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schriften ist die Anweisung vom 6. Nov. 1907
(UnBl. 865) ergangen.
A. Landgemeinden und Gutsbe-
zirke, welche einen eigenen Schul-
verband bilden. 1. Den Gemeinde-
behörden liegt die Feststellung des Schul-
haushalts, die Bewilligung der für die Schule
ersorderlichen Mittel, die Rechnungsentlastung
und die vermögensrechtliche Vertretung nach
außen. insbesondere bei Vermögensaus-
cinandersetzungen, Vereinbarungen über das
Gastschulgeld, Beschluß über die Erhebung des
Fremdenschulgeldes, Erwerb und Veräußerung
des Schulvermögens (Anw. a. a. O. B 1) — nach
Maßgabe der Landgemeindeordnungen, in Guts-
bezirken dem Gutsvorsteher und im Falle der
Unterverteilung der Schullasten (s. Schul-
unterhaltung III 3B) einer zu diesem
Zweck zu bildenden Gutsvertretung nach Maß-
gabe des von dem Kr. zu erlassenden Statuts
ob (§ 46). Abgesehen hiervon hat die Verwal-
tung der der Gemeinde zustehenden Angelegen-
heiten der Volksschule der Schulvorstand zu
führen, welcher zugleich für die äußere
Ordnung im Schulwesen zu sorgen und die
Verbindung zwischen Schule und Elternhaus
zu pflegen hat (§ 47 Abs. 1, 2). Die näheren
Anweisungen werden von der Schulausfsichts-
behörde (Regierung) getroffen. Zur Zuständig-
keit des S. gehören insbesondere die nicht den
Gemeindeorganen übertragenen Angolegenhei-
ten betr. die Unterhaltung der Volksschulen, die
Verwendung der Mittel innerhalb des Etats,
die laufende Vermögensverwaltung. Der S.
hat auf gute Reinigung, Lüftung, Heizung der
Gebäude, Instandhaltung der Einrichtung, der
Lehr= und Unterrichtsmittel, Innehaltung der
Ferien uff. zu achten. Er soll den Schulbesuch
fördern, bei Bestrafung der Versäumnisse mit-
wirken, das Interesse der Eltern beleben (Eltern-
abende, Vorträge, Schulfeste), für arme Schul-
kinder sorgen (Suppenküchen uff.). Er soll auch
in geeigneten Fällen (Festsetzung der Ferien,
Aufnahme, Entlassung, Beurlaubung der Kinder)
gehört werden (Anw. a. a. O. B 11).
2. Der S. besteht in den einen Schulver-
band bildenden Landgemeinden aus dem Ge-
meindevorsteher, in der Prov. Westfalen und in
der Rheinprovinz außerdem dem Amtmann
bzw. Bürgermeister, einem — auch wo mehrere
Schulen (Erl. vom 7. Dez. 1907 — U3 Bl.
1908, 315) — von der Schulaufsichtsbehörde be-
stimmten Lehrer der Schule und dem nach dem
Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienst-
ältesten derjenigen Pfarrer der ev. Landeskirche
Wahl durch die Gutsvertretung erfolgt.
und der kath. Kirche, zu deren Pfarreien die
Schulkinder gehören. Statt des genannten
Pfarrers kann ein anderer Geistlicher eintreten,
falls hierüber Einverständnis zwischen der Schul-
aufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde
besteht. Auf den Eintritt des Rabbiners finden
die für die Schuldeputation (s. d. II b) gegebenen
Vorschriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt
der Schulverband nur Schulen, die mit Lehr-
kräften ein und derselben Konfession besetzt sind,
so gehört weder der Pfarrer der anderen Kon-
fession noch der Rabbiner dem S. an. Endlich
gehören zum S. zwei bis sechs zu den Schulen
des Schulverbandes — wenn auch nur gast-
Schulvorstände
weise (Anw. a. a. O. B III, 4) — gewiesene
Einwohner. Die Festsetzung der Zahl der Mit-
glieder erfolgt durch Beschluß der Gemeinde-
organe. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre durch
die Gemeindevertretung (Gemeindeversamm-
lung). Die gewählten Mitglieder des S., sowie
der Rabbiner bedürfen der Bestätigung der
Schulaussichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde
ist befugt, das Bestätigungsrecht auf die ihr
nachgeordneten Organe zu übertragen. Betreffs
des Ausschlusses von Mitgliedern des S.
finden die Bestimmungen betreffs des Aus-
schlusses der Mitglieder von Schuldeputationen
(s. d. IIc) mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren bei dem Kreisausschuß stattfindet.
Der Vorsitzende des S. wird von der
Schulaufsichtsbehörde in der Regel aus der Zahl
der Mitglieder des S. bestimmt. Der geschicht-
lichen Entwicklung in der Mehrzahl der Provin-
zen wird es entsprechen, meistens den Orts-
schulinspektor, sofern er Mitglied ist,
mit dem Vorsitz zu betrauen (Anw. a. a. O.
B III, 8). Der Vorsitzende kann widerruf-
lich bestellt werden, z. B. sofern er Ortsschul-
inspektor ist, auf die Dauer dieses Amtes (Erl.
vom 26. März 1908 — Uh Bl. 521). Es kann
ihm eine Entschädigung gewährt werden;
bare Auslagen sind zu ersetzen (Erl. vom 6. Jan.
1910 — UZBl. 305; s. Erl. vom 1. Sept.
1910 — UsZBl. 865). Eine Teilung des Vor-
sitzes nach Geschäftszweigen ist zulässig (§ 47
Abs. 3—8). Wegen Bildung von Schuldeputa-
tionen in Landgemeinden s. Schuldeputa-
tionen IV.
3. In Gutsbezirken die einen eigenen
Schulverband bilden, ist im Falle der Unter-
verteilung der Schullasten ein S. zu bilden,
auf dessen Befugnisse und Zusammensetzung
die für die S. der Landgemeinden gegebenen
Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung
finden, daß die Zahl der Mitglieder in dem zu
erlassenden Statut festgesetzt wird und daß 9n
In
anderen Gutsbezirken bestimmt der Gutsvor-
steher die Zahl der aus den Einwohnern des
Schulverbandes zu entnehmenden Mitglieder
und ernennt sie. Die ernannten Mitglieder
bedürfen der Bestätigung der Schulaufsichts-
behörde. S. der letzteren Art haben nur für
die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen
und die Verbindung mit dem Elternhaus zu
pflegen (§ 47 Abs. 11 u. 12).
4. In Landgemeinden (Gutsbezirken), welche
neben lediglich mit ev. Lehrkräften besetzten
Schulen solche mit nur kath. Lehrkräften be-
setzte oder neben der einen oder anderen Art
sog. Simultanschulen unterhalten, ist unter
Bestätigung der Schulaussichtsbehörde zur Für-
sorge für die äußeren Angelegenheiten der
Volksschule und für die Pflege der Verbindung
mit dem Elternhaus für jede einzelne Schule
oder für mehrere Schulen derselben Art als
Organ des S. eine besondere Schulkom-
mission einzusetzen, auf deren Zusammen-
setzung usw. die für die S. der Gemeinden
gegebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung
finden (§ 48).
8. Gesamtschulverbände. 1. Die