60
auf Grund ordnungemäßiger Beschlüsse des
Amtsausschusses zu besonderen Zwecken be-
willigt sind, diesem Rechnung zu legen. Die
Festsetzung der einem kommissarischen Amts-
vorsteher zu gewährenden Remuneration er-
folgt ebenfalls nach Anhörung der Beteiligten
durch den Rreisausschuß.
Amtsverfassung (Westfalen). Nach Ld.
für die Prov. Westfalen vom 19. März 1856
(G# 265) bilden dort mehrere Gemeinden
nebst den ihnen gleichgestellten selbständigen
Gütern (s. Gutsbezirke) einen als Amt
bezeichneten Verwaltungsbezirk, dem ein Amt-
mann (s. d.) vorsteht. Doch hann das Amt
auch aus einer Gemeinde bestehen. Das Amt
ist jedoch nicht lediglich staatlicher Verwaltungs-
bezirk. Es kann zugleich für solche Ange-
legenheiten, die für alle zu ihm gehörigen
Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse
baben: einen Kommunalverband mit den
echten einer Gemeinde bilden (§ 5). Es stellt
sich dann als eine Samtgemeinde (s. d.) dar.
In diesen Kommunalangelegenheiten wird es
durch die Amtsversammlung vertreten. In
den Amtern, die nur aus einer Gemeinde be-
stehen, ist die Amtsversammlung von der Ge-
meindeversammlung nicht verschieden. In den
übrigen Amtern wird sie gebildet: 1. aus den
Vorstehern der zum Amte gehörenden Ge-
meinden und selbständigen Gutsbezirke; 2. aus
gewählten Amtsverordneten, von denen
aus jeder Gemeinde mindestens einer von der
Gemeindeversammlung zu wählen ist. Die
Zahl der aus der Gemeinde zu wählenden
Mitglieder der Amtsversammlung und der
den Vorstehern selbständiger Gutsbezirke in
der Amtsversammlung einzuräumenden Stim-
men ist mit besonderer Rüchsicht auf die Ein-
wohnerzahl und Steuerkraft durch ein Amts-
statut festzusetzen (KrO. für Westfalen vom
31. Juli 1886 — GS. 217 — § 24). Wer nicht
zum Gemeindeverordneten gewählt werden
darf, Kann auch nicht Amtsverordneter sein
(OV. 22, 8). Welche Angelegenheiten Ge-
genstände der Verwaltung des Amts sein
sollen, hat die Amtsversammlung zu beschließen,
sofern hierüber nicht durch besondere gesetzliche
Vorschrift bestimmt worden ist. Doch ist, wenn
eine Angelegenheit bisher nicht zu diesen
Gegenständen gehört hat, die Zustimmung der
Gemeinden und der Besitzer der selbständigen
Gutsbezirke erforderlich. Der Beschluß der
Amtsversammlung unterliegt der Genehmigung
des Kreisausschusses. Für einzelne bestimmte
Angelegenheiten, bei denen mehr als eine,
aber nicht alle Einzelgemeinden eines Amtes
ein gemeinschaftliches Interesse haben, kann
mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden
und Gutsbezirke ein besonderer Verband ge-
bildet werden. Diese Angelegenheiten gehören
alsdann zum Geschäftshreis des Amtmanns
(I. d. und der Amtsversammlung, jedoch haben
die Vertreter der nicht beteiligten Gemeinden
darüber nicht mitzubeschließen (LGO. 8 5).
Auf die Amtsversammlung und ihre Beschlüsse
finden die Vorschriften über die Gemeindever-
sammlung (s. d.) und ihre Beschlüsse entspre-
chende Anwendung. ESbenso gelten hinsichtlich
der Amtseinkünfte, des Etats= und Rechnungs-
Amtsverfassung — Amtsvergehen und Sverbrechen.
wesens der Amter, der das Amt verpflichtenden
Urkunden und der Prozeßvollmachten dieselben
Vorschriften wie für die Gemeinden. Die Ur-
kunden und Prozeßvollmachten müssen jedoch
von dem Amtmann und dessen Beigeordneten
oder statt des letzteren von einem Mitgliede
der Amtsversammlung vollzogen werden (8 76).
Die einzelnen Gemeinden und selbständigen
Güter haben die Bedürfnisse des Amtes, falls
sie sich nicht über einen anderen Maßstab
einigen, nach dem Verhältnisse der direkten
Staatssteuern zu tragen (§ 77). — Die Ab-
änderung der Bezirke der Amter erfolgt gemäß
Kr O. vom 31. Juli 1886 (GS. 217) § 22 durch
den Minister des Innern im Einvernehmen
mit dem Bezirksausschuß nach Anhörung der
Beteiligten und des Kreistages.
Amtsvergehen und -verbrechen. Die Be-
amten sollen das ihnen zum Wohle der Staats-
bürger anvertraute Amt nicht zu deren Be-
nachteiligung mißbrauchen (ogl. ALR. II, 10
§ 86). Diesem Grundsatze Rechnung tragend,
hat das StB. die Verletzung der Amts-
pflichten in zahlreichen Fällen unter Kriminal-
strafe gestellt. Die in den §§ 331—359 das.
aufgeführten Verbrechen und Vergehen im
Amte sind im einzelnen folgende: 1. Bestechung,
2. Beugung des Rechts, 3. Mißbrauch der
Amtsgewalt, 4. Urkundenfälschung, 5. Unter-
schlagung amtlich anvertrauter Gelder oder
Sachen, 6. AUberhebung von Gebühren und
Abgaben, 7. Eröffnung oder Unterdrückung
von Postsendungen, 8. Verfälschung, Eröffnung
oder Unterdrüchung von telegraphischen De-
peschen, 9. Pflichtwidrigkeit der Amtsvorge-
setzten. Außerdem werden einzelne Handlungen
härter bestraft, wenn sie von Beamten be-
gangen werden (s. StcB. §§ 128, 129, 155
Ziff. 3, 174 Ziff. 2 u. 3). Nach § 359 a. a. O.
sind unter Beamten im Sinne dieser Bestim-
mungen zu verstehen alle im Dienste des
Beichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem
Dienste eines Bundesstaates auf Lebenszeit,
auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Per-
sonen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid
geleistet haben oder nicht, ingleichen Motare,
nicht aber Advokaten und Anwälte. Wenn
gegen einen Beamten wegen Verbrechens oder
ergehens die strafgerichtliche Untersuchung
eröffnet wird, hat die Staatsanwaltschaft so-
fort nach Beginn des Hauptverfahrens der
vorgesetzten Dienstbehörde Aachricht zu geben
und demnächst ihr die Formel des Urteils mit-
zuteilen. In Übertretungsfällen unterbleibt
die Anzeige wegen Einleitung des Verfahrens,
dagegen ist, sofern rechtskräftig auf Strafe er-
kannt wird, die Urteilsformel mitzuteilen
(ME. vom 29. Juni und 14. Okt. 1851 —
Aßl. S. 132 u. 248; vom 6. Febr. 1857 —
Ml. 38 — und vom 25. Aug. 1879 — JM/l.
221). Hinsichtlich des Amtsverbrechens der
Bestechung ist hier noch folgendes hervor-
zuheben: Die Annahme von Geschenken
seitens eines Beamten für Handlungen, die
eine Verletzung einer Amtspflicht enthalten,
sowie das Anbieten von Geschenken an Be-
amte für die Vornahme solcher Handlungen
ist strafbar (StE B. 8§ 331, 332). Im übrigen
ist die Annahme von Geschenken für Amts