Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtsweg 363 
erscheint. Im übrigen ordnet aber dieses Gesetz 
gleichfalls lediglich einzelne Fälle ohne allge- 
meines Prinzip. Soweit es sich auf vermögens= und die mit Genehmigung der Zentralbehörden 
rechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus, von den. Provinzialbehörden erlassenen allge- 
ihrem Dienstverhältnisse bezieht, betrifft es alle meinen Verfügungen, soweit solche nicht den 
diese Ansprüche, also nicht bloß die auf Besol= Gesetzen oder königlichen Anordnungen zuwider- 
dung, Pension oder Wartegeld, sondern auch die laufen, zugrunde zu legen sind. Hierbei gehören 
auf Tagegelder, Reisekosten, Umzugsgelder, Woh= zu den im §5 genannten Verwaltungsbehörden 
nungsgeldzuschuß und jede andere Art dienstlicher auch die Justizbehörden, insosern sie nicht bloß 
Remunerationen. Es gewährt an sich auch eine richterliche, sondern eine verwaltende Tätig- 
demjenigen Beamten, welcher ein niedrigeres keit ausüben. Der §b kommt nicht mehr zur An- 
ordnungen sowie die seitens der Zentralbehörden 
ergangenen, den Provinzialbehörden mitgeteilten 
  
