Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

884 Rabinett — Kaiser-Wilhelm-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen. 
K 
Kabinett. In der V. vom 27. Okt. 1810 
über die Verfassung aller obersten Staats- 
behörden (G#S. 3) ist ein Kabinett des Königs, 
wie es auch schon früher bestanden hatte, 
vorgesehen. Aus demselben sollte die Er- 
teilung der Befehle und Entscheidungen des 
Königs, soweit solche nicht bei einer persön- 
lichen Anwesenheit im Staatsrate erfolgte, 
geschehen. Der Staatskanzler, später ein be- 
sonderer Kabinettsminister, ein Geheimer Ka- 
binettsrat und für Militärangelegenheiten die 
hierzu vom Sönige ernannten Militärpersonen 
hatten in dem K. ständigen Vortrag. Durch 
die Verfassung und insbesondere durch Art. 44 
derselben, nach welchem zur Gültigkeit der 
BRegierungsahte des Königs die Gegenzeich- 
nung eines Ministers erforderlich ist, hat sich 
die Stellung des K., welches inzwischen in 
ein Zivil= und ein Millitärkabinett geteilt 
worden ist, geändert. Der Kabinettsminister 
ist in Fortfall genommen und das Geheime 
Zivilkabinett, an dessen Spitze der Ge- 
heime Kabinettsrat steht, hat im wesentlichen 
die Aufgabe, die der Entscheidung des Königs 
bzw. des Kaisers unterliegenden und von den 
Ressortministern und dem Reichskanzler oder 
seinen Stellvertretern vorbereiteten Angelegen- 
heiten an Allerhöchster Stelle vorzulegen, bzw. 
zum Vortrage zu bringen, und die vollzogenen 
Erlasse, sowie sonstige Befehle des Kaisers 
und Königs den zuständigen Stellen zu über- 
mitteln. Die Funktionen des Militär- 
kabinetts, an dessen Spitze der vor- 
tragende Generaladjutant des Kaisers steht, 
reichen weiter, indem dasselbe außerdem die 
Geschäfte der Abteilung für die persönlichen 
Angelegenheiten des Kriegsministeriums, ins- 
besondere die gesamten Personalien des Offi- 
zierkorps, unabhängig vom Kriegsminister 
bearbeitet (Kab O. vom 18. März 1883 — AV— 
Bl. 56). Für die Kriegsmarine besteht ein 
Warinekabinett mit gleichem Wirkungs- 
kreise wie das Miilitärkabinett (Erl. vom 
30. März 1889 — M.Bl. 771). 
Kabinettsorder wird in der Regel als Be- 
zeichnung für landesherrliche Erlasse gebraucht, 
welche für einen einzelnen Fall oder in An- 
sehung eines einzelnen Gegenstandes ergangen 
sind, und denen infolgedessen auch vor Erlaß 
der Verfassung Gesetzeskraft nicht zukam (ogl. 
Einl. z. ALR. 8 5). Indessen besteht aus 
älterer Zeit auch eine große Anzahl von als 
solche bezeichneten K. mit allgemeinem Inhalt. 
Dieselben haben die Natur von Gesetzen, so- 
fern sie vorschriftsmäßig verhündet worden 
sind (s. Gesetzsammlung). 
Kadettenkorps und Kadettenhäuser. Das 
RKadettenkorps hat den Zweck, den Söhnen 
von Offizieren die Mittel, sowie den Söhnen 
aller anderen Zlassen von Staatsangehörigen 
die Gelegenheit zur Erziehung und Ausbil- 
dung für den Rriegsdienst zu gewähren. Es 
bildet die Pflanzschule für das Offizier- 
korps des Heeres. Seine Organisation 
  
beruht gegenwärtig auf der AOrder vom 
18. Jan. 1877 (AVBl. 21), ergänzt durch A. 
vom 9. Mai 1888 (a. a. O. 118). [Aufnahme- 
bestimmungen vom 12. Okt. 1899 s. AVBl. 477.] 
Das Kadettenkorps ist militärisch geordnet 
und besteht aus zwei, dem jeweiligen Alter 
der Zöglinge entsprechend organisierten Ab- 
teilungen, nämlich: aus den Provinzial- 
anstalten zu Bensberg, Köslin, Karlsruhe, 
Naumburg a. S., Oranienstein, Plön, Pots- 
dam und Wahlstatt mit den Lehrklassen Sexta 
bis Obertertia, sowie aus der Hauptanstalt in 
Groß-Lichterfelde bei Berlin mit den Lehr- 
klassen Unterseiunda bis Oberprima und 
einer Selekta, letztere mit eigentlichem Fach- 
unterricht. Die einzelnen Klassen von Sexta 
bis Prima entsprechen im allgemeinen den 
gleichen Klassen eines Realgymnasiums (Lehr- 
plan und Lehraufgaben des Kadettenkorps 
aufgestellt auf Grund der AkabO. vom 
20. März 1902, bei E. S. Mittler in Berlin). 
Das KZadettenkorps enthält etatsmäßige 
kigl. Stellen und gewährt außerdem Pen- 
sionären Aufnahme. Als Pensionäre dürfen 
so viele Zöglinge ausgenommen werden, als 
die Räumlichkeiten nach erfolgter Aufnahme 
der etatsmäßigen Kadetten zulassen. Die Zög- 
linge beider Kategorien empfangen Unterhalt, 
Bekleidung, Erziehung und Unterricht, ein- 
schließlich der Lehrmittel. Sie werden nach 
Beendigung der bestehenden Unterrichtskurse 
— je nach dem Grade der erworbenen Kennt- 
nisse und ihrer Führung — als Offiziere, 
Fähnriche oder Gemeine in die Armee einge- 
stellt. Für Sachsen und Bayern bestehen be- 
sondere Kadettenanstalten. 
Kaiser (deutscher). Dem Deutschen K. als sol- 
chem stehen bestimmte Ehrenrechte zu, und zwar 
neben dem Kaisertitel das Recht zur Führung 
der deutschen Kaiserkrone, des Rkais. Wappens 
und der kais. Standarte (AE. vom 3. Aug. 
1871 Ziff. 2 u. 3 — RNEl. 318). Die von 
dem Kaiser ernannten Beamten und Behörden 
führen die Bezeichnung „kaiserlich“ (AE. vom 
3. Aug. 1871 Ziff. 1). Eine Dotation oder 
Zivilliste ist mit der Kaiserwürde nicht ver- 
bunden. Wegen des verstärkten strafrechtlichen 
Schutzes des K. s. König und Königliches 
Haus 1, wegen der verfassungsmäßigen Stel- 
lung des K. s. Reichsverfassung Vb.6 
Kaiser-Wilhelm-Akademie für das militär- 
ärztliche Bildungswesen, das frühere Fried- 
rich-Wilhelms-Institut, ist ein militärwissen- 
schaftliches, früheer unter dem Ramen Pepiniere 
bekanntes Institut zu Berlin, welches dazu be- 
stimmt ist, als Pflanzschule für die Sanitäts- 
offiziere zu dienen. Die Aufnahmebedingungen 
sind Staatsangehörigkeit in den Staaten des 
Deutschen Reiches (Bayern ist nicht beteiligtz; 
Aachweis der ehelichen Geburt; Lebensalter 
nicht über 21 Jahre; Reifezeugnis für das 
Universitätsstudium eines deutschen humanisti- 
schen oder eines deutschen Realgymnasiums (I(. 
auch Berechtigungen der höheren Schu-
	        
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