Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgemeinden (Gemeinderecht) 
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hat). Steht ein Wohnhaus in geteiltem oder übrigen s. über den Verlust dieser Ämter unter 
ungeteiltem Miteigentum mehrerer, so kann das Gemeinde (Kommunal)ämter. — Die 
Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur Ausübung des Gemeinderechts ruht (vgl. O G. 
von einem unter ihnen ausgeübt werden. 40,147), wenn gegen ein Gemeindeglied gerichtliche 
Falls die Miteigentümer sich über die Person Haft verfügt oder wegen eines Verbrechens oder 
des Berechtigten nicht einigen können (vgl. Vergehens, welches die Aberkennung der bürger- 
O#G. 26, 113 und 44, 148), ist derjenige be= lichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das 
fugt, das Gemeinderecht auszuüben, der den Hauptverfahren eröffnet ist, solange bis das 
größten Anteil besitzt. Bei gleichen Anteilen Strafverfahren beendet ist; serner wenn ein 
wird die Person des Berechtigten durch das Los Gemeindemitglied in Konkurs verfällt bis zur 
bestimmt, welches durch die Hand des Gemeinde-Beendigung des Verfahrens (in Hessen-Nassau 
vorstehers gezogen wird. In den Fällen, wo und in Hohenzollern auch, solange ein Gemeinde- 
ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen ande= glied entmündigt ist); wenn ein Gemeindeglied 
ren übergeht, kommt den Erben bei Berechnung Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
der Dauer des einjährigen (zweijährigen) Wohn= empfängt, während sechs Monate nach dem 
sitzes die Besitzzeit des Erblassers zugute. Die Empfang der Unterstützung, sofern es nicht früher 
Übertragung unter den Lebenden an Verwandte die empfangene Unterstützung erstattet; endlich 
in absteigender Linie steht der Vererbung gleich wenn ein Gemeindeglied die geschuldeten Ge- 
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz meindeabgaben nach Mahnung durch den Steuer- 
der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuer= erheber (vgl. OV G. 40, 147) nicht (in Hessen- 
zahlungen, Einkommen und Grundbesitz der in Nassau und in Hohenzollern nicht innerhalb acht 
elterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden Tagen) gezahlt hat, bis zur Entrichtung dieser 
dem Vater angerechnet (vgl. O G. 34, 142). Abgaben (in den bezeichneten Landesteilen von 
  
  
Als selbständig wird betrachtet, wer das 24. Le- 
bensjahr vollendet hat und einen eigenen Haus- 
stand (s. d.) besitzt, sofern ihm nicht das Ver- 
fügungsrecht über die Verwaltung seines Ver- 
mögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist 
(vgl. OVG. 9, 64). Inwiefern über die Erlangung 
des Gemeinderechts von dem Gemeindevorsteher 
eine Urkunde zu erteilen ist, bleibt statutarischen 
Anordnungen vorbehalten. Eine Verleihung 
des Gemeinderechts kann durch den Gemeinde- 
vorsteher im Einverständnis mit der Gemeindever- 
sammlung (Gemeindevertretungg schon vor Ablauf 
der gesetzlichen Wohnsitzfrist von einem Jahre (in 
Hessen-Nassau und Hohenzollern von zwei Jah- 
ren) erfolgen, sofern die sonstigen Voraus- 
setzungen für seinen Erwerb vorliegen, wenn ein 
Ablauf der acht Tage ab). — Während das volle 
Gemeinderecht nur männlichen Personen zusteht, 
können weibliche Personen (ebenso wie 
Forensen, juristische Personen und gewisse Gesell- 
schaften) unter gewissen Voraussetzungen in der 
Gemeinde das Stimmrecht (s. Landge- 
meinden Stimmrecht, Wahl- 
recht) besitzen. Der Gemeindevorsteher hat eine 
Liste der Gemeindeglieder (und sonstigen 
Stimmberechtigten) zu führen und alljährlich im 
Januar zu berichtigen (LG#O. f. d. ö. Pr. und für 
Schleswig-Holstein § 39; für Hessen-Nassau § 9; 
für Hohenzollern § 9). Das Gemeinderecht ist 
von der Eintragung in diese Liste nicht abhängig 
(O#V. 53, 75). Gegen Eintragungen oder die 
Versagung von solchen kann Einspruch und Klage 
Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Ge= erhoben werden (OW#G. 49, 133; vgl. auch 49, 
meinde oder der Besitzer eines selbständigen Gutes 1 und 51, 30). Über die Eintragung eines Ver- 
seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt. — merks über das Ruhen des Gemeinderechts 
Der Verlust des Gemeinderechts und der un= s. O##. 40, 147; 56, 60. 
besoldeten Gemeindeämter (vogl. OVG. 49, 103) II. In Westfalen und in der Rhein- 
tritt ein, sobald eins der vorgeschriebenen Er= provinz, wo die nach den dortigen L. 
fordernisse für seinen Erwerb nicht mehr zutrifft verwalteten Ortschaften sich weder als reine 
(vgl. OV G. 53, 74; 26, 102) oder der Wohnsitz Einwohnergemeinden noch als Grundbesitzerge- 
in dem Gemeindebezirk aufgegeben wird. In 
Hessen-Nassau und in den hohenzollernschen 
Landen verbleiben sie jedoch demienigen, bei 
welchem die oben unter a bis c erwähnten Er- 
fordernisse des Hausbesitzes oder der Steuer- 
veranlagung deshalb nicht mehr vorhanden sind, 
weil er seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt 
von Einsitzberechtigungen, Altenteilen, Auszugs- 
rechten, Leibgedingen oder sonstigen Leistungen 
an seine Abkömmlinge oder andere Personen 
verteilt oder übergeben hat. Auch ist dort bei Ein- 
führung der neuen Gem. das Gemeinderecht für 
seine damaligen Besitzer nicht deshalb verloren ge- 
gangen, weil bei ihnen die eben erwähnten Er- 
fordernisse nicht zutrafen. Wer durch rechts- 
meinden, sondern als eine Verbindung beider 
Arten darstellen, ist zu unterscheiden zwischen 
a) Ein wohnern, b) Gemeindemit- 
gliedern undc) Gemeindeberechtig- 
ten (Gemeindebürgern). 
Nach der westfälischen L#O. steht den 
„Einwohnern“ der Gemeinde (Personen, die in 
der Gemeinde ihren Wohnsitz haben) das Recht 
zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde- 
anstalten (s. d.) zu (§ 2), während „Mitglieder“ 
der Gemeinden nur die „selbständigen“, d. h. 
mindestens 24 Jahre alten, einen eigenen Haus- 
stand besitzenden und in der Verfügung über 
ihr Vermögen durch richterliche Anordnung 
nicht beschränkten Einwohner und in den Land- 
kräftiges Erkenntnis der bürgerlichen Ehrenrechte gemeinden (nicht in den nach der GemO. ver- 
verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd walteten Städten) auch noch die im Gemeinde- 
die bisher von ihm bekleideten Amter in der bezirk mit einem Wohnhause angesessenen, aus- 
Verwaltung und Vertretung der Gemeinde und wärts wohnenden Personen sind (§8 14, 17, 66). 
für die im Urteile bestimmte Zeit das Gemeinde- Gemeindemitglieder können nur natürliche (phy- 
stimm- und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit es zu sische) Personen sein. Ihnen steht nach Maßgabe 
erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden. Im der Verfassung jeder Gemeinde die Teilnahme
	        
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