834 Hypothekenversicherung
erstreckt sich bei den Verkehrshypotheken der
öffentliche Glaube des Grundbuchs auch auf die
Forderung. Deren Rechtsbeständigkeit wird da-
her auf Grund der Eintragung vermutet, auch gilt
zugunsten eines redlichen Erwerbers der Hypo-
thek eine nichtige Forderung als rechtsbeständig
und erlöschen Einreden, die nicht eingetragen
und ihm unbekannt waren (§ 1138). Bei der
Verkehrshypothek unterscheidet man die Brief-
hypothek und die Buchhypothek,je nachdem
über sie ein Hypothekenbrief gebildet oder,
weil die Erteilung eines Briefes sofort oder
nachträglich durch Vereinbarung ausgeschlossen
worden, nicht gebildet ist. Bei der Sicherungs-
hypothek ist die Erteilung eines Hypotheken-=
briefs ausgeschlossen (§ 1185). Eine Gesamt-
wpoiben ist vorhanden, wenn für dieselbe
orderung an mehreren Grundstücken eines
oder mehrerer Eigentümer Hypothek bestellt
ist. Es haftet dann jedes Grundstück für die
ganze Forderung (§ 1132).
II. Zur Begründung einer Hypothek
sind erforderlich die Einigung zwischen dem
Eigentümer und dem Gläubiger — bei der
Hypothek für die Forderung aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber genügt jedoch
die Erklärung des Eigentümers gegenüber
dem Grundbuchamt — und die Eintragung
VGaiud), bei Briefhypotheken außerdem die
bergabe des Hypothekenbriefs; bis zu der
letzteren steht die Hypothekt dem Eigentümer
zu (8§ 1163). Eine Ubertragung der Hypothek
auf einen andern Gläubiger ist nur mit der
Forderung möglich. Sie kann kraft Gesetzes,
durch richterliche Uberweisung oder durch Ab-
tretung stattfinden. Zur Ubertragung durch
Abtretung sind Einigung zwischen dem bis-
herigen und dem neuen Gläubiger und Ein-
tragung, bei Briefhypotheken Einigung, Uber-
gabe des Briefes und entweder schriftliche
btretungserklärung oder Eintragung erfor-
derlich (§ 1154). Eine Hypothek kann zwar
nicht, wie eine Grundschuld, von vornherein
für den Eigentümer bestellt werden, geht aber
unter Umständen kraft Gesetzes auf den per-
sönlichen Schuldner der Vorderung oder auf
den Eigentümer des belasteten Grundstücks
über (sog. Eigentümerhypotheb), für die dann
eine Reihe von Besonderheiten gilt.
III. Kraft der Hypothek haftet das
Grundstück mit allen seinen Bestand-
teilen, den in das Eigentum des Grund-
stüchseigentümers gelangten Zubehörstüchen
— Jagd und Jagdrecht.
und abgetrennten Früchten, den Miet= und
Pachtzinsforderungen und mit dem Grund-
stüchke verbundenen wiederkehrenden Lei-
stungen aus einer gewissen begrenzten Zeit
und den Ansprüchen aus einer Versicherung
für die Forderung, vertragsmäßige Zinsen
und andere Mebenleistungen, gesetzliche Zinsen
sowie Kosten der Kündigung und der Rechts-
verfolgung (§§8 1118—11329.
IV. Die auf Befriedigung des Gläubigers
erichtete RHlage aus der Hypothek, die
yhpothekenklage, geht dahin, daß der Grund-
stüchseigentümer die Zwangsvollstrechung in
das Grundstück dulde (88 1147—1149). Für
diese Zwangsvollstrechung gelten besondere
Vorschriften (s. Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung). Außerdem hat der
Gläubiger noch besondere Rechte auf Siche-
rung bei Gefährdung der Hypothek (88 1133
bis 1135).
V. Um die Aufnahme von Darlehen gegen
Hypothek zu erleichtern, dienen die hypo-
thekarischen Kreditinstitute und die von die-
sen ausgegebenen Papiere auf den Inhaber
mit Realsicherheit (s. Hypothekenbanken,
Pfandbriefanstalten). Eine weitere Siche-
rung des Hypothekenkredits bietet die Hypo-
thekenversicherung (s. d.).
Hypothekenversicherung. Unter H. wird eine
Versicherung gegen finanzielle Schädigungen
verstanden, die infolge der hypothekarischen
Beleihung eines Grundstüchs dem Gläubiger
erwachsen können, also 1. gegen den Ausfall,
den der Gläubiger an seiner Hypothek infolge
einer Zwangsversteigerung des verpfändeten
Grundstückhs erleiden kann; 2. gegen Schaden
durch unpünktliche Zahlung der Hypotheken-
insen; 3. gegen Schaden durch unpünktliche
üchzahlung gehkündigter Hypotheken. Daneben
kamen auch Versicherungen vor zugunsten des
Eigentümers des hypothekarisch belasteten
Grundstüchs dahin, daß der Versicherer ihm
haftete für einen bestimmten Grundstückhswert,
insbesondere bei einer Zwangsversteigerung,
und zuweilen auch für die Dechung gekün-
digter Hypotheken durch Beschaffung neuer.
Große praktische Bedeutung hat die Hypo-
thekenversicherung nicht gewonnen. Sie ist
zuerst in den fünfziger Jahren des 19. Jahrh.
praktisch versucht worden. Besondere Rechts-
sätze außer den allgemeinen für das Ver-
sicherungsgeschäft und die Versicherungsgesell-
schaften geltenden bestehen für sie nicht.
Jagd und Jagdrecht. I. Jagd im wei-
teren Sinne ist die auf Erlegung oder An-
eignung (Ohhupation) des Wildes gerichtete
menschliche Tätigheit und umfaßt nicht nur
die eigentliche Erlegung und Besitznahme, son-
dern auch schon die hierauf gerichteten vor-
bereitenden Handlungen (Aufsuchen, Nach-
stellen, Verfolgen des Wildes). Der wirt-
schaftliche Zweck der Jagd ist einmal die Ge-
winnung solcher wilden Tiere, die den Menschen
durch ihr Fleisch, Gehörn, Balg und Eier
Autzungen gewähren, sodann der Schutz der
Menschen und ihrer Ansiedlungen gegen Raub-
tiere, endlich die Ausrottung solcher Raubtiere,
die dem nutzbaren Wilde schädlich sind. Unter
Wild versteht man diesenigen wilden Tiere,
die Gegenstand der Jagdausübung sind; welche
Tiere hierzu gehören, richtet sich nach der