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Vf. vom 1. Febr. 1910 — JMBl. 43 — und
vom 4. Mai 1911 — JIMl. 191) und auf Be-
treiben der Parteien, Z. im Auslande (Allg. Vf.
vom 29. Mai 1905 — JlMd l. 159) und öffent-
liche Z., nach den Zustellungsorganen Z. durch
die Gerichtsvollzieher, durch Beamte der Be-
hörde (Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener, Voll-
ziehungsbeamte usw.), durch Rechtsanwälte
(3#. 8 198) und unter Benutzung der Post
(sog. Z3. durch die Post, verschieden davon die
durch Aufgabe zur Post, bei der die letztere die
Stellung eines Zustellungsempfängers, nicht die
eines Zustellungsorgans hat und die Z. als
geschehen gilt, auch wenn die Sendung für die
Post unbestellbar ist), nach dem Zustellungs-
empfänger gewöhnliche Z. und Ersatzzustellung,
je nachdem sie zu eigenen Händen des Zustel-
lungsadressaten oder zu Händen eines anderen,
der diesen für die Z. zu vertreten befugt ist,
erfolgt, Z. am Orte (Vf. vom 2. Febr. 1910 —
I l. 57), endlich die vereinfachte Z. (Z. mit
blauer Urkunde), bei der nicht wie sonst der
Empfänger ebenfalls eine Abschrift der Zustel-
lungsurkunde erhält, sondern nur auf dem
Umschlage des ihm zu übergebenden Schrift-
stücks der Tag der Z. zu vermerken ist, also der
zustellende Beamte nicht zwei Zustellungsurkun-
den, sondern nur eine ausstellt, welche der andere
Teil erhält. Zustellungsort ist die Wohnung
oder das Geschäftslokal des Adressaten, bei der
Z. zu dessen eigenen Händen jeder Ort, an dem
er angetroffen wird; wenn er jedoch an diesem
Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal hat,
ist die anderweit (z. B. auf der Straße) bewirkte
Z. nur gültig, wenn die Annahme nicht ver-
weigert ist. Die Zustellungszeit ist dahin be-
grenzt, daß zur Nachtzeit (vgl. über diese 8PP.
§ 188 Abs. 1 Satz 2; s. auch Nachtzeit) und
an Sonn= und Feiertagen eine Z. regelmäßig
nicht entgegengenommen zu werden braucht.
Wird die Annahme der Z. ohne gesetzlichen Grund
verweigert, so ist das zu übergebende Schrift-
stück am Orte der Z. zurückzulassen. Damit
gilt die Z. als bewirkt, wenn die Annahme-
verweigerung unberechtigt war. Über die Z.
von Schriftstücken durch Niederlegung bei den
Polizei= oder Gemeindevorstehern s. Zirk. vom
14. April 1880 (MBl. 129; JIM l. 96), Vf.
vom 19. April 1880 (JIMMl. 97) und Allg. Vf.
vom 29. April 1880 (JMMl. 95); über die Z.
in den Wohnungen von Personen, welche von
der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, s.
Allg. Vf. vom 20. Jan. 1893 (Jll. 37); über
die an Gewerbetreibende Allg. Vf. vom 7. März
1906 (JMl Bl. 69). Die Briefumschläge zu
Schreiben mit Zustellungsurkunden betrifft die
Vf. vom 4. Juli 1908 (Jll Bl. 254), die nach
den Allerh V. über die Ehrengerichte der Offi-
ziere und Sanitätsoffiziere in der Kais. Marine
durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft erfolgen-
den Z. die Vf. vom 16. Dez. 1907 (JMl. 606).
II. Die Z. von Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts erfolgt regel-
mäßig durch die Post, ausnahmsweise durch
damit beauftragte Beamte. Die näheren Be-
stimmungen sind im Anschluß an diejenigen der
ZPO. im § 16 des Regul. für das OVG. vom
22. Febr. 1892 (MBl. 133) enthalten. Es er-
folgt namentlich auch wie nach dem § 172 3PO.
