Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pensionierung der Geistlichen — Pensionierung der Kommunalbeamten 
Vorschriften ergangen. Wo kein merklicher Flut- 
wechsel stattfindet, werden die Wasserstände an 
den Pegeln täglich gegen Mittag beobachtet; wo 
dagegen ein stärkerer Flutwechsel sich bemerkbar 
macht, wird im Laufe jedes Tages das Hoch- 
wasser oder das Niedrigwasser beobachtet. Aus 
den beobachteten Wasserständen wird der mitt- 
lere Monatswasrsestand und der mittlere Jah- 
resstand berechnet. Für die selbstzeichnen- 
den Pegel gelten besondere Bestimmungen. 
Die Nullpunkte und Kontrollfestpunkte aller 
wichtigen Pegel sind durch das dem Mdböll. 
unterstellte Bureau für die Haupt- 
nivellements= und Wasserstandsbe- 
obachtungen zum Normalnullpunkt 
(NN.) in Beziehung gesetzt; dem Bureau obliegt 
auch die wissenschaftliche Uberwachung von etwa 
900 Pegelstellen der preußischen Bauverwaltung, 
von denen mehr als 300 mit selbstzeichnenden 
Pegeln besetzt sind. Für die Prüfung der Pegel 
gelten die Vorschriften des Erl. vom 13. Okt. 1892 
(MWl. 353). S. Hauptnivellements 
der Wasserstraßen. 
Pensionierung der Geistlichen s. das. (Eme- 
ritierung); der Gendarmen s. Gendar- 
merie VI; der Gymnasiallehrer s. das. 
(Besoldungs= usw. Verhältnisse) 
III; der niederen Kirchenbeamten s. Kirchen- 
beamte III; der Kommnnalbeamten s. den 
folgenden Artikel; der Offiziere s. Offiziers- 
pensionsgesetz; der Staats= und Reichs- 
beamtens. Pensionierung der Staats- 
und Reichsbeamten; der Unterklassen 
des Heeres usw. s. Mannschaftsversor- 
ungsgesetz der Volksschullehrer s. Pen- 
Fronde ae der Lehrer. 
Pensionierung der Kommunalbeamten. Die 
P. eines Beamten ist seine Versetzung in den 
Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit 
unter Gewährung eines Ruhegehalts. Sie hat 
die Wirkung, daß die Verpflichtung des Be- 
amten zur Ausübung seiner dienstlichen Tätig- 
keit und die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte 
ihr Ende erreichen. An Stelle seines Anspruchs 
auf Gehalt tritt der Anspruch auf Ruhegehalt, 
soweit ihm ein solcher nach den gesetzlichen 
Vorschriften und den Bedingungen, unter denen 
seine Anstellung erfolgt war, zusteht. Für die 
Pensionsansprüche der Kommunalbeamten waren 
zunächst nur die sie betreffenden Gemeindever- 
fassungsgesetze, Kreisordnungen, Provinzialord- 
nungen usw. maßgebend. Eine einheitliche Rege- 
lung ihrer Pensionsverhältnisse ist dann durch 
das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 
(GS. 141) erfolgt, das aber vielfach die be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften aufrechter- 
halten und auf ortsstatutarische Festsetzungen 
verwiesen hat. 
Die Beamten der Stadtgemein- 
den (d. h. der nach einer StO. verwalte- 
⅝ten Städte und Flecken) erhalten bei ein- 
tretender Dienstun fähigkeit (s. d. U) 
Pension nach den für die Pensionierung der 
unmittelbaren Staatsbeamten gelten- 
den Grundsätzen (s. Pensionierung 
der Staats= und Reichsbeamten), 
sofern nicht mit Genehmigung des BezA. ein 
anderes festgesetzt ist. Die besonderen Bestim- 
mungen des für die unmittelbaren Staatsbe- 
  
  
  
