenzeichen in Gold, und statt desselben ge- 
mäß RabO. vom 27. Jan. 1900 (GS. 17) 
das „Kreuz des allgemeinen Ehrenzeichens“ 
hinzugefügt wurde. Das A. E. soll an 
Beamte nur nach einer Dienstzeit von 20 
Jahren (ME. vom 26. April 1890), das Kreuz 
nur an Inhaber des A. E., und an Beamte 
und Personen des Unteroffizierstandes nur 
nach einer Dienstzeit von 30 Jahren verliehen 
werden. 
Allgemeines Landrecht für die preußi- 
schen Staaten. I. Entstehung. Durch die 
Kab O. vom 6. u. 14. April 1880 (s. Allge- 
meine Gerichtsordnung) erhielt der Groß- 
kanzler von Carmer den Auftrag, „ein sub- 
sidiarisches Gesetzbuch, zu welchem der Richter 
beim Mangel der Provinzialgesetze rekurrieren 
kann, anzufertigen"“. Dabei wurde bestimmt, 
daß es ein allgemein verständliches, in deut- 
scher Sprache abgefaßtes und so vollständiges 
Gesetzbuch, daß der Richter darin für jeden 
vorkommenden Fall die Entscheidung finde, 
sein solle, und daß die Arbeit „habilen, ehr- 
lichen und recht zuverlässigen Leuten aus den 
Collegiis“, aber nicht Professoren, „weil diese 
immer zu weitläufig", übertragen werde. Die 
Seele des ganzen Unternehmens wurde neben 
dem Großkanzler der Oberamts-Regierungsrat 
Suarez Geb. 1746, gest. 1798). Das Werk er- 
schien zunächst in sechs Abteilungen nach und 
nach in den Jahren 1784—1788 als „Entwurf 
eines allgemeinen Gesetzbuchs für die preußi- 
schen Staaten" im Drucke mit der Aufforde- 
rung zur allgemeinen Prüfung. Nach einer 
Umarbeitung, bei welcher Suarez eine gründ- 
liche und überaus scharfsinnige Erörterung der 
von vielen Seiten eingegangenen Erinnerungen 
vornahm (Revisio monitorum), wurde es dann 
durch Patent vom 20. März 1791 als „All- 
gemeines Gesetzbuch für die preußischen Staa- 
  
Allgemeines Ehrenzeichen — Allgemeines Landrecht. 
ten“ mit der Bestimmung publiziert, daß es 
vom 1. Juni 1792 ab in Kraft treten solle. 
Die KabO. vom 18. April 1792 suspendierte 
indessen die Einführung und ordnete eine 
abermalige Umarbeitung einzelner Materien 
an, insbesondere „aller Sätze, die das Staats- 
recht und die Regierungsform betreffen“. Aach- 
dem Suarez eine Schlußrevision vorgenommen 
hatte, welche später unter dem Titel „Amtliche 
Vorträge bei der Schlußrevision des Allge- 
meinen Landrechts“ gedruckt worden ist, er- 
folgte durch Patent vom 5. Febr. 1794 die 
Publikation als „Allgemeines Landrecht für 
die preußischen Staaten“ mit Gesetzeskraft 
vom 1. Juni 1794 für den ganzen Umfang des 
damaligen Staates, jedoch — abgesehen von 
dem Vorgehen der Provinzialgesetze (s. Pro- 
vinzialrechte) — unter Suspension mehrerer 
Abschnitte für einzelne Landesteile. Eine An- 
zahl von Ergänzungen, die sich bei der ersten 
nwendung als notwendig herausgestellt hat- 
ten, wurde gesammelt und nach vorgenomme- 
ner Redaktion 1803 als „Erster Anhang" publi- 
ziert. In den Ausgaben des ALs. seit 1803 
sind die Anhangsparagraphen bei den ent- 
sprechenden Stellen des Gesetzbuchs eingereiht. 
Von 1827 ab bis 1848 wurde mehrfach an 
einer „Revision" des ALR. gearbeitet, indessen 
ohne gesetzgeberisches Ergebnis. 
II. Weitere Einführung. Behufs Ein- 
führung des ALR. in die dem preuß. Staate 
hin zugetretenen Gebiete sind demnächst er- 
lassen worden: das Edikt vom 28. Mlärz 
1794 wegen der Gesetze und Rechte, nach 
welchen in Südpreußen in Bechtsangelegen- 
heiten verfahren und geurteilt werden soll, 
das Patent vom 8. März 1803 für das 
Fürstentum Hildesheim und die Erafsschaft 
Goslar, das Patent vom 24. März 1803 
wegen Einführung des AL#R. in das Erb- 
fürstentum Eichsfeld sowie für die Städte 
Mühlhausen, Nordhausen, Erfurt und das 
Erfurter Gebiet, das Patent vom 5. April 1803, 
betr. die Fürstentümer Paderborn und Mün- 
ster und die Abteien Essen, Verden und Elten, 
das Patent vom 8. Sept. 1814 wegen Wieder- 
einführung des ALR. und der Allgemeinen 
Gerichtsordnung in die von den preuß. Staa- 
ten getrennt gewesenen, mit ihnen wieder 
vereinigten Provinzen (GS. 89), das Patent 
vom 9. Nov. 1816 wegen Wiedereinführung 
des ALR. und der Allgemeinen Gerichtsord- 
ordnung in die mit der Prov. Westpreußen 
vereinigten Distrikte, den Kulm= und Michelau- 
schen Kreis und die Stadt Thorn mit ihrem 
Gebiete (GS. 217), das Patent vom 9. Nov. 
1816 wegen Wiedereinführung der preuß. Ge- 
setze in das Großherzegtum Posen (GS. 225) 
das Patent vom 15. Aov. 1816 wegen Ein- 
führung des ALR. in die mit den preuß. 
Staaten vereinigten ehemals sächs. Provinzen 
und Distrikte (G. 233), die V. vom 25. Mai 
1818 wegen Einführung des AL#. und der 
Allgemeinen Gerichtsordnung in den mit 
dem preuß. Staate vereinigten, zwischen den 
älteren Provinzen belegenen Distrikten und 
Ortschaften und wegen Einrichtung des Hypo- 
thekenwesens in denselben (GS. 45), das 
Patent vom 21. Juni 1825 wegen Einführung 
 
	        
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