Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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sicherung) und die Senatsvorsitzenden ernannt. 
Die übrigen Beamten ernennt der RK. Von 
den nichtständigen werden sechs vom BR., und 
zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs 
als Vertreter der Arbeitgeber von den Vor- 
ständen der Berufsgenossenschaften und Aus- 
führungsbehörden, sowie sechs als Vertreter 
der Versicherten aus den dem Arbeiterstand 
angehörenden Beisigern der Schiedsgerichte auf 
Reichswährung — Reifeprüfung an höheren Unterrichtsanstalten 
den Realgymnasien und Oberrealschulen auch 
dem Zeichenlehrer. Dasienige Organ, dem die 
rechtliche Vertretung der Anstalt zusteht, kann 
aus seiner Mitte einen Vertreter mit vollem 
Stimmrecht in die Kommission, jedoch nur für 
die Prüfung der eigenen Schüler der Anstalt, ab- 
ordnen. Die Reifeprüfung ist einc schriftliche und 
eine mündliche. Zur schriftlichen Prü- 
fung gehören bei allen Anstalten ein deutscher 
  
fünf Jahre gewählt. Für die Vertreter der Aufsatz und die Bearbeitung von vier mathe- 
Arbeitgeber und Versicherten werden Stellver= matischen Aufgaben aus vier verschiedenen Ge- 
treter gewählt. Die Entscheidung über Rekurse bieten, ferner a) bei den Gymnasien: eine 
und Revisionen erfolgt durch Senate, die ein= Ubersetzung aus dem Deutschen in das Latei- 
schließlich des Vorsitzenden mit sieben, bei Revi- nische und eine Übersetzung aus dem Griechischen 
sionen mit fünf Mitgliedern besetzt sind. Will 
ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage 
von der Entscheidung eines anderen Senates 
abweichen, so ist die Sache an den erweiterten 
undzehn Mitgliedern besteht. Das gleiche gilt, 
wenn ein Senat von der Entscheidung des er- 
weiterten Senats abweichen will. 
ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung 
von drei Mitgliedern (ein ständiges Mitglied 
und je ein Vertreter der Arbeitgeber und Ver- 
sicherten) zurückgewiesen. Die Kosten des R. 
trägt das Reich. Das Verfahren und der Ge- 
schäftsgang vor dem R. sind durch Allerh V. vom 
19. Okt. 1900 (RG# Bl. 933) geregelt (G., betr. 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze — 
RGGBl. 1900, 573 — §§ 11—19). Jiu Ilnhre 1010 
waren 31857 Rekurse und 6655 Revisionen an- 
hängig. Für die amtlichen Erlasse usw. des R. 
dienen die Amtlichen Nachrichten des R. S. auch 
Rechtsanwälte, Rechtshi 
Meichswährung ist die Goldwährung mit der 
Münzeinheit der „Mark“. Diese Münzeinheit 
knüpft an den bis dahin in Norddeutschland 
geltenden 30-Talerfuß (30 Tlr. = 1 Pfund feinen 
Silbers) an, indem das Wertverhältnis zwischen 
Gold und Silber von 15½⅛: 1 zugrunde gelegt 
wird; nach diesem entsprechen 30 K 15⅛ — 
465 Tlr. 
Goldes; der dritte Teil des Talers ist die „Mark", 
Unzulässige 
und verspätete Rekurse und Revisionen werden 
  
