Schuldenmachen (der Beamten) — Schuldeputationen
gung mit den kirchlichen Behörden (UBBl. 1873
S. 180 u. 435; 1875, 304; 1881, 612; 1896, 266;
s. hierzu auch E. v. Bremen, Preuß. Volksschule,
1905, S. 646 Anm. 7). Das gilt auch bei den
Vorschulen höherer Lehranstalten (Erl. vom
23. Jan. 1906 — UB#Bl. 290).
Schuldenmachen (der Beamten) s. Dienst-
vergehen IV.
Schuldepntationen. I. Allgemeine S.
(s. auch Deputationen, städtische)
sind Kommissionen zur Verwaltung von Schul-
sachen in den Städten, begründet auf Grund
der St O. vom 19. Nov. 1808 § 179 b durch die
Instr. vom 26. Juni 1811 (v. Kamptz 17, 659),
zusammengesetzt aus Mitgliedern des Magistrats,
Stadtverordneten und schulkundigen Personen.
Die Einrichtung ist anerkannt im 38 36 der Schul-
ordnung für die Prov. Preußen vom 11. Dez.
1845 (GS. 1846, 1) und in dem Schulaussichts-
gesetz vom 11. März 1872 § 3 (s. Schulauf-
sicht 1). S. waren auch über den Bereich der
StO. f. d. ö. Pr. hinaus eingerichtet (s. U. BBl.
1882, 671; 1883, 153). Sie sind Behörden mit
zum Teil staatlichem, zum Teil städtischem Cha-
rakter (AUZ#Bl. 1865, 5; 1869, 60); ihre Mit-
glieder bedürfen sämtlich der Bestätigung der
Schulaufsichtsbehörde (U. Bl. 1864, 433). Der
Geschäftskreis derselben in den kreisfreien Städten
ist erweitert durch Erl. vom 9. Febr. 1898 (U BBl.
271) — s. unten II —, ihre Stellung zu den
Kreisschulinspektoren und Rektoren vielklassiger
Schulsysteme geregelt durch den Erl. vom
19. Dez. 1894 (AUBBl. 1895, 206; s. auch Erl. vom
1. Juli 1889 — UBBl. 641; 25. Juli 1892 —
UßBBl. 834; 12. Juli 1893— UBBl. 714; 25. Juli
1894 — U BBl. 704 — und die Dienstanw. für
die Rektoren in der Stadt Stettin — UBBl. 1894,
598). S. unten II a a. E.
II. Schulde putation im Bereiche
des Schulunterhaltungsgesetzes vom
28. Juli 1906 (GS. 335). Durch §8§ 43 u. 44
des genannte n G. s. sind für den Geltungsbereich
desselben die S. für die Stadtgemein-
den beibehalten worden (s. dritte AusfAnw.
zum Schn G. vom 6. Nov. 1907 — UBBl. 865).
a) Ihr Wirkungskreis und ihr Verhält-
nis gegenüber den Gemeindeorganen ist dahin
abgegrenzt, daß den Gemeindeorganen nach
den Bestimmungen der Gemeindeverfassungsge-
sette und des Schulunterhaltungsgesetzes die
Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung
der für die Schule erforderlichen Mittel, die
Verwaltung des Schulvermögens, die vermögens-
rechtliche Vertretung nach außen und die An-
stellung der Beamten vorbehalten bleibt, während
die S. einerseits als Organ des Gemeindevor-
standes die Verwaltung der der Gemeinde zu-
stehenden Angelegenheiten der Volksschule zu
führen, insbesondere die Verwendung der Mittel,
Sorge für Gebäude, Ausstattung, hygienische
Maßregeln, besondere Einrichtungen für arme und
schwächliche Kinder, Pflege der Beziehungen
zwischen Schule und Haus (Anweisung III 19),
andererseits die durch das Schulaussichtsgesetz vom
11. März 1872 (GS. 183) den Gemeinden und
deren Organen vorbehaltene Teilnahme an der
Schulaussicht auszuüben hat. In ersterer Be-
ziehung ist sie den Anordnungen des Gemeinde-
vorstandes, in letzterer den Anordnungen der
503
Schulaufsichtsbehörde als deren Organ nachzu-
kommen verpflichtet (§ 53 a. a. O.). Die S. übt
die Aufsicht in Gemeinschaft mit den Kreis= und
Ortsschulinspektoren; letzteren bleibt insbesondere
die technische Leitung und Beaussichtigung,
Feststellung der Lehr= und Lektionspläne, Ab-
haltung der Konferenzen, Revisionen, Wahr-
nehmung der Disziplin, Urlaubserteilung
(Anw. III 2), sowie di: Verteilung der
Lehrkräfte auf die einzelnen Klassen. Er-
weiterte Befugnisse nach Maßgabe des Erl.
