Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nachbarhilfe 173 
so beginnt für diese die Frist zur Angabe der Grund und Boden odder in seinem eigenen 
Lage und Größe des Feldes sowie für die Ein-! Grubengebäude oder durch Schürfen (s. d.) ein 
reichung des Situationsrisses aus der Präsen-Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung ent- 
tation der zuerst eingelegten M. Nach Ablauf deckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen, 
von sechs Monaten nach der Präsentation kann nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten 
eine neue M. auf denselben Fund oder auf einen 1 M., doch muß er innerhalb einer Woche nach 
in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf= Ablauf des Tags der Entdeckung M. einlegen, 
geschlossenen Fund desselben Minerals nicht widrigenfalls das Vorrecht erlischt (§ 24). Bei 
mehr eingelegt werden. Wird eine M. infolge Kollision zweier bevorrechteter M. entscheidet 
Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung das Alter des Fundes und nicht das Alter der M. 
des Situationsrisses usw. ungültig, so kann (Ro. 49, 26). Im übrigen geht die ältere M. 
eine neue M. auf denselben Fund oder auf einen der jüngeren M. vor. Maßgebend ist die Präsen- 
in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf= tation (§ 25). Für die Beschädigung des Grund- 
geschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eigentums hat der Muter nach denselben Grund- 
eingelegt werden (§ 19 a). Das Feld einer jeden 
M. wird vom Revierbeamten auf die Mutungs- 
übersichtskarte aufgetragen (§ 20). Die den ge- 
setzlichen Erfordernissen entsprechende M. be- 
gründet den Anspruch auf Verleihung des Berg- 
werkseigentumes in dem gesetzlich zulässigen 
Felde (§ 22). Dieses beträgt in den Kreisen Siegen 
und Olpe des Reg.-Bez. Arnsberg und in den 
Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Reg.-Bez. 
Koblenz bis zu 110 000 am, in den übrigen 
Landesteilen bis zu 2 200 000 qm. Der Fund- 
punkt muß stets in dieses Feld eingeschlossen 
werden; der Abstand des Fundpunktes von jedem 
Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei 
sätzen wie der Bergwerkseigentümer (s. Berg- 
schaden) Ersatz zu leisten (§ 152). Nachdem 
durch G., betr. Abänderung des Allgemeinen 
Bergesetzes vom 5. Juli 1905 (GS. 265) die 
Annahme von M. auf Steinkohlen und Stein- 
salz durch den Revierbeamten auf die Dauer 
von zwei Jahren nur noch ausnahmsweise für 
zulässig erklärt war, ist durch G., betr. Ab- 
zäänderung des Allgemeinen Berggesetzes, vom 
18. Juni 1907 jede M. auf die dem Staate vor- 
behaltenen Mineralien (Steinkohle, Steinsalz, 
Kali-, Magnesia= und Borsalze nebst den mit 
diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vor- 
kommenden Salze und Salzquellen) ausgeschlos- 
  
110 000 qm nicht unter 25 m und nicht über 500 m, sen (Allgemeines Berggesetz § 2 Abs. 3, 88 38 a 
bei 2 200 000 qm nicht unter 100 m und nicht bis 38 in der Fassung des G. vom 18. Juni 1907). 
über 2000 m betragen. Freibleibende Flächen M., die auf Grund des G. vom 5. Juli 1905 
dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden. zurückgewiesen sind, gewähren das Recht, den 
Im übrigen darf dem Felde jede beliebige Form, Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigen- 
soweit diese nach Ansicht des Oberbergamts tums binnen drei Monaten nach dem 8. Juli 1907 
zum Bergwerksbetriebe geeignet ist, gegeben oder binnen drei Monaten nach Zustellung des 
werden (§ 27). Gegen die Entscheidung des Ober= nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen 
bergamts findet binnen zwei Wochen die Klage Bescheides mit der gerichtlichen Klage zu ver- 
im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bezirks- 
ausschusse statt (§ 192 a)y. Wer auf eigenem 
folgen. 
LViteratur s. Berggesetzgebung. 
A 
Nachbarhilfe ist die Unterstützung des ordent- 
lichen Wegebaupflichtigen durch einen Dritten 
bei Erfüllung der Wegebaulast. Sie kann aber 
da, wo sie gesetzlich zugelassen ist, in der Regel 
nur in Anspruch genommen werden, wenn der 
W gebaupflichtige ohne sie überbürdet oder 
doch, wie in Schleswig-Holstein vorausgesetzt 
wird (Wegeverordnung vom 1. März 1842 — 
Samml. der V. 191 § 224), zu unwirtschaft- 
lichen Aufwendungen gezwungen werden würde 
(O#. 4, 249; 24, 216). Sie trägt also im 
Gegensatz zur sog. außerordentlichen 
Wegebaulast subsidiären Charakter und 
kann nur nach zuvoriger Festsetzung ihrer Not- 
wendigkeit und ihres Umfanges in Anspruch ge- 
nommen werden (OV G. 17, 295). Diese Fest- 
E 
  
Sondervorschriften bestehen, die Landespolizei- 
behörde, in der Regel der Regierungspräsident 
(OVG. 11, 219). Die Verwirklichung der N. auf 
Grund der hiernach getroffenen Festsetzung liegt 
gemäß § 55 ZG. in der Regel der Wegepolizei- 
behörde ob (O G. 17, 295; 47, 256). Pflichtig 
sind entweder die Kreise, sog. Kreishilfe, 
oder die Nachbargemeinden als solche, oder die 
sämtlichen Einwohner dieser Gemeinden Das 
Nähere über die N. bei Landstraßen und bei 
Chausseen, sowie in den einzelnen Provinzen 
ogl. bei Germershausen, Wegerecht, 3. Aufl., 
Bd. 1 S. 394 ff. Außerdem findet sich vielfach 
# die N. in der Form der Nothilfe in gewissen, 
meist durch Ereignisse elementarer Natur her- 
beigeführten Notfällen. 
  
Hierher gehört ins- 
setzung ist nicht wegepolizeilicher Natur. Daher besondere die Verpflichtung zur Schneeräumung 
ist nicht die Wegepolizei, sondern die ordentliche auf Chausseen und anderen Wegen (vgl. darüber 
Polizeibehörde zuständig, und zwar, wenn das Germershausen a. a. O. 47). Die Wegeord- 
Gesetz selbst den Kreis der Pflichtigen bestimmt nungen für Sachsen, Westpreußen und Posen 
hat, wie Zusatz 226 8 1 des ostpreuß. Provinzial= kennen die N. der Einwohner der beteiligten 
rechts (OBG. 11, 225; 17, 295), die Ortspolizei= und benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke 
lbehörde, im übrigen, soweit nicht abweichende nur für die Beseitigung oder Verhütung zeit-
	        
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