Polizeiverfügungen 291
Lehnt die Polizeibehörde ein Einschreiten im vorstehende Gefahr, d. h. die durch Tatsachen
gegebenen Falle ab, so ist hierin eine P. nicht begründete Wahrscheinlichkeit, daß ein erheblicher
zu erblicken, vielmehr findet dagegen nur die Nachteil entstehen wird, nicht aber jede entfernte
formlose Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Möglichkeit eines solchen gibt Anlaß zu einer P.
statt (OVG. 2, 354 u. v. a.; Urt. des RG. in Andererseits braucht die Gefahr nicht unmittel-
Pr Bl. 27, 806). Wird dagegen die Aufhebung bar bevorzustehen (OVG. 20, 403; 21, 401;
einer früheren Verfügung, welche noch fort= 39, 295; Pr BBl. 23, 548). S. ferner Offent-
wirkt, abgelehnt, so ist das eine neue P. (OVGliche Ruhe, Sicherheit und Ord-
51. 223). Als P. gelten auch solche Handlungen, mnung. Die allgemeine Ermächtigung zum
durch welche im Wege des unmittelbaren Zwanges Einschreiten läßt u. a. die Ausübung eines
das polizeilich Erforderliche unmittelbar ausge= Zwanges gegen Géemeinden zur Bereitstellung
führt wird (O##G. 22, 409) oder durch die dies solcher Anstalten nicht zu, welche der Wohlfahrts-
ohne Zwang geschieht (O#G. 25, 408), und ferner pflege dienen, wie Wasserleitungen, Kanalisa-
die Handlungen aller Organe der Polizeibehörde, tionen (s. jedoch hierzu jetzt G. vom 30. Juni
solange die letztere diese Handlungen nicht ihrerr1900 — R l. 306 — § 30; MMl. 1903, 370),
seits mißbilligt, namentlich also die Auflösung Markthallen, Verkehrsmittel uff. (OV G. 7, 351;
einer Versammlung (O# G. 32, 342; 30 S. 290,27, 63). Der Schutz des Postregals (O# G.
293, 417; 31, 419, betreffend Gendarmen; 15, 427), des Telegraphen= und Telephonregals
15, 297, betreffend Wasserbauinspektoren). Be-(OVG. 20, 403), die Förderung der Landes-
ziglich des Erlasses von P. gegen Gemeinden melioration (OVG. 22, 303) und des Wein-
Polize ikosten a. E., gegen andere baues (OVG. 39, 278), die Fürsorge gegen Ver-
Staatsbehörden s. Polizeigewalt II. wahrlosung von Kindern außer bei Gefahr im
II. Gegenstand der P. 1. Polizeiver= Verzuge (OB. 39, 382) sind Gegenstände,
fügungen sind im Einzelfalle auf allen Gebieten welche als auf dem Gebiete der Wohlfahrts-
zulässig, deren allgemeine Regelung durch Polizei= polizei liegend von der Regelung durch P. aus-
verordnung — sei es auf Grund der allgemeinen geschlossen sind. Das Einschreiten im Wege der
Ermächtigung im ALP. II, 17 810, sei es in einer P. ist ferner, abgesehen von besonders dringenden
Sondervorschrift — das Gesetz vorsieht (OVG.|Fällen, überall da ausgeschlossen, wo öffent-
11, 365; 12, 382; 18, 406). Die über die ma- lichrechtliche Angelegenheiten der Entscheidung
terielle Zulässigkeit von Polizeiverordnungen auf- und Verwaltung anderer Behörden über-
gestellten Grundsätze greifen daher auch hier Platz tragen sind (O##G. 23, 375) 32, 344). Die
(s. Polizeiverordnungen lV u. V). Polizeibehörden haben jedoch deren Ersuchen
Aus der vorzugsweise auf P. bezüglichen Recht= um Rechtshilfe nachzukommen und zu diesem
sprechung seien hier folgende Beispiele hervor= Zwecke die ihnen zustehenden Zwangemittel
gehoben. Im Rahmen der allgemeinen Er= zu benutzen. Dabei haben sie nur zu prüsen, ob
mächtigung liegt die Beseitigung von Gesundheits= die ersuchenden Behörden zu dem Ersuchen zu-
gefjahren, nicht von bloßen Belästigungen, durch # ständig und ob sie selbst zur Durchführung der ge-
Erregung von Geräuschen, gegen die auch ab= forderten Handlung befugt sind. Ein solches
gesehen von § 27 GewO. (s. Geräusch volle Einschreiten bildet dann keine P. und unterliegt
Anlagen), und unter Berücksichtigung von nicht den hierfür gegebenen Rechtsmitteln (OV.
