Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  62  Die  öffentlichen  Abgaben.  269

 

 

Weise  ist  doch  dafür  gesorgt,  daß  das  gesamte  Steuerkapital,  das  der  Veranlagung
der  Grund=  und  Gebäudesteuer  zugrunde  liegt,  allmählich  wächst.  Allgemeine  neue
Veranstaltungen  der  Abschätzung  sind  zwar  in  Aussicht  genommen,  aber  jedesmal
der  Gesetzgebung  vorbehalten.  Die  neue  Grundstener  sollte  den  Betrag  der  aufgehobenen
  Abgaben  decken  und  war  insosern  ursprünglich  eine  Repartitionssteuer,  sie  betrug
  anfangs  90%  und  die  Gebäudesteuer  60%  des  latastrierten  Steuerkapitals.  Vom
Jahre  1876  ist  die  Steuerpflicht  ermäßigt  und  zwar  für  die  Gebäudesteuer  auf  5,300:
für  die  Grundsteuer  wurde  zwar  der  Steuersatz  von  90  beibehalten,  aber  das  bezügliche
  Steuerkapital  einer  allgemeinen  Senkung  von  6,61900  unterworfen.  Später
wurde  gelegentlich  der  Einführung  der  Vermögenssteuer,  um  eine  Doppelbelastung
zu  vermeiden,  für  diejenigen  Grundstücke  und  Gebäude,  die  der  Vermögenssteuer
unterliegen  eine  Herabsetzung  der  Grund=  oder  der  Gebäudestener  vorgesehen.  Die
letzteren  Steuern  sind  im  Herzogtum  zunächst  auf  3/12,  vom  1.  Mai  1609  ab  auf  /12,
vom  1.  Mai  1910  ab  auf  ½e  herabgesetzt,  eine  weitere  Herabsepung  auf  93/10  ist  in
Aussicht  genommen,  wenn  der  Ertrag  der  Vermögenssteuer  mindestens  1000  000  M.
beträgt,  doch  ist  derselbe  für  1911  erst  mit  915000  M.  in  Ansatz  gebracht.  Mit
der  Umlegung  der  Grund=  und  der  Gebändesteuer  seit  dem  1.  Jan.  1866  kamen  gleichzeitig
  die  bisherigen  Abgaben  vom  Grund  und  Boden,  soweit  sie  steuerlicher  Natur
waren,  in  Fortfall  1).  Nur  zu  ½  aufgehoben,  aber  im  übrigen  für  ablösbar  erklärt  2)
wurden  die  sogen.  „Ordinärgefälle“,  ein  Gemisch  der  mannigfachsten  überwiegend  nicht
steuerrechtlichen  Abgaben,  welche  von  denjenigen  Landesstellen  erhoben  wurden,  über
die  einst  die  Landesherrschaft  zugleich  die  Gutsherrlichkeit  ausgeübt  hatte  3).

Die  im  Kataster  vermerkte  Abschätzung  der  Grundstücke  stellt  das  Steuerkapital
fest  auf  Grund  des  Reinertrages  oder  Miectwertes  nach  allgemeinen  Ertrags=  bezw.
Mietwertsklassen.  Zu  diesem  Zweck  sind  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  Reinerträge
der  Grundstücke  nach  Geest  und  Marsch,  sowie  nach  Kulturarten  getrennt  in  Spezialertragsklassen,
  die  Gebäude  in  Spezialmietwertsklassen  abgeschätzt  und  diese  Spezialklassen
  in  die  allgemeinen  Ertrags=  bezw.  Mietwertsklassen  eingeschätzt  1).  Die  Steuer
haftet  auf  jedem  mit  seinem  Steuerkapital  in  der  Mutterrolle  gesondert  aufgeführten
Grundstücke  oder  Gebäude.  Zur  Entrichtung  verpflichtet  ist  der  im  Kataster  verzeichnete
  Besitzer;  es  kann  aber  Zahlung  von  jedem  verlangt  werden,  der  das  Grundstück
in  Nußung  hat.  Befreit  von  der  Steuer  sind  die  großherzogl.  Schlösser  mit  Zubehör,
die  Gebäude  für  den  Gottesdienst  samt  Zubehör  sowie  die  Begräbnisstätten,  das

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1)  Die  aujgehobenen  Abgaben  waren  in  den  verschiedenen  Landesteilen  des  Herzoglums  sehr
verschieden,  gingen  zum  guten  Teil  noch  auf  das  Mittelalter  zurück,  ja  bestanden  teilweise  sogar
noch  in  Naturalien,  vgl.  die  Aufzählung  in  Art.  1  des  Ges.  vom  18.  Mai  1855,  dazu  Kollmann,
Das  Herzogtum  Oldenburg  1893  S.  111.

2)  Ges.  vom  16.  Mai  1835  betr.  die  Ablösbarkeit  der  Ordinärgefälle  aus  dem  Herzogimn
Oldenburg  (GBl.  für  Old.  Bd.  14  S.  745).

3)  Vgl.  die  Abhandlung  von  Jan  ßen  über  den  Ursprung  der  Ordinärgefälle  usw.  in  der
Zischr.  Bd.  IV  1877.

4)  Für  Grundstücke  gibt  es  außer  der  Gruppe  für  völlig  ertraglose  Grundstücke  69  Klassen,
deren  unterste  einem  Reinertrag  von  50  Pf.,  deren  höchste  einem  Reinertrag  von  100  M.  pro  ha
entspricht;  für  Gebäude  ist  die  Klassenzahl  nicht  beschränkt  und  beginnt  mit  ceinem  Mictwert  von  3M.
Gewisse  Kosten  der  Unterhaltung,  z.  B.  für  Gebäude,  werden  in  Abzug  gebracht,  aus#rordentliche
Kulturkosten,  die  von  staatlich  geregelten  Genossenschaften  getragen  werden,  z.  B.  für  Bedeichung,
werden  nicht  abgczogen,  aber  nach  dem  Ges.  vom  20.  Juni  1839  der  Genossenschaftslasse  nach
dem  Prozentsatz  der  Grundstener  vergütet.