8 62 Die öffentlichen Abgaben. 269
Weise ist doch dafür gesorgt, daß das gesamte Steuerkapital, das der Veranlagung
der Grund= und Gebäudesteuer zugrunde liegt, allmählich wächst. Allgemeine neue
Veranstaltungen der Abschätzung sind zwar in Aussicht genommen, aber jedesmal
der Gesetzgebung vorbehalten. Die neue Grundstener sollte den Betrag der aufgehobenen
Abgaben decken und war insosern ursprünglich eine Repartitionssteuer, sie betrug
anfangs 90% und die Gebäudesteuer 60% des latastrierten Steuerkapitals. Vom
Jahre 1876 ist die Steuerpflicht ermäßigt und zwar für die Gebäudesteuer auf 5,300:
für die Grundsteuer wurde zwar der Steuersatz von 90 beibehalten, aber das bezügliche
Steuerkapital einer allgemeinen Senkung von 6,61900 unterworfen. Später
wurde gelegentlich der Einführung der Vermögenssteuer, um eine Doppelbelastung
zu vermeiden, für diejenigen Grundstücke und Gebäude, die der Vermögenssteuer
unterliegen eine Herabsetzung der Grund= oder der Gebäudestener vorgesehen. Die
letzteren Steuern sind im Herzogtum zunächst auf 3/12, vom 1. Mai 1609 ab auf /12,
vom 1. Mai 1910 ab auf ½e herabgesetzt, eine weitere Herabsepung auf 93/10 ist in
Aussicht genommen, wenn der Ertrag der Vermögenssteuer mindestens 1000 000 M.
beträgt, doch ist derselbe für 1911 erst mit 915000 M. in Ansatz gebracht. Mit
der Umlegung der Grund= und der Gebändesteuer seit dem 1. Jan. 1866 kamen gleichzeitig
die bisherigen Abgaben vom Grund und Boden, soweit sie steuerlicher Natur
waren, in Fortfall 1). Nur zu ½ aufgehoben, aber im übrigen für ablösbar erklärt 2)
wurden die sogen. „Ordinärgefälle“, ein Gemisch der mannigfachsten überwiegend nicht
steuerrechtlichen Abgaben, welche von denjenigen Landesstellen erhoben wurden, über
die einst die Landesherrschaft zugleich die Gutsherrlichkeit ausgeübt hatte 3).
Die im Kataster vermerkte Abschätzung der Grundstücke stellt das Steuerkapital
fest auf Grund des Reinertrages oder Miectwertes nach allgemeinen Ertrags= bezw.
Mietwertsklassen. Zu diesem Zweck sind in den einzelnen Gemeinden die Reinerträge
der Grundstücke nach Geest und Marsch, sowie nach Kulturarten getrennt in Spezialertragsklassen,
die Gebäude in Spezialmietwertsklassen abgeschätzt und diese Spezialklassen
in die allgemeinen Ertrags= bezw. Mietwertsklassen eingeschätzt 1). Die Steuer
haftet auf jedem mit seinem Steuerkapital in der Mutterrolle gesondert aufgeführten
Grundstücke oder Gebäude. Zur Entrichtung verpflichtet ist der im Kataster verzeichnete
Besitzer; es kann aber Zahlung von jedem verlangt werden, der das Grundstück
in Nußung hat. Befreit von der Steuer sind die großherzogl. Schlösser mit Zubehör,
die Gebäude für den Gottesdienst samt Zubehör sowie die Begräbnisstätten, das
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1) Die aujgehobenen Abgaben waren in den verschiedenen Landesteilen des Herzoglums sehr
verschieden, gingen zum guten Teil noch auf das Mittelalter zurück, ja bestanden teilweise sogar
noch in Naturalien, vgl. die Aufzählung in Art. 1 des Ges. vom 18. Mai 1855, dazu Kollmann,
Das Herzogtum Oldenburg 1893 S. 111.
2) Ges. vom 16. Mai 1835 betr. die Ablösbarkeit der Ordinärgefälle aus dem Herzogimn
Oldenburg (GBl. für Old. Bd. 14 S. 745).
3) Vgl. die Abhandlung von Jan ßen über den Ursprung der Ordinärgefälle usw. in der
Zischr. Bd. IV 1877.
4) Für Grundstücke gibt es außer der Gruppe für völlig ertraglose Grundstücke 69 Klassen,
deren unterste einem Reinertrag von 50 Pf., deren höchste einem Reinertrag von 100 M. pro ha
entspricht; für Gebäude ist die Klassenzahl nicht beschränkt und beginnt mit ceinem Mictwert von 3M.
Gewisse Kosten der Unterhaltung, z. B. für Gebäude, werden in Abzug gebracht, aus#rordentliche
Kulturkosten, die von staatlich geregelten Genossenschaften getragen werden, z. B. für Bedeichung,
werden nicht abgczogen, aber nach dem Ges. vom 20. Juni 1839 der Genossenschaftslasse nach
dem Prozentsatz der Grundstener vergütet.