dem Werte eines Pfundes feinen 
in das Deutsche. Diejenigen Schüler, welche sich 
einer Prüfung im Hebräischen unterziehen, haben 
die deutsche Ubersetzung eines leichteren Ab- 
schnittes aus dem Alten Testamente nebst gram- 
Senat zu verweisen, der aus dem Präsidenten 
matischer Erklärung zu liefern; b) bei den Real- 
gymnasien: eine Ubersetzung aus dem La- 
teinischen in das Deutsche sowie je nach dem Lehr- 
plane der einzelnen Anstalt eine französische oder 
eine englische Arbeit, und zwar entweder ein 
Aussatz oder eine Übersetzung aus dem Deutschen, 
dund die Bearbeitung einer Aufgabe aus der 
Physik; c) bei den Oberrealschulen: eine 
französische und eine englische Arbeit, und zwar 
in einer dieser beiden Sprachen ein Aufsatz, in 
der anderen eine Ubersetzung aus dem Deutschen 
sowie die Bearbeitung einer Aufgabe aus der 
Physik oder aus der Chemie. Die münd- 
liche Prüfung umfaßt bei allen Anstalten die 
christliche Religionslehre, die Geschichte und die 
Mathematik, ferner a) bei den Gymnasien: 
die lateinische, die griechische und je nach der 
Vorbildung des Prüflings entweder die franzö- 
sische oder die englische Sprache; b) bei den 
Realgyhmnasienn: die lateinische, die fran- 
zösische und die englische Sprache und die Physik 
o der die Chemie; c) bei den Oberreal- 
schulen: die französische und die englische 
Sprache, die Physik und die Chemie. Wer ohne 
Schüler eines Gymnasiums usw. zu sein, die an 
die Reifeprüfung eines solchen geknüpften Rechte 
erwerben will (Extraneer), hat sich bei dem Pro- 
also = 1/13° Pfd. Feingold. Solange, nach vinzial-Schulkollegium des Wohnorts seiner El- 
Bek. des RrK. vom 27. Juni 1907 (RGl. 401) -4tern oder des Ortes der von ihm zuletzt besuchten 
bis zum 1. Okt. 1907, die Eintalerstücke als ge- öffentlichen Schule zu melden, welches ihn einer 
setzliches Zahlungsmittel galten, war infolge- Anstalt zur Prüfung überweist. Wegen gegen- 
dessen die R. eine sog. „hinkende“ Goldwährung seitiger Anerkennung der Reife- 
S. Geld; Münzgesetz; Währung;jzeugnisse an öffentlichen deutschen Gymna- 
Goldwährung. sien, Realgymnasien, Oberrealschulen, sind mit 
Reichszuwachssteuer s. allen deutschen Bundesstaaten Vereinbarungen 
steuer. getroffen, und die Voraussetzungen hierfür 
Reifeprsung an höheren Unterrichtsanstal- allgemein bestimmt (Erl. vom 22. Okt. 1909 
ten. I. Nach Maßgabe der Lehrpläne von 1901 1.3Bl. 768). Extraneer, welche nur die 
(s. G# y mnasien II) ist für die als solche Reife für die Prima nachweisen wollen, 
vom Unterrichtsminister anerkannten Gymnasien, werden von dem Direktor und den Lehrern 
Realgymnasien und Oberroalschulen unter dem der Anstalt, welcher sie vom Provinzialschul- 
1. Nov. 1901 (U3BBl. 933; Ergänzung U3Bl. kollegium zu diesem Zwecke überwiesen sind, 
1009, 308) eine Ordnung der Reifeprüfung erlassen geprüft (Erl. vom 8. Juli 1902 — UzBBl. 537). 
worden. Die Prüfungskommission besteht aus Schüler der Anstalt, denen die Reife für die 
dem kgl. Kommissar des Provinzialschulkollegiums, Prima zuerkannt ist, erhalten auf Wunsch ein 
in der Regel dem betreffenden Departements- besonderes Zeugnis (Erl. vom 10. Juli 1902 — 
rat, der erforderlichenfalls von dem Direttor der U Bl. 540). Nach Beseitigung der Abschluß- 
Anstalt vertreten wird, als Vorsitzenden, sowie prüfung, betr. die Reise für die Ober- 
dem Direktor und denjenigen Lohrorn, welche sekunda (s. Gymnasien I), sind die Bestim- 
in der obersten Klasse mit dem Unterricht in den mungen vom 25. Okt. 1901 (U #l. 879) ergan- 
wissenschaftlichen Lehrsächern betraut sind, bei gen, welche bei Versetzungen im allge- 
Wertzuwachs- 
 
	        
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