Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsfinanzwesen 387 
Gesetz ist mit sämtlichen Anlagen, außer dem den. Die finanzielle Lage des Reichs erschien 
erst am 1. Aug. 1906 zum Vollzug gektommenen um so bedenklicher, als neue große Aufwendungen 
Fahrkartenstempel, am 1. Juli 1906 in Kraft unmittelbar bevorstanden, wie die Ergänzung des 
getreten. Der Anteil des Reichs an serschöpften Invalidenfonds, die Erhöhung der 
der Erbschaftssteuer ist auf den festen Beamtengehälter, erhöhter Schuldendienst u. a. m., 
Betrag von zwei Dritteln des Rohertrags der und auf der anderen Seite die durch Art. 1 des 
nach Maßgabe des Erbschaftssteuergesetzes ver-G. vom 19. Febr. 1908 (Rö#Bl. 27) beschlossene 
anlagten Steuer festgesetzt worden (8 2 Abs. 2). Herabsetzung der Zuckersteuer eine Einnahme- 
Dagegen sollte den eingelnen Bundesstaaten bis n minderung um 35 Mill. Mark bringen mußte. 
zum Ablaufe des Rechnungsiahrs 1910 (1. April Ferner hatten sich die verbündeten Regierungen 
1911) der Betrag ihrer Durchschnittseinnahme an entschlossen, die Aufhebung der Fahrkartensteuer 
Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 bis mit Rücksicht auf die Unbeliebtheit dieser Steuer, 
1905 verbleiben, bei deren Feststellung der Roh= die ihr entgegenstehenden verkehrspolitischen und 
ertrag aus der Besteuerung des Erwerbs der verkehrstechnischen Bedenken und ihren un- 
Abkömmlinge und Ehegatten und, soweit in günstigen Einfluß auf die Eisenbahneinnahmen 
einzelnen Staaten höhere als die in dem neuen zu beantragen, wodurch ein weiterer Ausfall von 
Erbschaftssteuergesetze vorgesehenen Steuersätze 22 Mill. Mark entstehen mußte. Die von den 
in Geltung gewesen sind, der aus dem Unter-- verbündeten Regierungen für die nächsten 5 Jahre 
schiede der Steuersätze sich ergebende Mehr-= bis 1913 aufgestellte Bedarfsberechnung be- 
ertrag außer Ansatz zu bleiben hatte (§ 7). Die zifferte den erforderlichen Mehrbedarf für diese 
erstrebte feste Begren zung der un Finanzperiode auf 2¼ Milliarden Mark. Um die 
gedeckten Matrikularbeiträge hat Einnahmen des Reichs mit dieser Bedarfssteige- 
der RT. wie früher so auch diesmal abgelehnt und rung in Ubereinstimmung zu bringen, wurden 
den Bundesstaaten in diesem Punkte nur die von den verbündeten Regierungen folgende 
Erleichterung zugestanden, daß, soweit die un= Maßnahmen vorgeschlagen: 1. Reform der 
gedeckten Matrikularbeiträge in einem Rech= Branntweinbesteuerung durch Ein- 
nungsjahr den Betrag von 40 3 auf den Kopf führung der Verstaatlichung des Zwischenhandels 
der Bevölkerung übersteigen, die Erhebung des mit Branntwein mit einem Mehrertrage von 
Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr aus- 100 Mill. Mark; 2. Reform der Tab.akbe 
gesetzt bleiben, und soweit er auch nach dem steuerung durch Einführung einer Tabakk- 
Rechnungsabschlusse noch besteht, erst im Juli fabrikatsteuer in Form der Banderole- 
des drittfolgenden Rechnungsjahrs stattfinden, also steuer unter Beibehaltung der bestehenden Roh- 
auf 3 Jahre gestundet werden sollte (§ 3). Die tabakabgaben (Zoll und Steuer) mit einem Mehr- 
Tilgung der Reichsschuld sollte vom Rech= ertrage von 77 Mill. Mark; 3. Erhöhung der 
