Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schuldenmachen (der Beamten) — Schuldeputationen 
gung mit den kirchlichen Behörden (UBBl. 1873 
S. 180 u. 435; 1875, 304; 1881, 612; 1896, 266; 
s. hierzu auch E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 
1905, S. 646 Anm. 7). Das gilt auch bei den 
Vorschulen höherer Lehranstalten (Erl. vom 
23. Jan. 1906 — UB#Bl. 290). 
Schuldenmachen (der Beamten) s. Dienst- 
vergehen IV. 
Schuldepntationen. I. Allgemeine S. 
(s. auch Deputationen, städtische) 
sind Kommissionen zur Verwaltung von Schul- 
sachen in den Städten, begründet auf Grund 
der St O. vom 19. Nov. 1808 § 179 b durch die 
Instr. vom 26. Juni 1811 (v. Kamptz 17, 659), 
zusammengesetzt aus Mitgliedern des Magistrats, 
Stadtverordneten und schulkundigen Personen. 
Die Einrichtung ist anerkannt im 38 36 der Schul- 
ordnung für die Prov. Preußen vom 11. Dez. 
1845 (GS. 1846, 1) und in dem Schulaussichts- 
gesetz vom 11. März 1872 § 3 (s. Schulauf- 
sicht 1). S. waren auch über den Bereich der 
StO. f. d. ö. Pr. hinaus eingerichtet (s. U. BBl. 
1882, 671; 1883, 153). Sie sind Behörden mit 
zum Teil staatlichem, zum Teil städtischem Cha- 
rakter (AUZ#Bl. 1865, 5; 1869, 60); ihre Mit- 
glieder bedürfen sämtlich der Bestätigung der 
Schulaufsichtsbehörde (U. Bl. 1864, 433). Der 
Geschäftskreis derselben in den kreisfreien Städten 
ist erweitert durch Erl. vom 9. Febr. 1898 (U BBl. 
271) — s. unten II —, ihre Stellung zu den 
Kreisschulinspektoren und Rektoren vielklassiger 
Schulsysteme geregelt durch den Erl. vom 
19. Dez. 1894 (AUBBl. 1895, 206; s. auch Erl. vom 
1. Juli 1889 — UBBl. 641; 25. Juli 1892 — 
UßBBl. 834; 12. Juli 1893— UBBl. 714; 25. Juli 
1894 — U BBl. 704 — und die Dienstanw. für 
die Rektoren in der Stadt Stettin — UBBl. 1894, 
598). S. unten II a a. E. 
II. Schulde putation im Bereiche 
des Schulunterhaltungsgesetzes vom 
28. Juli 1906 (GS. 335). Durch §8§ 43 u. 44 
des genannte n G. s. sind für den Geltungsbereich 
desselben die S. für die Stadtgemein- 
den beibehalten worden (s. dritte AusfAnw. 
zum Schn G. vom 6. Nov. 1907 — UBBl. 865). 
a) Ihr Wirkungskreis und ihr Verhält- 
nis gegenüber den Gemeindeorganen ist dahin 
abgegrenzt, daß den Gemeindeorganen nach 
den Bestimmungen der Gemeindeverfassungsge- 
sette und des Schulunterhaltungsgesetzes die 
Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung 
der für die Schule erforderlichen Mittel, die 
Verwaltung des Schulvermögens, die vermögens- 
rechtliche Vertretung nach außen und die An- 
stellung der Beamten vorbehalten bleibt, während 
die S. einerseits als Organ des Gemeindevor- 
standes die Verwaltung der der Gemeinde zu- 
stehenden Angelegenheiten der Volksschule zu 
führen, insbesondere die Verwendung der Mittel, 
Sorge für Gebäude, Ausstattung, hygienische 
Maßregeln, besondere Einrichtungen für arme und 
schwächliche Kinder, Pflege der Beziehungen 
zwischen Schule und Haus (Anweisung III 19), 
andererseits die durch das Schulaussichtsgesetz vom 
11. März 1872 (GS. 183) den Gemeinden und 
deren Organen vorbehaltene Teilnahme an der 
Schulaussicht auszuüben hat. In ersterer Be- 
ziehung ist sie den Anordnungen des Gemeinde- 
vorstandes, in letzterer den Anordnungen der 
  
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Schulaufsichtsbehörde als deren Organ nachzu- 
kommen verpflichtet (§ 53 a. a. O.). Die S. übt 
die Aufsicht in Gemeinschaft mit den Kreis= und 
Ortsschulinspektoren; letzteren bleibt insbesondere 
die technische Leitung und Beaussichtigung, 
Feststellung der Lehr= und Lektionspläne, Ab- 
haltung der Konferenzen, Revisionen, Wahr- 
nehmung der Disziplin, Urlaubserteilung 
(Anw. III 2), sowie di: Verteilung der 
Lehrkräfte auf die einzelnen Klassen. Er- 
weiterte Befugnisse nach Maßgabe des Erl. 
