Schulvorstände 527
Verwaltung sämtlicher Schulangelegenheiten, und besitzer ernannten Mitglieder des S., sowie
zwar sowohl derjenigen, welche in den Städten der Rabbiner bedürfen der Bestätigung
und den einen eigenen Schulverband bildenden der Schulaussichtsbehörde (§8 50, 52 Abs. 2).
Landgemeinden den Gemeindcorganen, wie 3. Der Verbandsvorsteher, sowie
auch derjenigen, welche den Schuldeputationen ein Stellvertreter für ihn werden von der Schul-
bzw. den S. übertragen sind, erfolgt in Gesamt= aufsichtsbehörde aus der Zahl der Mitglieder
schulverbänden durch den Schulvorstand des Sernannt. Die Ernennung kann wider-
und den Verbandsvorsteher. Letzterer ruflich erfolgen (Erl. vom 26. März 1908 —
ist die ausführende Behörde (& 49). UBBl. 521; s. oben A 2 a. E.). Auch Geistliche,
2. Der Schulvorstand besteht aus die zu Verbandsvorstehern ernannt werden (Erl.
Vertretern der zum Schulverbande gehörigen vom 30. Dez. 1907 — U#Bl. 1908, 376), müssen
Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde vereidigt werden (Erl. vom 6. Febr. 1908 —
und jeder Gutsbezirk sind wenigstens durch U ZBBl. 384). Sie führen ein Dienstsiegel
einen Abgcordneten zu vertreten. Die Ge--(Erl. vom 6. Juli 1908 — ugBl. 755). Ist keine
samtzahl der Vertreter muß mindestens drei' gecignete Persönlichkeit im S. vorhanden, so
betragen. Das Verhältnis, in welchem die wird von der Schulaussichtsbehörde eine andere
zum Schulverbande gehörigen Gemeinden und Persönlichkeit kommissarisch mit den Geschäften
Gutsbezirke im S. zu vertreten sind, und des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters be-
das den Vertretern beizulegende Stimm- traut. Der kommissarische Vorsitzende hat in
recht bemißt sich nach dem Gesamtbetrage der den Angelegenheiten der Feststellung des Schul-
von den Gemeinden und Gutsbezirken für die haushalts½ der Bewilligung der für die Schule
Verbindlichkeiten des Schulverbandes zu ent= erforderlichen Mittel und der Rechnungsent-
richtenden Abgaben. Mit dieser Maßgabe lastung kein Stimmrecht. In der Prov. West-
beschließt über die Zahl der Vertreter, das ihnen falen versieht der Amtmann, in der Rhein-
beizulegende Stimmrecht und ihre Verteilung provinz der Bürgermeister das Amt des Ver-
auf die Gemeinden und Gutsbezirke mangels bandsvorstehers für die in seinem Amte bzw.
einer Einigung der Beteiligten für einen Zeit= seiner Bürgermeisterei bestehenden Gesamtschul-
raum von je fünf Jahren der KrdA., sosern eine verbände (§ 51 Abs. 1 u. 3, und wegen der dem
Stadt beteiligt ist, der Bezä. Die Zahl der Verbandsvorsteher zu gewährenden Entschädi-
Vertreter soll nicht zu groß sein „Erl. vom gung s. 8 52 Abs. 3). Der Verbandsvorsteher be-
22. Aug. 1907 — UZBl. 790). Die Ver- reitet die Beschlüsse des S. vor, beruft
tretung der Landgemeinden crfolgt durch ihn, führt den Vorsitz in den Versammlungen
den Gemeindevorsteher, d. h. die nach der Ge= und bringt die Beschlüsse zur Ausführung. Be-
meindeordnung an der Spitze der Gemeinde= schlüsse, welche die Befugnisse des S. überschreiten,
verwaltung stehende Persönlichkeit (Anw. a. a. O. die Gesetze, das Gemeinwohl oder das Interesse
III, 1) oder seinen Stellvertreter und durch des Verbandes verletzen, hat der Verbands-
andere von der Gemeindevertretung (Gemeinde= vorsteher entstehendenfalls auf Anweisung der
versammlung) aus den zum Schulbezirt des Ver--Schulaussichtsbehörde zu beanstanden. Gegen
bandes gehörigen Einwohnern auf sechs Jahre die Verfügung steht dem S. die Klage im Ver-
zu wählende Abgeordnete. Die Vertretung der waltungs streitverfahren binnen zwei Wochen
Stadtgemeinden erfolgt durch den Bürgermeister beim BezA. zu. Der Verbandsvorsteher ver-
oder den Beigcordneten (zweiten Bürgermeister) tritt den Schulverband nach außen. Ur-
oder ein sonstiges Magistratsmitglied und durch kunden, welche den Schulverband verpflich-
andere von der Stadtverordnetenversammlung ten, sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem
gleicherweise zu wählende Abgcordnete. Wähl- Stellvertreter und einem Mitgliede des S. zu
bar sind nur die zur Übernahme des Amtes als vollziehen (§ 53). Der Verbandsvorsteher hat
Gemeindeverordnete (Gemeindeausschußmitglie= die Leistungen für den Verband und die Schule
der, Stadtverordnete) befähigten Personen. Die nach den Gesetzen und Beschlüssen des S. auf
dem Gutsbezirke zustehenden Stim= die Gemeinden (Gutsbezirle) und Dritte, nach
men werden vom Gutsbesitzer oder dessen Be= öffentlichem Recht Verpflichtete, jzuverteilen
auftragten geführt. Der Gutsbesitzer tann auch und wegen ihrer Einzichung und Abführung die
eine der ihm zustehenden Stimmenzahl ent= erforderlichen Anordnungen zu treffen. Zur
sprechende Anzahl von Vertretern ernennen. Im Einziehung kirchlicher Einkünfte bei
Falle der Unterverteilung der Schullasten ist vereinigten Schul= und Kirchenämtern ist er
über die Führung der dem Gutsbezirke zustehen= nicht besugt (U. ZBBl. 1906, 505). Gegen die
den Stimmen in dem vom Kr. zu erlassenden Veranlagung steht den Beteiligten binnen vier
Statut mit der Maßgabe Bestimmung zu WMochen der Einspruch zu. Auf Beschwerden
trefsen, daß das Stimmrecht tunlichst der Bei= und Einsprüche, betrefsend: a) die Verpflichtung
tragspflicht angepaßt wird. Abweichungen der Zahlung von Fremdenschulgeld (s. Schul-
von den vorstehenden Bestimmungen können geld D, b) die Heranziehung der einzelnen
auf Antrag eines Beteiligten (Gemeinde, Guts= Gemeinden und Gutsbezirke sowie nach öffent-
bezirl) unter Genehmigung der Schulaufsichts= lichem Recht verpflichteter Dritter zu den Leistun-
behörde durch den KrA., sofern eine Stadt be-gen für den Verband und die Schule, beschließt
teiligt ist, durch den Bez A. festgesetzt werden. der Verbandsvorsteher. Gegen den Beschluß
Auf den Eintritt der Geistlichen, findet binnen zwei Wochen die Klage im Ver-
Rabbiner und Lehrer finden die Vor= waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in
schriften für die S. der Landgemeinden, ebenso erster Instanz der Kr A., sofern eine Stadt be-
diejenigen betreffs ihres Ausschlusses (A 2) An-- teiligt ist, der BezX. Beschwerden und Ein-
wendung. Die gewählten und die vom Guts= sprüche haben keine ausschiebende Wirkung.