Nachbarhilfe 173
so beginnt für diese die Frist zur Angabe der Grund und Boden odder in seinem eigenen
Lage und Größe des Feldes sowie für die Ein-! Grubengebäude oder durch Schürfen (s. d.) ein
reichung des Situationsrisses aus der Präsen-Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung ent-
tation der zuerst eingelegten M. Nach Ablauf deckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen,
von sechs Monaten nach der Präsentation kann nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten
eine neue M. auf denselben Fund oder auf einen 1 M., doch muß er innerhalb einer Woche nach
in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf= Ablauf des Tags der Entdeckung M. einlegen,
geschlossenen Fund desselben Minerals nicht widrigenfalls das Vorrecht erlischt (§ 24). Bei
mehr eingelegt werden. Wird eine M. infolge Kollision zweier bevorrechteter M. entscheidet
Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung das Alter des Fundes und nicht das Alter der M.
des Situationsrisses usw. ungültig, so kann (Ro. 49, 26). Im übrigen geht die ältere M.
eine neue M. auf denselben Fund oder auf einen der jüngeren M. vor. Maßgebend ist die Präsen-
in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf= tation (§ 25). Für die Beschädigung des Grund-
geschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eigentums hat der Muter nach denselben Grund-
eingelegt werden (§ 19 a). Das Feld einer jeden
M. wird vom Revierbeamten auf die Mutungs-
übersichtskarte aufgetragen (§ 20). Die den ge-
setzlichen Erfordernissen entsprechende M. be-
gründet den Anspruch auf Verleihung des Berg-
werkseigentumes in dem gesetzlich zulässigen
Felde (§ 22). Dieses beträgt in den Kreisen Siegen
und Olpe des Reg.-Bez. Arnsberg und in den
Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Reg.-Bez.
Koblenz bis zu 110 000 am, in den übrigen
Landesteilen bis zu 2 200 000 qm. Der Fund-
punkt muß stets in dieses Feld eingeschlossen
werden; der Abstand des Fundpunktes von jedem
Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei
sätzen wie der Bergwerkseigentümer (s. Berg-
schaden) Ersatz zu leisten (§ 152). Nachdem
durch G., betr. Abänderung des Allgemeinen
Bergesetzes vom 5. Juli 1905 (GS. 265) die
Annahme von M. auf Steinkohlen und Stein-
salz durch den Revierbeamten auf die Dauer
von zwei Jahren nur noch ausnahmsweise für
zulässig erklärt war, ist durch G., betr. Ab-
zäänderung des Allgemeinen Berggesetzes, vom
18. Juni 1907 jede M. auf die dem Staate vor-
behaltenen Mineralien (Steinkohle, Steinsalz,
Kali-, Magnesia= und Borsalze nebst den mit
diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vor-
kommenden Salze und Salzquellen) ausgeschlos-
110 000 qm nicht unter 25 m und nicht über 500 m, sen (Allgemeines Berggesetz § 2 Abs. 3, 88 38 a
bei 2 200 000 qm nicht unter 100 m und nicht bis 38 in der Fassung des G. vom 18. Juni 1907).
über 2000 m betragen. Freibleibende Flächen M., die auf Grund des G. vom 5. Juli 1905
dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden. zurückgewiesen sind, gewähren das Recht, den
Im übrigen darf dem Felde jede beliebige Form, Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigen-
soweit diese nach Ansicht des Oberbergamts tums binnen drei Monaten nach dem 8. Juli 1907
zum Bergwerksbetriebe geeignet ist, gegeben oder binnen drei Monaten nach Zustellung des
werden (§ 27). Gegen die Entscheidung des Ober= nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen
bergamts findet binnen zwei Wochen die Klage Bescheides mit der gerichtlichen Klage zu ver-
im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bezirks-
ausschusse statt (§ 192 a)y. Wer auf eigenem
folgen.
LViteratur s. Berggesetzgebung.
A
Nachbarhilfe ist die Unterstützung des ordent-
lichen Wegebaupflichtigen durch einen Dritten
bei Erfüllung der Wegebaulast. Sie kann aber
da, wo sie gesetzlich zugelassen ist, in der Regel
nur in Anspruch genommen werden, wenn der
W gebaupflichtige ohne sie überbürdet oder
doch, wie in Schleswig-Holstein vorausgesetzt
wird (Wegeverordnung vom 1. März 1842 —
Samml. der V. 191 § 224), zu unwirtschaft-
lichen Aufwendungen gezwungen werden würde
(O#. 4, 249; 24, 216). Sie trägt also im
Gegensatz zur sog. außerordentlichen
Wegebaulast subsidiären Charakter und
kann nur nach zuvoriger Festsetzung ihrer Not-
wendigkeit und ihres Umfanges in Anspruch ge-
nommen werden (OV G. 17, 295). Diese Fest-
E
Sondervorschriften bestehen, die Landespolizei-
behörde, in der Regel der Regierungspräsident
(OVG. 11, 219). Die Verwirklichung der N. auf
Grund der hiernach getroffenen Festsetzung liegt
gemäß § 55 ZG. in der Regel der Wegepolizei-
behörde ob (O G. 17, 295; 47, 256). Pflichtig
sind entweder die Kreise, sog. Kreishilfe,
oder die Nachbargemeinden als solche, oder die
sämtlichen Einwohner dieser Gemeinden Das
Nähere über die N. bei Landstraßen und bei
Chausseen, sowie in den einzelnen Provinzen
ogl. bei Germershausen, Wegerecht, 3. Aufl.,
Bd. 1 S. 394 ff. Außerdem findet sich vielfach
# die N. in der Form der Nothilfe in gewissen,
meist durch Ereignisse elementarer Natur her-
beigeführten Notfällen.
Hierher gehört ins-
setzung ist nicht wegepolizeilicher Natur. Daher besondere die Verpflichtung zur Schneeräumung
ist nicht die Wegepolizei, sondern die ordentliche auf Chausseen und anderen Wegen (vgl. darüber
Polizeibehörde zuständig, und zwar, wenn das Germershausen a. a. O. 47). Die Wegeord-
Gesetz selbst den Kreis der Pflichtigen bestimmt nungen für Sachsen, Westpreußen und Posen
hat, wie Zusatz 226 8 1 des ostpreuß. Provinzial= kennen die N. der Einwohner der beteiligten
rechts (OBG. 11, 225; 17, 295), die Ortspolizei= und benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke
lbehörde, im übrigen, soweit nicht abweichende nur für die Beseitigung oder Verhütung zeit-