Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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durch die gemäß §§ 15, 16 PStG. vom 6. Febr. 
1875 (Rönl. 23) zu erteilenden Auszüge aus 
dem Geburtsregister die uneheliche Abstam- 
mung bekannt wird, sind die Standesbeamten 
ermächtigt worden, für Schul= und Unterrichts- 
zwecke einschließlich des Konfirmandenunter- 
richts auf ausdrüchlichen Antrag der Be- 
teiligten statt der Auszüge bloße G. nach 
einem bestimmten Formulare auszustellen (af. 
vom 24. Febr. 1905 — Mll. 40, mit näheren 
Bestimmungen wegen der Gebührensätze und 
der Lieferung der Formulare, sowie wegen 
der Ausstellung von G. statt der Register- 
auszüge für andere Zweche als Schul= und 
Unterrichtszwecke nur mit besonderer Genehmi-= 
gung) ür Zwecke der Eheschließung soll die 
usstellung eines G. bloß in besonderen 
Ausnahmefällen genehmigt werden (Vf. vom 
26. Juli 1905 — UMBl. 130). 
Geburtsurkunden und -bescheinigungen 
s. Auszüge aus Standesregistern. 
Gefahr (gemeine; verweigerte Hilfe- 
leistung bei gemeiner G.). Eine Rechts- 
pflicht, die Tätigkeit der Behörde zu unter- 
stützen, besteht für Privatpersonen im allge- 
meinen nicht. Die wichtigsten Ausnahme- 
vorschriften enthält der § 360 Ziff. 10 St GB. 
(sog. Liebesparagraph). Hiernach wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis 
zu 6 Wochen bestraft, wer bei Unglücksfällen 
— auch solchen, die nur einzelne Personen 
betroffen haben (s. Behandlung Verun- 
glückter) — oder bei gemeiner — d. h. die 
llgemeinheit bedrohender — G. oder Mot, 
von der Polizeibehörde oder deren Stellver- 
treter zur Hilfeleistung aufgefordert, der Auf- 
forderung Reine Folge leistet, obgleich er ihr 
ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. 
Befugt zum Ersuchen um Hilfeleistung ist die 
Polizeibehörde wie der einzelne zuständige 
Polizeibeamte des betroffenen oder bedrohten 
örtlichen Bezirks, auch gegenüber Personen, 
die nicht dort wohnhaft sind. Aur erhebliche, 
mit der Hilfeleistung verknüpfte G. berechtigt 
zur Ablehnung der polizeilichen Aufforderung, 
gegen die aber die gegen polizeiliche Ver- 
fügungen gegebenen Bechtsmittel (s. Polizei- 
verfügungen) zulässig sind (OV. 30, 431). 
Eine erweiterte Zwangsbefugnis zur Hilfe- 
leistung bei Waldbränden gewährt § 44 des 
Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 
1880 (GS. 230); vgl. auch § 21 des Paost- 
gesetzes vom 28. Okt. 1871 (Rl. 347) über 
die Verpflichtung der Straßenanwohner zur 
Weiterbeförderung bei Postunfällen; § 9 der 
Strandungsordnung vom 17. Mai 1874./30.Dez. 
1901 (Röl. 1874, 73; 1902, 1) über Unge- 
gehoosam gegen den Strandvogt bei Seenot; 
§ 205, 207 des Berggesetzes vom 24. Juni 
1865 (GS. 705) über die Ausführung der 
vom Nevierbeamten angeordneten Bettungs- 
arbeiten in Bergwerken durch Arbeiter und 
Hilfsmittel des Bergwerksbesitzers und der 
benachbarten Besitzer (K Bergpolizei); 8 25 
des Deichgesetzes vom 28. Jan. 1848 (GS. 54) 
über Hilfeleistung zu Schutzarbeiten gegen 
Uberschwemmungen. S. auch Feuerlösch- 
wesen. 