nungsjahr 1908 ab nach Maßgabe der Vorschlägee Brausteuer mit einem Mehrertrage (ein- 
der verbündeten Regierungen beginnen (§ 4); s. schließlich Brausteuerausgleichungsbeträge der 
Reichsanleihen. Die weiteren oben erwähnten Reservatstaaten) von 100 Mill. Mark; 4. Ein- 
Bestimmungen des Entwurfs wurden abgelehnt. führung einer Flaschen wein steuer 
IV. Reichsfinanzreform von 1908/09. und Erhöhung der Schaumweinsteuer 
Die Hoffnung, daß die Reform von 1905/06 mit einem Ertrage von 20 Mill. Mark; 5. Er- 
die Finanznot des Reichs für längere Zeit be= weiterung der Erbschaftsbesteuerung durch Hin- 
seitigen werde, erwies sich nur zu bald als eine zusügung einer Nachlaß steuer neben 
trügerische. Einerseits hatte man den künftigen Neuregelung der bestehenden Erbschaftssteuer, 
Bedarf viel zu niedrig berechnet, indem man be- Beseitigung des unbegrenzten Intestaterbrechts 
vorstehende große Neuausgaben nicht berück-(Erbrecht des Staats) und besondere 
sichtigt hatte, anderseits blieb der Ertrag der Besteuerung des Nachlasses derjenigen Per- 
neuen Steuern ganz erheblich hinter den Er= sonen, die den aktiven, persönlichen Militär- 
wartungen zurück, und zwar im Jahre 1907 um dienst nicht geleistet haben (Wehrsteuen), 
rund 120 Mill. Mark gegenüber dem von den mit einem Gesamtertrage von 92 Mill. Mark; 
verbündeten Regierungen geforderten und um 6. Einführung einer Steuer auf Elektrizi- 
etwa 70 Mill. Mark hinter dem vom Reichstag tät und Gas sowie auf Beleuchtungs- 
rechnerisch bewilligten Betrage. Das Rechnungs-mmittel mit einem Ertrage von 50 Mill. Mark; 
jahr 1907 schloß mit einem Fehlbetrage von 7. Einführung einer Steuer auf Anzeigen 
13 842 652 K und das Rechnungsjahr 1908 mit (Inserate, Plakate, Lichtreklamen u. dgl.) mit 
einem solchen von 121 996 273 K. Daneben einem Ertrage von 33 Mill. Mark (RDrucks. 
waren die gestundeten Matrikularbeiträge, deren 1907/09 Nr. 993—1001). Daneben sollte der 
Erhebung auf Grund des § 3 des G. vom 3. Juni Höchstbetrag der Matrikularbei- 
1906 (Rül. 620) ausgesetzt war, in den Rech-träge für die bezeichnete Finanzperiode auf 
nungsjahren 1906, 1907 und 1908 zu einem 80 à für den Kopf der Bevölkerung, also auf 
Gesamtbetrage von 145 711 237 K angewachsen. das Doppelte des von den Bundesstaaten 
Die periodische Schuldentilgung, die gemäß § 4 bisher ohne Stundung eingezogenen Betrags 
des G. vom 3. Juni 1906 mit dem Rechnungsjahr von rund 24 Mill. Mark festgesetzt werden. 
1908 in Höhe von mindestens 3/8 v. H. des jeweils Die Matrikularbeitragspflicht wollte 
vorhandenen Schuldbetrags beginnen sollte, und man in der Weise begrenzen, daß der Höchst- 
für die in den Etat für 1908 ein Betrag von betrag der von den Bundesstaaten alliährlich 
23 910 000 KA eingestellt war, mußte mangels insgesamt aufzubringenden ungedeckten Matriku- 
ausreichender Mittel, entsprechend der im § 4 des larbeiträge durch besonderes Gesetz auf die 
G. vom 31. März 1908 (RGBl. 87) vorsichtiger= Dauer von je 5 Jahren festgelegt werden sollte. 
weise vorbehaltenen Befugnis, zurückgestellt wer= Für die Dauer dieses Gesetzes sollte dann 
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