  
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amten geltenden Pensionsgesetzes hinsichtlich der 
Pensionsberechtigung und Versetzung in den 
Ruhestand von Beamten, die das 65. Lebensjahr 
vollendet haben, finden jedoch auf die Kommunal- 
beamten nur dann Anwendung, wenn sie durch 
Ortsstatut eingeführt worden sind. Als pen- 
sionsfähige Dienstzeit wird, unbeschadet der 
über die Anrechnung der Militärdienstzeit bei 
Militäranwärtern und sonst versorgungsberech- 
tigten Personen des Jägerkorps geltenden Be- 
stimmungen und in Ermangelung anderweiter 
Festsetzungen, nur die Zeit gerechnet, welche der 
Beamte in dem Dienste der betreffenden Ge- 
meinde zugebracht hat (Kommunalbeamtenge- 
setz vom 30. Juli 1899 — GS. 141 — g8 12 u. 
16, sowie GemO. f. d. hohenzoll. Lande vom 
2. Juli 1900 § 87). Die Anrechnung 
der Militärdienstzeit der Militär- 
anwärter und der versorgungsberechtigten 
Personen des Jägerkorps ist durch § 23 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes 
vorgeschrieben. Sie muß bei Ermittlung der 
Pension als pensionsfähige Dienstzeit nach Maß- 
gabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch min- 
destens soweit geschehen, als die Zivildienstzeit 
nach den Vorschriften des Landesrechts ange- 
rechnet wird. Hieraus folgt, daß sie wie eine im 
Gemeindedienste selbst zugebrachte Zeit auch bei 
der Ermittlung, ob die Mindestzeit von zehn Jah- 
ren für die Erwerbung des Pensionsanspruchs im 
städtischen Dienste erreicht ist, dann behandelt 
werden muß, wenn nach der in Betracht kommen- 
den StO. (z. B. der am 30. Mai 1853) die Zeit 
einer bloß vorbereitenden Beschäftigung im städti- 
schen Dienste bei der Pensionierung eines Be- 
amten angerechnet wird (RG. 51, 45). Über 
die Anrechnung der Pension eines im Kommu- 
naldienste angestellt gewesenen pensionierten 
Offiziers auf dessen Militärpension s. Offizier- 
pensionsgesetz VI, über das Ruhen der 
Militärrente der Mannschaften während ihrer 
Anstellung oder Beschäftigung im Kommunal- 
dienste oder während des Bezugs einer Pension 
als Kommunalbeamter s. Mannschafts- 
versorgungsgesetz II, über die Kürzung 
der Pension eines Staatsbeamten bei seiner An- 
stellung im Kommunaldienste s. § 27 des Pen- 
sionsgesetzes vom 27. März 1872 (GES. 268) in 
seiner durch Art. VIII des G. vom 27. Mai 1907 
(GS. 95) abgeänderten Fassung (AusfBest. vom 
22. Jan. 1909 — Ml. 63). — Das Recht 
auf den Bezug der Pension ruht, wenn und 
solange ein Pensionär im Staats= oder Kommu- 
naldienst ein Diensteinkommen oder eine neue 
Pension bezieht, insoweit als der Betrag des 
neuen Einkommens unter Hinzurechnung der 
zuvor verdienten Pension den Betrag des von 
dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen 
Diensteinkommens übersteigt (Kommunalbeam= 
tengesetz § 13). Unter „Staatsdienst"“ ist hier auch 
der Dienst in einem nichtpreuß. Bundesstaate zu 
verstehen (AusfAnw. z. Kommunalbeamtengesetz 
Art. IV, 2). Neben diesen Vorschriften des Kom- 
munalbeamtengesetzes sind die Vorschriften der 
St O. über die Pensionierung der Mitglieder des 
kollegialischen Gemeindevorstands (Magistrats), 
der Bürgermeister und ihrer Stellvertreter (zweite 
Bürgermeister, Beigeordnete) mit der Maßgabe 
in Kraft geblieben, daß die Pension vom voll-
	        
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