vom 9. Febr. 1898 (s. oben) und 19. Dez. 1894 
(Rektoren, s. oben) unter Mitwirkung der Kreis- 
schulinspektoren sind den S. der kreisfreien Städte 
(Errichtung neuer Schulen, Klassen, Lehrer- 
stellen, Feststellung der Schulbezirke, Verteilung 
der Lehrkräfte, Beurlaubung, Gestattung von 
Nebenämtern, Zurückstellung vorzeitiger Auf- 
nahme, Zurückhaltung von Kindern) in gewissem 
Umfang auch S. nicht kreisfreier Städte mit 
mehr als 25 Schulstellen übertragen (Anw. III 2 
und U BBl. 1908 S. 522, 758). b) Die S. setzt 
sich zusammen aus 1. einem bis drei Mit- 
gliedern des Gemeindevorstandes (Beigeordneten, 
Schöffen usw.). An Stelle eines Gemeindevor- 
standsmitgliedes kann ein Stadtschulrat, auch 
wenn er nicht Mitglied des Gemeindevorstandes 
ist, in die S. eintreten (AuefAnw. A IV 1 a); 
2. der gleichen Zahl von Mitgliedern der Stadt- 
verordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.), 
sowie 3. mindestens der gleichen Zahl von des 
Erziehungs= und Volksschulwesens Kundigen, d. h. 
nicht „technisch = pädagogisch" vorgebildeten, 
sondern darin erfahrenen (U Bl. 1908, 760; 
s. Anw. A IV 1c) Männern, unter diesen 
mindestens einem Rektor (Hauptlehrer) oder 
Lehrer an einer Volksschule. Hierzu treten: 
4. der dem Dienstrange nach vorgehende oder 
sonst der dem Dienstalter nach älteste Orts- 
pfarrer, d. h. ein für den Schulverband zu- 
ständiger Pfarrer — s. Anw. A IV 14 — der 
ev. Landeskirche und der kath. Kirche, nicht der 
sonst anerkannten Religionsgesellschaften. Statt 
des vorgenannten Pfarrers kann, falls hierüber 
ein Einverständnis zwischen der Schulaussichts- 
behörde und der kirchlichen Ortsbehörde statt- 
findet, ein anderer Geistlicher in die Schuldepu- 
tation eintreten. Auf gleichem Wege ist für die 
Fälle der Verhinderung des geistlichen Mit- 
gliedes als dessen Vertreter ein anderer Geist- 
licher zu bestimmen. Der Pfarrer vertritt die 
Kirche. 5. Sofern sich in der Stadt mindestens 
20 jüdische Volksschulkinder befinden, tritt außer- 
dem der dem Dienstrange nach vorgehende oder 
sonst der dem Dienstalter nach älteste Orts- 
rabbiner, d. h. der für den Ort zuständige 
(s. Anw A-VIe), ein. Die zuständigen Kreis- 
schulinspektoren nehmen an den Sitzungen 
der S. als Kommissare der Schulaussichts- 
behörde teil und sind auf Verlangen jederzeit 
zu hören. Sie können sich durch die Ortsschul- 
inspektoren vertreten lassen (U BBl. 1908, 656; 
1909, 332), Beschlüsse der S. beanstanden (Erl. 
vom 9. Febr. 1898 Abs. 8 — UB#Bl. 271). Dem 
Gemeindevorstand bleibt es überlassen, den 
Stadtarzt und andere Gemeindebeamte zu den 
Sitzungen der S. mit beratender Stimme abzu- 
ordnen. Auch können die Stadtgemeinden durch 
Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Schul-
	        
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