Rechtsweg 363
erscheint. Im übrigen ordnet aber dieses Gesetz
gleichfalls lediglich einzelne Fälle ohne allge-
meines Prinzip. Soweit es sich auf vermögens= und die mit Genehmigung der Zentralbehörden
rechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus, von den. Provinzialbehörden erlassenen allge-
ihrem Dienstverhältnisse bezieht, betrifft es alle meinen Verfügungen, soweit solche nicht den
diese Ansprüche, also nicht bloß die auf Besol= Gesetzen oder königlichen Anordnungen zuwider-
dung, Pension oder Wartegeld, sondern auch die laufen, zugrunde zu legen sind. Hierbei gehören
auf Tagegelder, Reisekosten, Umzugsgelder, Woh= zu den im §5 genannten Verwaltungsbehörden
nungsgeldzuschuß und jede andere Art dienstlicher auch die Justizbehörden, insosern sie nicht bloß
Remunerationen. Es gewährt an sich auch eine richterliche, sondern eine verwaltende Tätig-
demjenigen Beamten, welcher ein niedrigeres keit ausüben. Der §b kommt nicht mehr zur An-
ordnungen sowie die seitens der Zentralbehörden
ergangenen, den Provinzialbehörden mitgeteilten
Gehalt bezieht als das im Etat für seine Stelle!
bestimmte, den R. auf das etatsmäßige höhere
Gehalt, aber ein solcher Anspruch ist materiell
unbegründet,
(G. vom 31. Mai 1897 — GS. 157 — § 7).
Nicht unter die vermögensrechtlichen Ansprüche
aus dem Dienstverhältnisse fallen rein privat-
rechtliche Ansprüche, die einem Staatsbeamten
bei Gelegenheit und aus Anlaß seiner Dienst-
tätigkeit gegen den Staat erwachsen (Rz.
31, 255), noch weniger solche Ansprüche, die dem
ausgenommen für Richter und
deren Erben, da allein die Richter einen Rechts-
anspruch auf Verleihung der Gehaltszulage haben
wendung, soweit Gebühren nach der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878/20. Mai 1898 (Röl. 1898, 689)
festzusetzen sind. Wegen allgemeiner Anlagen
und Abgaben (V. vom 26. Dez. 1808 — GS.
1817, 253 — 8# 36, 41; ALN. 1II, 14 88 78, 79)
kann“ auf Grund der Behauptung, daß die ein-
zelne Forderung bereits früher getilgt oder ver-
jährt sei, die Klage auf Erstattung des Gezahlten
angestellt werden, jedoch bei Verlust des Klage-
rechts nur binnen spätestens sechs Monaten
nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Zah-
lung (§ 9). Der R. findet ferner statt, wenn
Beamten nicht gegen den Staat und aus Staats= der Herangezogene behauptet, daß die geforderte
mitteln, sondern z. B. gegen eine Beamten= Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf
Pensions s= und Unterstützungskasse zustehen (RG. einem aufgehobenen privatrechtlichen Funda-
in Gruchots Beitr. 29, 883; 35, 1091). Der ment, insbesondere einem früheren gutsherr-
durch das Gesetz zugelassene R. über die An= lichen, schutzherrlichen oder grundherrlichen Ver-
sprüche der Staatsbeamten hat zur Voraus= hältnisse beruhe (§ 10). Die den R. in Be-
setzung, daß eine Entscheidung des Verwaltungs- ziehung auf die Stempelsteuer betreffenden
chefs, d. i. des betreffenden Fachministers, oder 85 11—14 sind durch die ZPO., das GV.,
eine von der Oberrechnungskammer getroffene I das AG. zu diesem und die St. sowie durch
Festsetzung, durch welche der Beamte verkürzt § 35 LSt . vom 31. Juli 1895 (GS. 413), vgl.
zu sein glaubt, vorhergegangen ist. Die Klage
muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs
Monaten, nachdem dem
scheidung des Verwaltungschefs oder die Fest-
jetzung der Oberrechnungskammer bekanntge-
macht worden ist, angebracht werden (§ 2).
