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solche, welche dies nicht sind, wie die Laienmit-
glieder der Kammern für Handelssachen, der Ge-
werbe= und der Kaufmannsgerichte und der Ver-
waltungsgerichte, die Schöffen und die Ge-
schworenen (s. den Art. Laie nrichter).
Diese letzteren sind jenen während ihrer Tätigkeit
oder in Beziehung hierauf in vielen Dingen
gleichgestellt, namentlich auch strafrechtlich (vgl.
z. B. § 334 St GB.: Bestechung). Die Berufs-
richter sind, nachdem in Preußen die Privatge-
richtsbarkeit längst beseitigt worden ist und alle
Gerichte Staatsgerichte sind (s. Gerichte und
Gerichtsverfassung I), Staatsbeamte.
Es finden daher diejenigen Vorschriften, welche
für alle preuß. Beamten gelten, auch auf sie An-
wendung. Außerdem aber bestehen, abgesehen
von ihrer besonderen Vorbildung, noch zahlreiche
Bestimmungen, die, um die Unabhängigkeit der
Rechtspflege zu sichern, und weil die Gerichte un-
abhängig, keiner anderen Autorität als der des
Gesetzes unterworfen sind (Vu. Art. 85; GVG.
§ 1), für die Richter besondere Rechte und
Pflichten und dadurch eine eigenartige Stellung
begründen. Dazu gehört namentlich der Grund-
satz der sog. Unabsetzbarkeit (Jnamovibilität); s. V.
II. Die Fähigkeit zum Richter-
amte wird durch Ablegung zweier Prüfungen
erlangt (GWG. 8 2 Abs. 1). S. hierüber Rich-
teramt. Zum Richteramte befähigt ist ferner
jeder ordentliche öffentliche Lehrer des Rechtes
an einer deutschen Universität, d. i. einer Uni-
versität innerhalb des Deutschen Reichs; eine
technische Hochschule steht nicht gleich. Wer in
einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richter-
amt erlangt hat, ist, soweit das G G. keine Aus-
nahmen bestimmt (GVG. 8§ 127 Abs. 2: Alter
von 35 Jahren für das Reichsgericht), zu jedem
Richteramt innerhalb des Deutschen Reichs be-
fähigt (GV G. 8§ 4, 5).
III. Die R. werden vom König auf
Lebenszeit ernannt. Präsentationen
zu Anstellungen finden nicht statt (GV. 8s#8 6,
15 Abs. 2;, AGGVG. 8§ 7; Vu. § 87). Bloße
Versetzungen richterlicher Mitglieder der Land-
und der Amtsgerichte erfolgen jedoch ohne kgl.
Order durch den JIM. (AE. vom 8. Dez. 1879 —
JWMBl. 471). Uber die Gesuche um Anstellung,
Versetzung oder Beförderung bestimmt die
Allg. Vf. vom 1. Jan. 1880 (JM Bl. 3). Die Mit-
glieder der Landgerichte, die gleichzeitig Amts-
richter im Bezirke des Landgerichts sein können
(G. vom 1. Juni 1909 — RGBl. 475 — Art. 1
Nr. 2), führen den Amtstitel Landrichter,
die bei den Amtsgerichten angestellten Richter
den Amtstitel Amtsrichter (ASG . 8), der
die Aufsicht bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte
führende Amtsrichter den Amtstitel Amtsgerichts-
präsident (G. vom 10. April 1892 — GS. 77—
§ 2). Ein Teil der Landrichter und der Amts-
richter, jedoch nicht über die unter Hinzurechnung
der Staatsanwälte zu berechnende Hälfte der
Gesamtzahl, kann nach Erreichung eines min-
destens zwölfjährigen richterlichen Dienstalters
(G. vom 31. Mai 1897 — GS. 157 — § 3) zum
Landgerichtsrat bzw. zum Amtsgerichtsrat be-
fördert werden. Es gehören die Präsidenten der
Oberlandesgerichte zur zweiten, die Senats-
präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsi-
denten der Landgerichte und der Amtsgerichts-
Richter
präsident bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte zur
dritten, die Oberlandesgerichtsräte, Landge-
richtsdirektoren, Landgerichtsräte und Amts-
gerichtsräte zur vierten, die Landrichter und
Amtsrichter zur fünften Rangklasse der
höheren Provinzialbeamten.
IV. Die Richter beziehen in ihrer richterlichen
Eigenschaft ein festes Gehalt mit Aus-
chluß von Gebühren. Die Gehälter
der Präsidenten des Kammergerichts und der
übrigen Oberlandesgerichte, der Präsidenten der
Landgerichte mit mindestens 30 etatsmäßigen
richterlichen Beamten und des Amtsgerichts-
präsidenten beim Amtsgericht Berlin-Mitte sind
Einzelgehälter, die der Senatspräsidenten der
Oberlandesgerichte, der Oberlandesgerichtsräte,
der Landgerichtsdirektoren und der Richter sind
nach Dienstaltersstufen geregelt, wobei das für
die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienst-
alter (das Besoldungsdienstalter) grundsätzlich in
jeder Gehaltstlasse mit dem Tage der ersten
etatsmäßigen Anstellung in einem zu dieser Ge-
haltsklasse gehörenden Richteramte beginnt
(Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 —
GS. 111 — §§ 1—6; Vf. vom 8. Febr. 1908 zu
dessen Ausführung — JlKl. 33 —, sowie Uf.
des MiL. vom 17. Dez. 1907, betr. Richter-
besoldungsgesetz, — MBlWMfL. 1908, 44; vgl.
auch die Besoldungsordnung — GS. 1909,
352 — in den betreffenden Klassen.) Die R.
haben einen im Rechtswege (Zuständigkeit:
GVG. §70; AGGVG. 8 39) verfolgbaren
Rechtsanspruch wegen aller vermögensrechtlichen
Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse, ins-
besondere auf Gehalt und Ruhegehalt, sowie
auch auf Verleihung der Gehaltszulagen. Der
Anspruch auf Gehaltszulage ruht, solange ein
Disziplinarverfahren oder wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens ein Hauptverfahren
oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das
Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet
eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehr-
gehalts nicht statt (G. vom 29. Mai 1907 § 7;
GV. 8# 9; G. vom 24. Mai 1861 — GS. 241 —
§§ 1—7; EcB#B. Art. 80). Andere Ver-
gütungen, als die auf Gesetz beruhenden Ge-
hälter und Entschädigungen (also namentlich
Wohnungsgeldzuschüsse, Dienstwohnungen oder
Mietsentschädigungen, Umzugskosten, Tagegelder,
Reisekosten) oder die auf Stiftungen beruhenden
Bezüge dürfen den R., Unterstützungen in Fällen
außerordentlichen Bedürfnisses ausgenommen,
für richterliche Geschäfte nicht gewährt werden
(Ac#. 8§§s 10, 11), wohl aber für zu-
lässige Nebenbeschäftigungen (s. Nebenämter
und Nebenbeschäftigungen II, auch
Dolmetscher II). Die Beiträge, die ein
Richter für seine Versicherung gegen Schäden
aus dem Amte, insbesondere gegen Regreß-
ansprüche, an eine Versicherungsgesellschaft zahlt,
sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig
(O#GSt. 10, 1429.
V. Die R. können wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur aus den Grün-
den und unter den Formen, welche die Gesetze
bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres
Amtes enthoben oder an eine
andere Stelle oder in den Ruhe-
stand versetzt werden. Die vorläufige