Obduktion — Oberfischmeister
während welcher er zu Arbeiten, die seinen Fähig-
keiten und Verhältnissen angemessen sind, inner-
halb und, sofern er von anderen freien Arbeitern
getrennt gehalten wird, auch außerhalb der
Strafanstalt angehalten werden darf. Außerdem
kann als Nebenstrafe die Überweisung an die
Landespolizeibehörde zur korrektionellen Nach-
haft (s. d.) erkannt werden (St GB. §§ 361 Ziff. 8;
362). Daß das Unterkommen auf ehrliche Weise
erworben ist, ist nicht erforderlich (R# St. 36, 59).
Über die Frist entscheidet ausschließlich die Poli-
zeibehörde.
II. Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von
dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armen-
verbande Obdach zu gewähren (G. vom 8. März
1871 — GS. 130 — § 1). Um Obdachlosen vor-
übergehend ein Unterkommen zu bieten und weil
die von Privaten zum Erwerbe betriebenen An-
stalten (Schlafhäuser, Armenherbergen usw.)
trotz polizeilicher Uberwachung sowohl in sitt-
licher als in polizeilicher Beziehung zu vielen
Unzuträglichkeiten geführt haben, sind von Be-
hörden, namentlich Stadtverwaltungen, vielfach
Asyle für Obdachlose eingerichtet worden, in
denen diesen für kurze, nur nach Nächten be-
messene Zeit unentgeltlich oder gegen eine ge-
ringfügige Bezahlung oder eine bestimmte Ar-
beitsleistung (Steineklopfen, Lesen von Hülsen-
früchten, Reinigungsarbeiten u. dgl.) Obdach
und eine beschränkte Verpflegung gewährt wer-
den. Häufig sind damit Arbeitsnachweise ver-
bunden. Die Geschlechter werden streng getrennt,
ebenso die Jugendlichen von den Erwachsenen.
Für polizeiliche Kontrolle und ärztliche Unter-
suchung ist gesorgt. Jedem wird Gelegenheit ge-
boten, sich durch Waschen und Baden zu reinigen.
Die mitgebrachte Kleidung wird desinfiziert. In
baulicher Beziehung kommen drei Systeme zur
Anwendung, je nachdem die Beherbergung in
größeren gemeinschaftlichen Räumen oder in
Einzelzellen erfolgt oder diese beiden Systeme
miteinander verbunden sind. In großen Städ-
ten sind die Asyle von besonderer Wichtigkeit. —
Im weiteren Sinne gehören zu den Asylen für
Obdachlose die Wärmstuben, d. i. in
großen Städten an verkehrsreichen Stellen er-
richtete wohlgewärmte Hallen, die in der kalten
Jahreszeit tagsüber für jedermann zu kurzem
Aufenthalte geöffnet sind. Ofter sind diese mit
Bolkskaffeehäusern verbunden, in de-
nen, um dem Alkoholmißbrauch entgegenzuwir-
ken, billiger Kaffee, Milch und Tee verabreicht
werden, und die von privaten Vereinen begründet
worden sind. — Uber die Eigenschaft von Asylen
als Bewahranstalten im Sinne der §§ 11, 23
Abs. 2 UWG. s. BAß. 22, 11; auch 16, 3. —
S. auch Armenunterstützung I u. II.
Obduktion s. Leichenöffnungen.
Obduktionen (bei Biehseuchen) haben den
Zweck, über den Ausbruch einer Tierseuche Ge-
wißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines
Tieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung fest-
ustellen (s. Entschädigung bei Vieh-
hoen chen). Nach § 13 des Biehseuchengesetzes
vom 1. Mai 1894 (RBl. 409) kann die Polizei-
behörde allgemein die Tötung eines verdächtigen
Tieres anordnen, wenn über den Ausbruch der
Seuche nach dem Gutachten des beamteten Tier-
arztes nur mittels Zerlegung dieses Tieres Ge-
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wißheit zu erlangen ist (vgl. auch AG. vom
12. März 1881 — GS. 128 — § 5). Die O. sind
von dem beamteten Tierarzt in Gegenwart der
Polizeibehörde auszuführen. Der Tierbesitzer
ist berechtigt, die Zuziehung eines weiteren tier-
ärztlichen Sachverständigen herbeizuführen. Über
das bei den O. zu beobachtende Verfahren ist in
der Anlage B zu der Bundesratsinstr. zum Vieh-
seuchengesetz vom 30. Mai 1895 (Re#Bl. 357)
eine Anweisung erlassen worden. Die zu den O.
erforderlichen Hilfsmannschaften (auch Abdecker)
hat die Gemeinde zu stellen (vgl. AG. vom
12. März 1881 § 25 Ziff. 3).
Oberamtmann in Hohenzollern. Die O. i. H.
sind die Vorsteher der Oberamtsbezirke in den
hohenzoll. Landen — nach der Hohenzoll. Amts-
und Landesordnung vom 9. Okt. 1900 (GS. 323)
8 1 vier — und nehmen eine den Landräten ana-
loge Stellung ein, indem sie auf der einen Seite
Organe der Regierung im weitesten Umfange
mit den den Landräten zustehenden Befugnissen
sind (V. vom 7. Jan. 1852 — GS. 35— 8§ 9, 10;
LVG. § 5), auf der anderen Seite die Kom-
munalverwaltung der Amtsverbände zu leiten
haben (Amts- und Landesordnung §§ 28, 41,
44, 45). Zum O. kann gemäß § 10 Ziff. 3 des G.
vom 10. Aug. 1906 (GS. 378) nur ernannt wer-
den, wer die Befähigung zum höheren Ver-
waltungsdienst erlangt hat. Vertreter des O.,
jedoch nicht in der amtskommunalen Verwaltung
und der kommunalen Aussicht, ist der Oberamts-
sekretär. Von der Wählbarkeit zum Bez. sind
die O. ausgeschlossen (LV G. § 35).
Oberbaudirektoren s. Bauverwaltungs-
beamte I A.
Oberbauräte s. Bauverwaltungsbe-
amte I A und Eisenbahndirek-
tionen.
Oberbergämter s. Bergbehörden II.
Oberberghauptmann s. Ministerium für
Handel und Gewerbe.
Oberbürgermeister war nach § 144 der StO.
für sämtliche Städte der preuß. Monarchie vom
19. Nov. 1808 (GS. 324) die Amtsbezeichnung
des Magistratsdirigenten in großen Städten.
85 der Rev. St O. vom 17. März 1831 (GE. 10)
behielt diese Bezeichnung mit der Maßgabe bei,
daß in den größeren, vom Könige besonders zu
bestimmenden Städten ein Oberbürgermeister an
der Spitze des Magistratskollegiums stehen sollte,
dem ein Bürgermeister als Stellvertreter und Ge-
hilse beigegeben werden konnte. — Gegenwärtig
wird der Titel O. kraft Gesetzes nur noch von den
Bürgermeistern der vormals kurhessischen Städte
Kassel, Hanau, Marburg und Fulda geführt
(Hess Nass St O. vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 —
§ 32). Für die ersten Bürgermeister der Prov.
Schleswig-Holstein sieht § 28 der StO. vom
14. April 1869 (GS. 589) die Möglichkeit einer
Annahme der Amtsbezeichnung O. im Wege
ortsstatutarischer Regelung vor. Im übrigen
wird der Titel nur noch als persönliche Auszeich-
nung an Bürgermeister größerer Städte durch
den König verliehen.
Obere (geistliche) s. Kirchliche (geist-
liche) Obere.
Oberersatzkommissionen s. Militärersatz-
wesen I.
Oberfischmeister s. Fischereiaufsicht.