nervös besonders reizbaren Personen einge-- 20, 448; ferner 086 12, 412, betr. militärische
schritten werden kann (OV. 23, 268; 49, 299; ontrolie; O G. 6, 355, betr. Rayonangelegen-
Pr Bil. 12, 353; 17, 298; 29, 562; 30, 783), des heiten; O###G. 36, 435, betr. Einreichung von
gleichen ein Einschreiten gegen gesundheitsgefähr-] Pflichtexemplaren; W 51, 371, betr. An-
liche Verbreitung von Rauch, Dünsten und Ge= gelegenheiten der Invalidenversicherung; s. fer-
rüchen (O#. 9, 344; 49, 293; 51, 383; Pr= ner wegen des Schul= und Unterrichtswesens
Vl. 13, 259; 15 S. 160, 431) die Beseitigung OVG. 7, 217; 22, 396; 26, 410; 49, 210). Die
eines Stacheldrahts an einem öffentlichen Wege Ausübung der Armenpolizei in dringenden Fäl-
(OVB. 13, 420); die Beseitigung unreinen len erfolgt durch P. (OV. 7, 130; 41, 189;
Wassers von Grundstücken (Pr VWBl. 12, 303); 15, 113).
die Herstellung von Abortanlagen und Be. 2. Außer auf das Gesetz direkt sind P. auch
dürfnisanstalten (Pr VWBl. 28, 529); die Schlie- auf gültig erlassene Polizeiverordnun-
ßung ungesunder Brunnen (OVG. 39, 393; gen zu stützen. Durch Polizeiverordnungen
Pr Wl. 29 S. 560 u. 684). Zum Schutze pri- ine Regeln ausgestellt werden,
vater Rechte sind P. nur zulässig, wenn diese welche durch das polizeiliche Interesse bloß für
Rechte durch strafbare Handlungen die Mehrzahl der vorkommenden Fälle erfordert
bedroht sind, oder wenn der Bedrohte eine er= werden oder erst vermöge ihrer allgemeinen An-
hebliche Gefahr weder selbst abwenden, noch wendung Bedeutung für das allgemeine Wohl
im Falle eingetretener Rechtsverletzung nur mit erlangen. Ist aber die Polizeiverordnung gültig
einiger Wahrscheinlichkeit des praktischen Erfolges erlassen, so muß jeder einzelne davon betroffene
seinen Schutz beim Richter suchen kann (Pr VBl. Fall unbedingt und ausnahmslos nach ihrer
28, 748). Deshalb ist unzulässig ein Ein- 1 Norm beurteilt und erledigt werden, auch wenn
schreiten gegen angeblich unbefugte Ausübung er, an und für sich betrachtet, ein polizeiliches
des Einbehaltungsrechtes des Vermieters (O BW. Ennschreiten wegen Mangel der gesetzlichen Vor-
4, 414), während gegen die nach § 289 Sid- aussetzungen nicht rechtfertigen würde. Eine P.
strafbare Pfandentziehung eingeschriiten werden dagegen, welche direkt auf das Gesetz sich stützt,
kann; unzulässig auch ein Einschreiten in Gesinde= kann nur dann erlassen werden, wenn für den
sachen, soweit es nicht in den Gesindeordnungen betreffenden Einzelfall alle Voraussetzungen des
besonders vorgesehen ist. Nur eine wirklich be= Gesetzes vorliegen (OV. 11, 374; 43, 379;
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