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324), 13. Juni 1888 (GS. 243), 11. Juni 1890
(GS. 173) und das gemeinsame Ergänzungs-
gesetz vom 16. Sept. 1899 (GS. 497) gelten.
II. Das Geltungsgebiet des G. vom
10. Aug. 1904. Das Gesetz enthält in Art. I
eine vollständige Aeufassung des bis dahin
geltenden Abschn. II (6§ 13—20) des G. vom
25. Aug. 1876 unter Mitberückhsichtigung des
Ergänzungsgesetzes vom 16. Sept. 1899 (GS.
497), es gibt somit eine vollständige Kodi-
fikation der Materie. Zu dem Gesetz ist die
ministerielle Ausf Anw. vom 28. Dez. 1904 (MBl.
1905, 2) ergangen. Auf die hauptsächlichen Ab-
weichungen des jetzigen Gesetzes von den frühe-
ren wird bei der Darstellung hingewiesen wer-
den; diese Abweichungen stehen großenteils
damit im Zusammenhange, daß das neue Ge-
setz den Begriff der Kolonie beseitigt hat
und nur den einheitlichen Begriff Ansiede-
lung kennt.
1. Das Erfordernis der Ansiedelungs-
genehmigung. Es bedarf der Ansiedelungs-
genehmigung, um außerhalb einer im Zu-
sammenhange gebauten Ortschaft ein Wohnhaus
zu errichten oder ein vorhandenes Gebäude
zum Wohnhaus einzurichten (§ 13 Abs. 1); nicht
erforderlich ist sie (Abs. 2 das.) für Wohnhäuser,
die in den Grenzen eines nach dem G. vom
2. Juli 1875 (G. 561) festgestellten Bebauungs-
planes oder auf einem schon bebauten Grund-
stück im Zusammenhange mit bewohnten Ge-
bäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen.
Insoweit stimmt das Gesetz mit dem früheren
Überein, und die reichhaltige Judikatur des
OV. (v. Kamptz, Das Gesetz vom 25. Aug.
1876 usw., Berlin, Guttentag, 1893 S. 66 ff.,
und Petersen, Das Gesetz vom 10. Aug. 1904,
Berlin, Heymann, 1905 S. 46 ff.) bleibt für
seine Auslegung anwendbar. Eine Lücke des
bisherigen Gesetzes füllt § 13a des neuen aus,
mit der Vorschrift, daß die Ansiedelungs-
genehmigung auch dann erforderlich ist, wenn
„infolge oder zum Zwecke der Umwandelung
eines Landguts oder eines Teiles eines solchen
in mehrere ländliche Stellen“ innerhalb einer
im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder
in den Fällen des § 13 Abs. 2 ein Wohnhaus
errichtet oder ein Gebäude zum Wohnhaus
eingerichtet werden soll.
2. Die Versagungsgründe. Die An-
siedelungsgenehmigung muß versagt werden,
wenn die Zugänglichkeit der A. durch einen
jederzeit offenen, regelmäßig auch fahrbaren
Weg nicht gesichert, in WMoorgegenden auch,
wenn die Entwässerung nicht geregelt ist (§ 14).
Im deutschnationalen Interesse schreibt ferner
13b des G. für das Geltungsgebiet des G.,
betr. die Beförderung deutscher Ansiedelungen
in Westpreußen und Posen, vom 26. April
1886 (s. Ansiedelungen in Westpreußen und
Posen), und für die Prov. Ostpreußen und
Schlesien sowie die Reg.-Bez. Frankfurt, Stettin
und Köslin die Versagung vor, solange nicht
eine Unbedenklichkeitserklärung des Regie-
rungspräsidenten vorliegt; nicht erforderlich
ist diese Erklärung, wenn es sich um die
einmalige Teilung eines Grundstüchs zwi-
schen gesetzlichen Erben oder um die ein-
malige Uberlassung eines Grundstückhs im
Ansiedelung.
Wege der Teilung von Eltern an Kinder
handelt.
Die Ansiedelungsgenehmigung Rann versagt
werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß
die A. den Schutz der Autzungen benachbarter
Grundstücke aus der Land= und Forstwirtschaft,
dem Gartenbau, der Jagd oder Fischerei ge-
fährden oder gewisse bergbauliche Interessen
benachteiligen würde (§S 15, 15 a), voraus-
gesetzt, daß Einsprüche dieserhalb erhoben sind.
Im Falle der Versagung wegen Interessen des
Bergbaus ist der Grundeigentümer von dem
Bergwerksbesitzer zu entschädigen (§ 19).
3. Auflagen im öffentlichen Interesse.
Ist an zunehmen, daß infolge der A. eine Ande-
rung oder Aeuordnung der Gemeinde-, Kirchen-
und Schulverhältnisse erforderlich ist, so Kkönnen
dem Unternehmer der A. besondere Leistungen
hierfür von der Genehmigungsbehörde auf-
erlegt oder die Festsetzung darüber einem
weiteren Bescheide vorbehalten werden. Die
Ansiedelungsgenehmigung kann von dem Nach-
weise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von
der Bestellung einer Sicherheit abhängig ge-
macht werden (§ 17). Das frühere Gesetz hatte
ähnliche Vorschriften nur für den Fall der
Anlegung einer Kolonie; das jetzige Gesetz
weicht weiter auch darin ab, daß es der Ge-
nehmigungsbehörde die Festsetzung der
Leistungen des Ansiedelungsunterneh-
mers zuweist, aber auch nur diese; die Frage,
ob und wie eine Neuordnung oder Anderung
der Gemeinde= usw.-Verhältnisse vorzunehmen,
bleibt lediglich den ordentlichen dafür zustän-
digen Stellen und Behörden vorbehalten (Peter-
sen a. a. O. S. 84 ff.).
In ähnlicher Weise kann ferner nach § 17a
der Unternehmer zu Leistungen für die im öffent-
lichen Interesse bei der A. erforderlich werden-
den Anlagen (an Wegen, Wasserleitungen,
Entwässerungen u. dgl.) herangezogen werden,
er hat erforderlichenfalls einen Plan für diese
Anlagen vorzulegen und darzutun, daß die
Mittel zur Ausführung vorhanden sind und
daß die künftige Unterhaltung geregelt ist.
Diese Vorschriften waren dem GEesc von 1876
fremd, lehnen sich aber an die für die neuen
Provinzen ergangenen Gesetze an.
4. Behörden und Verfahren. Geneh-
migungsbehörde ist der Kreisausschuß (in
Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde) — § 1 des
G. —;z pgl. jedoch wegen der Generalkommission
unten zu 5. Die Genehmigungsbehörde hat
vor Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung
die beteiligten Gemeinde (Guts= vorsteher von
dem Antrage in Kenntnis zu setzen, welche
im Interesse des Schutzes der Nachbarrechte
sowohl selbst Einspruch gegen die A. erheben
können als den Antrag ortsüblich bekanntzu-
machen haben, um den Eigentümern, Autzungs“
und Gebrauchsberechtigten Gelegenheit zu
eben, ihrerseits Einspruch zu erheben. Geht
ergbau unter dem zu besiedelnden Grundstüch
oder in dessen Nähe um, so hat die Gemeinde-
behörde den zuständigen Bergrevierbeamten in
Kenntnis zu setzen, behufs Benachrichtigung
einspruchsberechtigter Bergwerksbesitzer. Die
Einspruchsfristen betragen 21 Tage.
Na#ch § 17 des G. und Ziff. 8 der AusfAnw-