Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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schriften ist die Anweisung vom 6. Nov. 1907 
(UnBl. 865) ergangen. 
A. Landgemeinden und Gutsbe- 
zirke, welche einen eigenen Schul- 
verband bilden. 1. Den Gemeinde- 
behörden liegt die Feststellung des Schul- 
haushalts, die Bewilligung der für die Schule 
ersorderlichen Mittel, die Rechnungsentlastung 
und die vermögensrechtliche Vertretung nach 
außen. insbesondere bei Vermögensaus- 
cinandersetzungen, Vereinbarungen über das 
Gastschulgeld, Beschluß über die Erhebung des 
Fremdenschulgeldes, Erwerb und Veräußerung 
des Schulvermögens (Anw. a. a. O. B 1) — nach 
Maßgabe der Landgemeindeordnungen, in Guts- 
bezirken dem Gutsvorsteher und im Falle der 
Unterverteilung der Schullasten (s. Schul- 
unterhaltung III 3B) einer zu diesem 
Zweck zu bildenden Gutsvertretung nach Maß- 
gabe des von dem Kr. zu erlassenden Statuts 
ob (§ 46). Abgesehen hiervon hat die Verwal- 
tung der der Gemeinde zustehenden Angelegen- 
heiten der Volksschule der Schulvorstand zu 
führen, welcher zugleich für die äußere 
Ordnung im Schulwesen zu sorgen und die 
Verbindung zwischen Schule und Elternhaus 
zu pflegen hat (§ 47 Abs. 1, 2). Die näheren 
Anweisungen werden von der Schulausfsichts- 
behörde (Regierung) getroffen. Zur Zuständig- 
keit des S. gehören insbesondere die nicht den 
Gemeindeorganen übertragenen Angolegenhei- 
ten betr. die Unterhaltung der Volksschulen, die 
Verwendung der Mittel innerhalb des Etats, 
die laufende Vermögensverwaltung. Der S. 
hat auf gute Reinigung, Lüftung, Heizung der 
Gebäude, Instandhaltung der Einrichtung, der 
Lehr= und Unterrichtsmittel, Innehaltung der 
Ferien uff. zu achten. Er soll den Schulbesuch 
fördern, bei Bestrafung der Versäumnisse mit- 
wirken, das Interesse der Eltern beleben (Eltern- 
abende, Vorträge, Schulfeste), für arme Schul- 
kinder sorgen (Suppenküchen uff.). Er soll auch 
in geeigneten Fällen (Festsetzung der Ferien, 
Aufnahme, Entlassung, Beurlaubung der Kinder) 
gehört werden (Anw. a. a. O. B 11). 
2. Der S. besteht in den einen Schulver- 
band bildenden Landgemeinden aus dem Ge- 
meindevorsteher, in der Prov. Westfalen und in 
der Rheinprovinz außerdem dem Amtmann 
bzw. Bürgermeister, einem — auch wo mehrere 
Schulen (Erl. vom 7. Dez. 1907 — U3 Bl. 
1908, 315) — von der Schulaufsichtsbehörde be- 
stimmten Lehrer der Schule und dem nach dem 
Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienst- 
ältesten derjenigen Pfarrer der ev. Landeskirche 
Wahl durch die Gutsvertretung erfolgt. 
  
und der kath. Kirche, zu deren Pfarreien die 
Schulkinder gehören. Statt des genannten 
Pfarrers kann ein anderer Geistlicher eintreten, 
falls hierüber Einverständnis zwischen der Schul- 
aufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde 
besteht. Auf den Eintritt des Rabbiners finden 
die für die Schuldeputation (s. d. II b) gegebenen 
Vorschriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt 
der Schulverband nur Schulen, die mit Lehr- 
kräften ein und derselben Konfession besetzt sind, 
so gehört weder der Pfarrer der anderen Kon- 
fession noch der Rabbiner dem S. an. Endlich 
gehören zum S. zwei bis sechs zu den Schulen 
des Schulverbandes — wenn auch nur gast- 
  
Schulvorstände 
weise (Anw. a. a. O. B III, 4) — gewiesene 
Einwohner. Die Festsetzung der Zahl der Mit- 
glieder erfolgt durch Beschluß der Gemeinde- 
organe. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre durch 
die Gemeindevertretung (Gemeindeversamm- 
lung). Die gewählten Mitglieder des S., sowie 
der Rabbiner bedürfen der Bestätigung der 
Schulaussichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde 
ist befugt, das Bestätigungsrecht auf die ihr 
nachgeordneten Organe zu übertragen. Betreffs 
des Ausschlusses von Mitgliedern des S. 
finden die Bestimmungen betreffs des Aus- 
schlusses der Mitglieder von Schuldeputationen 
(s. d. IIc) mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren bei dem Kreisausschuß stattfindet. 
Der Vorsitzende des S. wird von der 
Schulaufsichtsbehörde in der Regel aus der Zahl 
der Mitglieder des S. bestimmt. Der geschicht- 
lichen Entwicklung in der Mehrzahl der Provin- 
zen wird es entsprechen, meistens den Orts- 
schulinspektor, sofern er Mitglied ist, 
mit dem Vorsitz zu betrauen (Anw. a. a. O. 
B III, 8). Der Vorsitzende kann widerruf- 
lich bestellt werden, z. B. sofern er Ortsschul- 
inspektor ist, auf die Dauer dieses Amtes (Erl. 
vom 26. März 1908 — Uh Bl. 521). Es kann 
ihm eine Entschädigung gewährt werden; 
bare Auslagen sind zu ersetzen (Erl. vom 6. Jan. 
1910 — UZBl. 305; s. Erl. vom 1. Sept. 
1910 — UsZBl. 865). Eine Teilung des Vor- 
sitzes nach Geschäftszweigen ist zulässig (§ 47 
Abs. 3—8). Wegen Bildung von Schuldeputa- 
tionen in Landgemeinden s. Schuldeputa- 
tionen IV. 
3. In Gutsbezirken die einen eigenen 
Schulverband bilden, ist im Falle der Unter- 
verteilung der Schullasten ein S. zu bilden, 
auf dessen Befugnisse und Zusammensetzung 
die für die S. der Landgemeinden gegebenen 
Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung 
finden, daß die Zahl der Mitglieder in dem zu 
erlassenden Statut festgesetzt wird und daß 9n 
In 
anderen Gutsbezirken bestimmt der Gutsvor- 
steher die Zahl der aus den Einwohnern des 
Schulverbandes zu entnehmenden Mitglieder 
und ernennt sie. Die ernannten Mitglieder 
bedürfen der Bestätigung der Schulaufsichts- 
behörde. S. der letzteren Art haben nur für 
die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen 
und die Verbindung mit dem Elternhaus zu 
pflegen (§ 47 Abs. 11 u. 12). 
4. In Landgemeinden (Gutsbezirken), welche 
neben lediglich mit ev. Lehrkräften besetzten 
Schulen solche mit nur kath. Lehrkräften be- 
setzte oder neben der einen oder anderen Art 
sog. Simultanschulen unterhalten, ist unter 
Bestätigung der Schulaussichtsbehörde zur Für- 
sorge für die äußeren Angelegenheiten der 
Volksschule und für die Pflege der Verbindung 
mit dem Elternhaus für jede einzelne Schule 
oder für mehrere Schulen derselben Art als 
Organ des S. eine besondere Schulkom- 
mission einzusetzen, auf deren Zusammen- 
setzung usw. die für die S. der Gemeinden 
gegebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung 
finden (§ 48). 
8. Gesamtschulverbände. 1. Die
	        
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