Zustellungen
die Z. an einen Unteroffizier oder einen Ge-
meinen des aktiven Heeres und der aktiven
Marine (Gegensatz: Beurlaubtenstand, für diesen,
sowie für Offiziere und für Militärpersonen im
Offiziersrange gelten die gewöhnlichen Bestim-
mungen) an den Chef der zunächst vorgesetzten
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Es-
kadron, Batterie usw.); vgl. den Artikel Mili-
tärpersonen. Die Vorschriften im § 16,
nach denen diejenige der ZPO., daß Z. an die
für die Instanz bestellten Prozeßbevollmäch-
tigten zu erfolgen haben, ebenso wie im Ver-
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KG#.
34 A 6), nicht gilt (OV G. 49, 190), gelten auch
für die Z. bei den Provinzialräten, den
Bezirksausschüssen, den Bergaus-
schüssen und den Kreis (Stadt)aus-
schüssen nach den Regulativen für diese Be-
hörden mit der Maßgabe, daß die Zustellungs-
urkunde durch eine beglaubigte Empfangs-
bescheinigung der zur Annahme legitimierten
Person ersetzt werden kann, und zwar nicht bloß
im Verwaltungsstreitverfahren, sondern soweit
die Behörden im Beschlußverfahren tätig sind,
auch für dieses. Ferner ist bestimmt, daß die
Vorschriften der B8PO. über Z. von Amts
wegen auf die Z. im Verwaltungs-
zwangsverfahren mit einigen Maß=
gaben entsprechende Anwendung finden (.
vom 15. Nov. 1899 — GS. 545 — §9§ 9—12;
AusfAnw. vom 28. Nov. 1899 — Abg3GBl.
1900, 44 — Art. 28, 29; Allg. Vf. vom 26. Jan.
1900 — Mittd St. Heft 40, 37). Wegen der
Z. im Disziplinarverfahren gegen
nichtrichterliche Beamte s. § 13 des G. vom
21. Juli 1852 (GS. 465) und dazu O#.
47, 414, wegen der im Verwaltungsstrafver-
fahren s. d. und den § 10 der Anw. vom 8. Juni
1883 zur Ausführung des G. vom 23. April 1883
(Ml. 152; Ill. 223) und wegen der im
Auslande die Vf. vom 6. April 1906 — Mhl.
157. Für die Mitteilung der Verfügungen und
Bescheide der Verwaltungsbehörden ist nicht
allgemein eine bestimmte Form vorgeschrieben,
sondern sind nur einzelne Anordnungen vor-
handen, so in Art. 43, 45 der Anweisung zur
Ausführung des K G., § 58 des Eink StG. in
der Fassung vom 19. Juni 1906 (GS. 260)
und § 47 des ErgSt G. in der Fassung vom
19. Juni 1906 (GS. 294), § 58 Abs. 2 der Jagd-
ordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 2070). Es
sind daher zu ihrem Nachweise auch andere
Beweismäiktek zulässig als eine urkundliche
Bescheinigung. Insbesondere ist im Sinne des
§ 52 Abs. 1 LVG. als Z. einer polizeilichen
Verfügung alles anzusehen, wodurch dem Be-
teiligten der Inhalt der Verfügung mit ge-
nügender Sicherheit bekannt wird (O#.
46, 404). Für polizeiliche Strafverfügungen
gilt die Anweisung vom 8. Juni 1883 (Mhl.
152; JMl. 223) § 10. UÜber die Z. an eine
Kirchengemeinde s. O G. 52, 222. »
III.Z.,diedenfürsicgeltcndenVorschriften
nicht entsprechen, sind rechtlich unwirksam. Es
können jedoch Zustellungsmängel in
derselben Weise durch Verzicht auf ihre Rüge
oder durch Verlust des Rügerechts geheilt wer-
den wie andere Mängel des Verfahrens (ogl.
ZPO. 8§ 295). Außerdem ist in dem durch die