Gebäudesteuer.
fassenden Grundsteuer abgezweigt worden, in
Preußen durch das G., betr. Einführung einer
allgemeinen G., vom 21. Mai 1861 (GS. 317).
Durch § 1 des G. wegen Aufhebung direkter
Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (GS. 119)
ist die G. wie die Grund= und Gewerbesteuer
der Staatskasse gegenüber außer Hebung ge-
setzt; sie wird aber wie diese beiden anderen
Realsteuern weiter veranlagt behufs Be-
nutzung für die Gemeinde= und Kreisbesteue-
rung, und zwar unter Ausdehnung der Ver-
anlagung auf die nach dem G. vom 21. Mai
1861 steuerfreien, aber nach § 24 RA. steuer-
pflichtigen Gebäude. In den Hohenzollernschen
Landen besteht eine besondere, durch Art. 1 des
G., betr. die Umgestaltung der direkten Staats-
steuern in den Hohenzollernschen Landen, vom
2. Juli 1900 (GS. 252) in gleicher Weise für
die Staatskasse auger Hebung gesetzte, aber
weiter veranlagte G. (vgl. den betr. Artikel).
II. Die G. nach dem G. vom 21. Mai
1861, das demnächst auf die neuen Landes-
teile ausgedehnt ist, trifft alle Gebäude
mit Ausnahme jetzt der im § 24 RA#. aufge-
führten, d. i. 1. der kgl. Schlösser, 2. der fremden
Staaten gehörigen Botschafts= und Gesandt-
schaftsgebäude, 3. der dem Staate oder kommuna-
len Verbänden gehörigen, zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauch bestimmten Gebäude,
4. der Universitäts= und anderen zum öffentlichen
Unterricht bestimmten Gebäude, 5. der dem öffent-
lichen Gottesdienste gewidmeten und der gottes-
dienstlichen Gebäude der mit Korporations-=
rechten versehenen Religionsgesellschaften, 6. der
Armen-, Waisen= und öffentlichen Kranken-
häuser, der Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr-
und derjenigen Wohltätigkeitsanstalten, welche
die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sitt-
licher Gefahr betreffen, der milden Stiftungen
gehörigen und für deren Zweche unmittelbar
benutzten Gebäude — durch Gemeindebeschluß
können ihnen auch anderweitige Gebäude
solcher milder Stiftungen, die nicht bloß zu-
gunsten bestimmter Personen oder Familien
bestehen, gleichgestellt werden —, endlich, 7. so-
weit ihnen bereits vor Erlaß des RA. Steuer-
freiheit zustand, der Dienstwohnungen der
Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer.
Außer diesen sind nach wie vor der G. nicht
unterworfen unbewohnte Gebäude, welche a)
nur zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmt
sind, d) zu gewerblichen Anlagen gehören und
nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien,
Rohstoffen oder als Stallung für das lediglich
zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen,
) zu Ent= oder Bewässerungsanlagen dienen.
Der G. unterliegt das Gebäude mit dem
Grund und Boden, auf dem es steht, den
dazugehörigen Hofräumen und einen Morgen
( 25,53 a) nicht übersteigenden Hausgärten.
Den Maßstab bildet der Bruttonutzungswert,
dergestalt, daß sedes Gebäude nach Maßgabe
desselben zu einer der Stufen des dem Gesetze
beigefügten Tarifs, wenn aber der Nutzungs-
wert zwischen zwei Stufen fällt, zur niedrigeren
eingeschätzt wird. Die Steuer beträgt von
dem Autzungswert a) 4% für vorzugsweise
zu Wohnzwecken benutzte Gebäude, für Schau-
spiel-, Ball-, Bade-, Gesellschaftshäuser und
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ähnliche Gebäude, b) 2% für vorzugsweise
um Gewerbebetriebe dienende Gebäude. Der
utzungswert wird festgestellt a) in Städten
und solchen ländlichen Ortschaften, in denen
eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden
regelmäßig durch Vermietung benutzt wird,
nach dem mittleren Jahresmietswert, der nach
den durchschnittlichen Mietspreisen abzumessen
ist, die in der Gemeinde in den der Veran-
lagung vorangegangenen zehn Jahren bedungen
sind; b) in anderen ländlichen Ortschaften, so-
weit nicht wirkliche Alietspreise einen zu-
reichenden Anhalt geben, nach Größe, Bauart
und Beschaffenheit der Gebäude, Größe und
Beschaffenheit der Hofräume und Hausgärten,
sowie nach den Verhältnissen der zugehörigen
ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grund-
stüche: es sind nämlich in der Regel 1. Wohn-
gebäude, die zu solchen ländlichen Grundstücken
gehören, deren Ertrag den Besitzer nicht allein
zu ernähren vermag, so daß er noch Verdienst
durch Tage= oder ähnliche Lohnarbeit Lechen
muß, sowie Wohngebäude der kleinen Hand-
werker, Fabrikarbeiter usw. zu den sechs unter-
sten, den Autzungswerten bis zu 60 Al. ent-
sprechenden Stufen des Tarifs, 2. Wohngebäude
selbständiger ländlicher Besitzungen mit weniger
als 3000 M. Grundsteuerreintrag zu den Stufen
7—22 (Autzungswert 600 Al.), 3. Wohngebäude
größerer ländlicher Besitzungen zu den Stufen
17—37 (Autzungswert 2250 M.) einzuschätzen,
in Reinem der Fälle zu 1—3 aber höher als
Wohngebäude gleicher Größe, Bauart und
Beschaffenheit in der nächsten Landstadt. Außer-
dem sind in diesen Ortschaften folgende Grund-
sätze zu beobachten: es sind einzuschätzen 1. ge-
ringwertige, nur für eine Familie Raum bietende
Wohngebäude, zu denen kheine oder nur kleine
Grundstücke von geringem Ertrage gehören,
in der Regel in der Tarifstufe 1; 2. A-eben-
wohngebäude ländlicher Besitzungen (Pächter-,
emnspektor-, Förster-, Tagelöhnerhäuser) in den
tufen 1—6, es sei denn, sie wären an Per-
sonen vermietet, die weder in der Wirtschaft
tätig noch im Dienst des Besitzers derselben
sind; 3. nur zum Sommeraufenthalt bestimmte
Land= und Gartenhäuser dagegen ohne Rück-
sicht auf die zugehörigen Ländereien nach Größe,
Bauart und Beschaffenheit; 4. andere als
Wohngebäude wie gleichartige in der für jeden
Kreis nach Anhörung des Provinziallandtags
bestimmten Aormalstadt (Gebäudesteuergesetz
§ 2—8; RA. S 24).
III. Die Veranlagung der G. erfolgt alle
15 Jahre; in der Zwischenzeit werden neu ver-
anlagt nur neu entstandene, in der Substanz
veränderte, aus der Kategorie der steuerfreien
in die der steuerpflichtigen oder aus der Kate-
gorie der gewerblichen in die der Wohngebäude
oder umgekehrt übergehende Gebäude. Alle
derartigen die Steuerpflicht berührenden Ver-
änderungen sind daher vom Eigentümer oder
Autznießer beim Katasterkontrolleur anzu-
melden (vgl. Fortschreibung). Die Steuer-
bflicht neuer und die Steuerhöhung verbesserter
ebäude tritt jetzt nach § 26 Abs. 4 RW.
schon mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Autzbarkeit eingetreten oder die Verbesse-
rung vollendet ist, ein; nach dem Gebäude-