Sie ist gegen den Fiskus, von den Beamten
der preuß. Zentralgenossenschaftskasse iedoch ge-
mäß § 7 der V. vom 2. Aug. 1899 (GS. 397)
gegen diese Kasse zu richten. Über die Ver-
tretung des Fiskus im Prozesse trifft § 3 nähere
Bestimmung. Hinsichtlich der Rechtsmittel gelten
statt des § 4 des G. jetzt § 547 Ziff. 2 3PO.-
§ 70 GVG. und § 39 Ziff. 1 ASGGV. Im
Interesse der Ordnung und der Aufrechterhaltung
cinheitlicher Grundsätze in der Verwaltung ist
nach den §§ 5, 6 des G. das richterliche Prüfungs-
recht dahin beschränkt, daß die Entscheidungen der
Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber,
ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Beamter
aus seinem Amte zu entfernen, einstweilen oder
definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder
zu fuspensieren sei, über die Verhängung von
Ordnungsstrafen sowie darüber, ob und wieweit
Beamten die Ent-
§ 35 dieses G. in der Fassung vom 30. Juni
1909 (GS. 535), aufgehoben worden. Die §§ 15,
16 betreffen den R. in Beziehung auf Kirchen-
Pfarr- und Schulabgaben (s. diese Artikel).
Der Inhalt des ersten Abschnitts (s§ 1—7)
des G. vom 21. Mai 1861 ist im Art. 80 Abs. 1
EB#B. als durch das B6|B. nicht be-
rührt bezeichnet. Mehrfach ist dieser Abschnitt
teils mit gewissen Maßgaben, teils entsprechend
für anwendbar erklärt worden, und ist in noch
jetzt geltender Weisc erklärt, so letzteres im G.,
betr. die Pfarrbesoldung usw., vom 26. Mai 1909
(GS. 113) Art. 9 Abs. 3 Satz 2 und Art. 10
Abs. 1 in Verb. mit Art. 8 Abs. 3 des G. vom
2. Juli 1898 (GS. 155), im G., betr. das Dienst-
einkommen der kath. Pfarrer, vom 26. Mai 1909
(GS. 3143) Art. 13 Abs. 2 und im G. über das
Diensteinkommen der Lehrer usw. vom 26. Mai
1909 (GS. 93) § 37. S. auch Polizeiver-
fügungen.
II. Ofter ist dieselbe Angelegenheit zugleich
eine Verwaltungs= und eine Justizsache, und
zwar entweder 1. so, daß zunächst eine Ver-
waltungsbehörde zu entscheiden hat, gegen deren
eine geforderte Vergütigung in Ermangelung Entscheidung aber der R. offen steht, „die Be-
eines vorher bestimmten Betrags oder Maß= rufung auf den R.“ (s. Berufung —) zulässig
stabs derselben mit der betreffenden Leistung im I IstB§30desGüberdteEntuqnnngvon
Verhältnisse stehe, für die Beurteilung der vor Oindeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. 221),
den Gerichten geltend gemachten vermögenerccht= betr. die Entschädigung für das Enteignete (s.
lichen Ansprüche maßgebend sind, und daß ferner.
bei der richterlichen Beurteilung, nächst den dem
Beamten besonders erteilten Zusicherungen und
den Bestimmungen der allgemeinen Landes-
gesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen
Anspruchs in Kraft gewesenen königlichen An-
Entschädigung bei Enteignungen),
§ 75 GewO. (Beschwerden Reisender — nicht
auch Einheimischer — wegen Uberschreitung der
Taxpreise durch Gastwirte) und § 5 Abs. 3 des
G. vom 20. Mai 1898 sowie 8 6 Abs. 3 des G.
vom 14. Juli 1904 (s. Entschädigung