Gefahrenklassen können Krankenkassents.d.), 
  
Geburtsurkunden und -bescheinigungen — Gefällsteuer. 
die für verschiedene Gewerbszweige oder Be- 
triebsarten errichtet sind, einführen, d. h. sie 
können die Beiträge für diese verschieden be- 
messen, wenn und soweit die Verschiedenheit 
der Gewerbszweige und Betriebsarten eine 
erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungs- 
gefahr bedingt. Solche Festsetzungen bedürfen 
der Genehmigung, des Regierungspräsidenten, 
in Berlin des Oberpräsidenten (RV. S 22 
Abs. 3; AusfAnw. z. &VG. vom 10. Juli 1892 
Ziff. 2 — MBl. 301). Bei der Gewerbeunfall- 
versicherung, der Unfallversicherung für Land- 
und Forstwirtschaft und bei der Bauunfall- 
versicherung müssen für die zur Berufsgenossen- 
schaft gehörenden Betriebe je nach dem Grade 
der mit denselben verbundenen Unfallgefahr 
entsprechende G. gebildet und über die Höhe 
der in denselben zu entrichtenden Beiträge (Ge- 
fahrentarif) Bestimmungen getroffen werden. 
Bei den land= und forstwissenschaftlichen Be- 
rufsgenossenschaften, die ihre Beiträge durch 
Zuschläge zu den Staats= oder Gemeinde- 
steuern erheben, fällt die Aufstellung des Ge- 
fahrentarifs fort. Die Seeberufsgenossenschaft 
kann für die ihr angehörenden Betriebe mit 
Ausnahme der Schiffahrtsbetriebe, einen Ge- 
fahrentarif aufstellen und einzelne Fahrzeuge 
oder Reisen mit besondern Zuschlägen belasten. 
Der Gefahrentarif wird durch die Genossen- 
schaftsversammlung oder durch einen Ausschuß 
oder den Vorstand aufgestellt und bedarf der 
Genehmigung des BVWA. Er muß nach zwei 
Rechnungsjahren und sodann alle fünf Jahre 
revidiert werden. Gegen die Veranlagung 
steht dem Unternehmer binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an das RVA. zu (GUVG. 
§ 49; LU . § 52; BU#. § 14; SU#. 
§ 50—5600. 
Gefälle sind Einkünfte, welche auf Grund 
eines guts-, lehns= oder gerichtsherrlichen Ber- 
hältnisses von diesem unterworfenen oder 
unterworfen gewesenen fremden Grundstüchen 
bezogen werden, auf denen sie als Reallast 
haften. Alit der Ablösung der BReallasten 
(s. den Artikel) sind die meisten G. in Weg- 
fall gekommen. 
Gefällsteuer ist eine von den Gefällen 
(s. d.) in solchen Staaten, welche bei der 
Grund= und Gebäudesteuer den Abzug der 
Reallasten zulassen, erhobene Realsteuer. Inner- 
halb Preußens besteht eine G. in den Hohen- 
zollernschen Landen. Ihren Maßstab bildet 
der mit 25 kapitalisierte Jahreswert (das 
„Steuerkapital"), von dem die Steuer 0,0017% 
beträgt. Die Veranlagung erfolgt auf Grund 
von Fassionen der Steuerpflichtigen (G. vom 
30. Aug. 1834 — Sigm GS. 4, 93 — und G. 
vom 25. März 1875 — Pr. 181). Durch 
das G. vom 2. Juli 1900 (GS. 252) ist die 
G. mit den übrigen Realsteuern der Staats- 
kasse gegenüber außer Hebung gesetzt; sie 
wird aber wie die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer für die Zwecke der Gemeinde- 
besteuerung weiter veranlagt (ogl. Aufhe-- 
bung direkter Staatssteuern). Infolge der 
Ablösung der Reallasten ist ihr Veranlagungs- 
soll nur noch ein minimales und geht all- 
mählich immer mehr zurück; es handelt sich 
im wesentlichen nur noch um G. der Kirchen, 
 
	        
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