vom 9. Febr. 1898 (s. oben) und 19. Dez. 1894
(Rektoren, s. oben) unter Mitwirkung der Kreis-
schulinspektoren sind den S. der kreisfreien Städte
(Errichtung neuer Schulen, Klassen, Lehrer-
stellen, Feststellung der Schulbezirke, Verteilung
der Lehrkräfte, Beurlaubung, Gestattung von
Nebenämtern, Zurückstellung vorzeitiger Auf-
nahme, Zurückhaltung von Kindern) in gewissem
Umfang auch S. nicht kreisfreier Städte mit
mehr als 25 Schulstellen übertragen (Anw. III 2
und U BBl. 1908 S. 522, 758). b) Die S. setzt
sich zusammen aus 1. einem bis drei Mit-
gliedern des Gemeindevorstandes (Beigeordneten,
Schöffen usw.). An Stelle eines Gemeindevor-
standsmitgliedes kann ein Stadtschulrat, auch
wenn er nicht Mitglied des Gemeindevorstandes
ist, in die S. eintreten (AuefAnw. A IV 1 a);
2. der gleichen Zahl von Mitgliedern der Stadt-
verordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.),
sowie 3. mindestens der gleichen Zahl von des
Erziehungs= und Volksschulwesens Kundigen, d. h.
nicht „technisch = pädagogisch" vorgebildeten,
sondern darin erfahrenen (U Bl. 1908, 760;
s. Anw. A IV 1c) Männern, unter diesen
mindestens einem Rektor (Hauptlehrer) oder
Lehrer an einer Volksschule. Hierzu treten:
4. der dem Dienstrange nach vorgehende oder
sonst der dem Dienstalter nach älteste Orts-
pfarrer, d. h. ein für den Schulverband zu-
ständiger Pfarrer — s. Anw. A IV 14 — der
ev. Landeskirche und der kath. Kirche, nicht der
sonst anerkannten Religionsgesellschaften. Statt
des vorgenannten Pfarrers kann, falls hierüber
ein Einverständnis zwischen der Schulaussichts-
behörde und der kirchlichen Ortsbehörde statt-
findet, ein anderer Geistlicher in die Schuldepu-
tation eintreten. Auf gleichem Wege ist für die
Fälle der Verhinderung des geistlichen Mit-
gliedes als dessen Vertreter ein anderer Geist-
licher zu bestimmen. Der Pfarrer vertritt die
Kirche. 5. Sofern sich in der Stadt mindestens
20 jüdische Volksschulkinder befinden, tritt außer-
dem der dem Dienstrange nach vorgehende oder
sonst der dem Dienstalter nach älteste Orts-
rabbiner, d. h. der für den Ort zuständige
(s. Anw A-VIe), ein. Die zuständigen Kreis-
schulinspektoren nehmen an den Sitzungen
der S. als Kommissare der Schulaussichts-
behörde teil und sind auf Verlangen jederzeit
zu hören. Sie können sich durch die Ortsschul-
inspektoren vertreten lassen (U BBl. 1908, 656;
1909, 332), Beschlüsse der S. beanstanden (Erl.
vom 9. Febr. 1898 Abs. 8 — UB#Bl. 271). Dem
Gemeindevorstand bleibt es überlassen, den
Stadtarzt und andere Gemeindebeamte zu den
Sitzungen der S. mit beratender Stimme abzu-
ordnen. Auch können die Stadtgemeinden durch
Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Schul-