Gehalt bezieht als das im Etat für seine Stelle! 
bestimmte, den R. auf das etatsmäßige höhere 
Gehalt, aber ein solcher Anspruch ist materiell 
unbegründet, 
(G. vom 31. Mai 1897 — GS. 157 — § 7). 
Nicht unter die vermögensrechtlichen Ansprüche 
aus dem Dienstverhältnisse fallen rein privat- 
rechtliche Ansprüche, die einem Staatsbeamten 
bei Gelegenheit und aus Anlaß seiner Dienst- 
tätigkeit gegen den Staat erwachsen (Rz. 
31, 255), noch weniger solche Ansprüche, die dem 
ausgenommen für Richter und 
deren Erben, da allein die Richter einen Rechts- 
anspruch auf Verleihung der Gehaltszulage haben 
wendung, soweit Gebühren nach der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878/20. Mai 1898 (Röl. 1898, 689) 
festzusetzen sind. Wegen allgemeiner Anlagen 
und Abgaben (V. vom 26. Dez. 1808 — GS. 
1817, 253 — 8# 36, 41; ALN. 1II, 14 88 78, 79) 
kann“ auf Grund der Behauptung, daß die ein- 
zelne Forderung bereits früher getilgt oder ver- 
jährt sei, die Klage auf Erstattung des Gezahlten 
angestellt werden, jedoch bei Verlust des Klage- 
rechts nur binnen spätestens sechs Monaten 
nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Zah- 
lung (§ 9). Der R. findet ferner statt, wenn 
Beamten nicht gegen den Staat und aus Staats= der Herangezogene behauptet, daß die geforderte 
mitteln, sondern z. B. gegen eine Beamten= Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf 
Pensions s= und Unterstützungskasse zustehen (RG. einem aufgehobenen privatrechtlichen Funda- 
in Gruchots Beitr. 29, 883; 35, 1091). Der ment, insbesondere einem früheren gutsherr- 
durch das Gesetz zugelassene R. über die An= lichen, schutzherrlichen oder grundherrlichen Ver- 
sprüche der Staatsbeamten hat zur Voraus= hältnisse beruhe (§ 10). Die den R. in Be- 
setzung, daß eine Entscheidung des Verwaltungs- ziehung auf die Stempelsteuer betreffenden 
chefs, d. i. des betreffenden Fachministers, oder 85 11—14 sind durch die ZPO., das GV., 
eine von der Oberrechnungskammer getroffene I das AG. zu diesem und die St. sowie durch 
Festsetzung, durch welche der Beamte verkürzt § 35 LSt . vom 31. Juli 1895 (GS. 413), vgl. 
zu sein glaubt, vorhergegangen ist. Die Klage 
muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs 
Monaten, nachdem dem 
scheidung des Verwaltungschefs oder die Fest- 
jetzung der Oberrechnungskammer bekanntge- 
macht worden ist, angebracht werden (§ 2). 
Sie ist gegen den Fiskus, von den Beamten 
der preuß. Zentralgenossenschaftskasse iedoch ge- 
mäß § 7 der V. vom 2. Aug. 1899 (GS. 397) 
gegen diese Kasse zu richten. Über die Ver- 
tretung des Fiskus im Prozesse trifft § 3 nähere 
Bestimmung. Hinsichtlich der Rechtsmittel gelten 
statt des § 4 des G. jetzt § 547 Ziff. 2 3PO.- 
§ 70 GVG. und § 39 Ziff. 1 ASGGV. Im 
Interesse der Ordnung und der Aufrechterhaltung 
cinheitlicher Grundsätze in der Verwaltung ist 
nach den §§ 5, 6 des G. das richterliche Prüfungs- 
recht dahin beschränkt, daß die Entscheidungen der 
Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber, 
ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Beamter 
aus seinem Amte zu entfernen, einstweilen oder 
definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder 
zu fuspensieren sei, über die Verhängung von 
Ordnungsstrafen sowie darüber, ob und wieweit 
Beamten die Ent- 
§ 35 dieses G. in der Fassung vom 30. Juni 
1909 (GS. 535), aufgehoben worden. Die §§ 15, 
16 betreffen den R. in Beziehung auf Kirchen- 
Pfarr- und Schulabgaben (s. diese Artikel). 
Der Inhalt des ersten Abschnitts (s§ 1—7) 
des G. vom 21. Mai 1861 ist im Art. 80 Abs. 1 
EB#B. als durch das B6|B. nicht be- 
rührt bezeichnet. Mehrfach ist dieser Abschnitt 
teils mit gewissen Maßgaben, teils entsprechend 
für anwendbar erklärt worden, und ist in noch 
jetzt geltender Weisc erklärt, so letzteres im G., 
betr. die Pfarrbesoldung usw., vom 26. Mai 1909 
(GS. 113) Art. 9 Abs. 3 Satz 2 und Art. 10 
Abs. 1 in Verb. mit Art. 8 Abs. 3 des G. vom 
2. Juli 1898 (GS. 155), im G., betr. das Dienst- 
einkommen der kath. Pfarrer, vom 26. Mai 1909 
(GS. 3143) Art. 13 Abs. 2 und im G. über das 
Diensteinkommen der Lehrer usw. vom 26. Mai 
1909 (GS. 93) § 37. S. auch Polizeiver- 
fügungen. 
II. Ofter ist dieselbe Angelegenheit zugleich 
eine Verwaltungs= und eine Justizsache, und 
zwar entweder 1. so, daß zunächst eine Ver- 
waltungsbehörde zu entscheiden hat, gegen deren 
  
eine geforderte Vergütigung in Ermangelung Entscheidung aber der R. offen steht, „die Be- 
eines vorher bestimmten Betrags oder Maß= rufung auf den R.“ (s. Berufung —) zulässig 
stabs derselben mit der betreffenden Leistung im I IstB§30desGüberdteEntuqnnngvon 
Verhältnisse stehe, für die Beurteilung der vor Oindeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. 221), 
den Gerichten geltend gemachten vermögenerccht= betr. die Entschädigung für das Enteignete (s. 
lichen Ansprüche maßgebend sind, und daß ferner. 
bei der richterlichen Beurteilung, nächst den dem 
Beamten besonders erteilten Zusicherungen und 
den Bestimmungen der allgemeinen Landes- 
gesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen 
Anspruchs in Kraft gewesenen königlichen An- 
Entschädigung bei Enteignungen), 
§ 75 GewO. (Beschwerden Reisender — nicht 
auch Einheimischer — wegen Uberschreitung der 
Taxpreise durch Gastwirte) und § 5 Abs. 3 des 
G. vom 20. Mai 1898 sowie 8 6 Abs. 3 des G. 
vom 14. Juli 1904 (s. Entschädigung
	        
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