Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

834 Hypothekenversicherung 
erstreckt sich bei den Verkehrshypotheken der 
öffentliche Glaube des Grundbuchs auch auf die 
Forderung. Deren Rechtsbeständigkeit wird da- 
her auf Grund der Eintragung vermutet, auch gilt 
zugunsten eines redlichen Erwerbers der Hypo- 
thek eine nichtige Forderung als rechtsbeständig 
und erlöschen Einreden, die nicht eingetragen 
und ihm unbekannt waren (§ 1138). Bei der 
Verkehrshypothek unterscheidet man die Brief- 
hypothek und die Buchhypothek,je nachdem 
über sie ein Hypothekenbrief gebildet oder, 
weil die Erteilung eines Briefes sofort oder 
nachträglich durch Vereinbarung ausgeschlossen 
worden, nicht gebildet ist. Bei der Sicherungs- 
hypothek ist die Erteilung eines Hypotheken-= 
briefs ausgeschlossen (§ 1185). Eine Gesamt- 
wpoiben ist vorhanden, wenn für dieselbe 
orderung an mehreren Grundstücken eines 
oder mehrerer Eigentümer Hypothek bestellt 
ist. Es haftet dann jedes Grundstück für die 
ganze Forderung (§ 1132). 
II. Zur Begründung einer Hypothek 
sind erforderlich die Einigung zwischen dem 
Eigentümer und dem Gläubiger — bei der 
Hypothek für die Forderung aus einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber genügt jedoch 
die Erklärung des Eigentümers gegenüber 
dem Grundbuchamt — und die Eintragung 
VGaiud), bei Briefhypotheken außerdem die 
bergabe des Hypothekenbriefs; bis zu der 
letzteren steht die Hypothekt dem Eigentümer 
zu (8§ 1163). Eine Ubertragung der Hypothek 
auf einen andern Gläubiger ist nur mit der 
Forderung möglich. Sie kann kraft Gesetzes, 
durch richterliche Uberweisung oder durch Ab- 
tretung stattfinden. Zur Ubertragung durch 
Abtretung sind Einigung zwischen dem bis- 
herigen und dem neuen Gläubiger und Ein- 
tragung, bei Briefhypotheken Einigung, Uber- 
gabe des Briefes und entweder schriftliche 
btretungserklärung oder Eintragung erfor- 
derlich (§ 1154). Eine Hypothek kann zwar 
nicht, wie eine Grundschuld, von vornherein 
für den Eigentümer bestellt werden, geht aber 
unter Umständen kraft Gesetzes auf den per- 
sönlichen Schuldner der Vorderung oder auf 
den Eigentümer des belasteten Grundstücks 
über (sog. Eigentümerhypotheb), für die dann 
eine Reihe von Besonderheiten gilt. 
III. Kraft der Hypothek haftet das 
Grundstück mit allen seinen Bestand- 
teilen, den in das Eigentum des Grund- 
stüchseigentümers gelangten Zubehörstüchen 
— Jagd und Jagdrecht. 
und abgetrennten Früchten, den Miet= und 
Pachtzinsforderungen und mit dem Grund- 
stüchke verbundenen wiederkehrenden Lei- 
stungen aus einer gewissen begrenzten Zeit 
und den Ansprüchen aus einer Versicherung 
für die Forderung, vertragsmäßige Zinsen 
und andere Mebenleistungen, gesetzliche Zinsen 
sowie Kosten der Kündigung und der Rechts- 
verfolgung (§§8 1118—11329. 
IV. Die auf Befriedigung des Gläubigers 
erichtete RHlage aus der Hypothek, die 
yhpothekenklage, geht dahin, daß der Grund- 
stüchseigentümer die Zwangsvollstrechung in 
das Grundstück dulde (88 1147—1149). Für 
diese Zwangsvollstrechung gelten besondere 
Vorschriften (s. Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung). Außerdem hat der 
Gläubiger noch besondere Rechte auf Siche- 
rung bei Gefährdung der Hypothek (88 1133 
bis 1135). 
V. Um die Aufnahme von Darlehen gegen 
Hypothek zu erleichtern, dienen die hypo- 
thekarischen Kreditinstitute und die von die- 
sen ausgegebenen Papiere auf den Inhaber 
mit Realsicherheit (s. Hypothekenbanken, 
Pfandbriefanstalten). Eine weitere Siche- 
rung des Hypothekenkredits bietet die Hypo- 
thekenversicherung (s. d.). 
Hypothekenversicherung. Unter H. wird eine 
Versicherung gegen finanzielle Schädigungen 
verstanden, die infolge der hypothekarischen 
Beleihung eines Grundstüchs dem Gläubiger 
erwachsen können, also 1. gegen den Ausfall, 
den der Gläubiger an seiner Hypothek infolge 
einer Zwangsversteigerung des verpfändeten 
Grundstückhs erleiden kann; 2. gegen Schaden 
durch unpünktliche Zahlung der Hypotheken- 
insen; 3. gegen Schaden durch unpünktliche 
üchzahlung gehkündigter Hypotheken. Daneben 
kamen auch Versicherungen vor zugunsten des 
Eigentümers des hypothekarisch belasteten 
Grundstüchs dahin, daß der Versicherer ihm 
haftete für einen bestimmten Grundstückhswert, 
insbesondere bei einer Zwangsversteigerung, 
und zuweilen auch für die Dechung gekün- 
digter Hypotheken durch Beschaffung neuer. 
Große praktische Bedeutung hat die Hypo- 
thekenversicherung nicht gewonnen. Sie ist 
zuerst in den fünfziger Jahren des 19. Jahrh. 
praktisch versucht worden. Besondere Rechts- 
sätze außer den allgemeinen für das Ver- 
sicherungsgeschäft und die Versicherungsgesell- 
schaften geltenden bestehen für sie nicht. 
  
Jagd und Jagdrecht. I. Jagd im wei- 
teren Sinne ist die auf Erlegung oder An- 
eignung (Ohhupation) des Wildes gerichtete 
menschliche Tätigheit und umfaßt nicht nur 
die eigentliche Erlegung und Besitznahme, son- 
dern auch schon die hierauf gerichteten vor- 
bereitenden Handlungen (Aufsuchen, Nach- 
stellen, Verfolgen des Wildes). Der wirt- 
schaftliche Zweck der Jagd ist einmal die Ge- 
winnung solcher wilden Tiere, die den Menschen 
durch ihr Fleisch, Gehörn, Balg und Eier 
Autzungen gewähren, sodann der Schutz der 
Menschen und ihrer Ansiedlungen gegen Raub- 
tiere, endlich die Ausrottung solcher Raubtiere, 
die dem nutzbaren Wilde schädlich sind. Unter 
Wild versteht man diesenigen wilden Tiere, 
die Gegenstand der Jagdausübung sind; welche 
  
Tiere hierzu gehören, richtet sich nach der
	        
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