Senate — Sicherheitsmänner
Senate werden die bei den höheren, zur Recht-
sprechung berufenen Behörden gebildeten Ab-
teilungen genannt. Es gibt Zivil= und Straf-
sowie Steuersenate. S. im übrigen Ober-
landesgerichte, Kammergericht,
Reichsgericht, Oberverwaltungs-
gericht, Oberlandeskulturgericht,
und Reichsversicherungsamt.
Senate bei den Oberlandesgerichten (s. d. II)
und Disziplinargerichte II; bei dem
Oberverwaltungsgerichte (s. d. II) und Diszi-
plinarsenat; bei den Hochschulen s. Uni-
versitäten; Technische Hochschulen
II; Tierärztliche Hochschulen.
Senatoren heißen die Magistratsmitglieder in
den Städten der Prov. Hannover, insoweit nicht
ortsstatutarisch eine andere Bezeichnung festge-
setzt worden ist. In den schlesw.-holst. Städten
ist die Bezeichnung S. wahlweise für die Rats-
verwandten zugelassen. S. Magistrate lle,
Ratsverwandte.
Seniorat ist ein Familienfideikommiß, bei dem
jedesmal das den Jahren nach älteste Familien-
mitglied zur Nachfolge berufen ist. Im Gebiete
des ALR. ist die Errichtung von S. nicht mehr
gestattet (AL R. II, 4 88 135, 140). S. auch
Familienfideikommiß zu IIlc.
Separationen und Separationsinteressen s.
Gemeinheitsteilungen.
Separationsrezesse s. Rezesse.
Separationswege s. Interessenten-
wege.
Sequnestration s. Zwan gsverwaltungl.
Serienlose s. Inhaberpapiere II und
Spielgesellschaften.
Serienlosgesellschaften s. Spielgesell-
schaften.
Servis und Servistarif. I. Das Wort Servis
hat eine doppelte Bedeutung. Einerseits wird
damit die Entschädigung bezeichnet, welche für
die auf Grund des Quartierleistungsgesetzes vom
25. Juni 1868 (s. d.) bereit gestellten, im Regu-
lativ (Beil. A zum Gesetze) näher bezeichneten
Leistungen für die bewaffnete Macht an Frie-
densquartieren, Stallung, Geschäfts-, Wacht-
und Arrestlokalen nebst Ausstattung, Einrichtung,
Beheizung, Beleuchtung usw. den zur Hergabe
verpflichteten Gemeinden vergütet wird (Na-
turalquartierservis). Die den Ge-
meinden zu gewährende Entschädigung ist für die
einzelnen Chargen und für die Jahreszeiten ver-
schieden. Die Zusammenstellung dieser Ent-
schädigungen ist der sog. Servistarif
(früher Beil. B zum G. vom 25. Juni 1868,
jetzt Beil. I zum G. vom 6. Juli 1904 — RGl.
272). Welche Stellen des Landheeres, der Ma-
rine und des Reichsmilitärgerichts unter die
Ziff. 1—8 A des Servistarifs fallen, wird durch
den jedesmaligen Reichshaushaltsetat bestimmt
(§ 1 Abs. 1 des G. vom 6. Juli 1904). Die Ver-
schiedenheiten, welche in bezug auf die Höhe
der zu gewährenden Servisbeträge durch die
Größe usw. des Ortes bedingt waren, sind in
Fortfall gebracht worden. Seit dem G. vom
17. Mai 1906 (REBl. 473) sind die Servis-
beträge einheitlich, und zwar nach Klasse I1 der
früheren Servisklasseneinteilung festgesetzt.
II. Andererseits wurde mit Servis die nach
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sionsfähige Entschädigung bezeichnet, welche den
Offizieren, Arzten und Militärbeamten, die
Wohnung und Feuerung nicht in natura emp-
fingen, bisher für die Befriedigung des Woh-
nungsbedürfnisses außer dem Wohnungsgeld-
zuschuß gezahlt wurde. Dieser sog. Personal-
ser vis ist seit dem 1. April 1906 beseitigt (vol.
Denkschrift zum Hauptetat des Reichshaushalts-
etats von 1906 S. 65 ff.).
III. Für die Wohnungsgeldbzuschüsse der Staats-
beamten und Lehrer sind die ehemaligen Servis-
klassen nicht mehr matgebend. S. Woh-
nungsgeldzuschüsse.
Servituten s. Dienstbarkeiten I.
Seuchen s. libertragbare Krank-
heiten und Viehseuchengesetze.
Sicherheit (öffentliche) f. L ffentliche
Ruhe, Sicherheit und Ordnung.
Sicherheitshäfen s. Häfen.
Eicherheitshypothek s. Zwangsverstei-
gerung I.
SEicherheitsmänner sind Vertrauensmänner
der Bergarbeiter (s. d.), die zur Vermeidung von
Unglücksfällen und Erkrankungen der Arbeiter
beim Bergbau die Sicherheit des Betriebes zu
überwachen haben. Auf Steinkohlenbergwerken,
auf unterirdisch betriebenen Braunkohlen= und
Erzbergwerken, sowie auf Kalisalzbergwerken
oder auf selbständigen Betriebsanlagen dieser
Art müssen, wenn darauf mindestens 100 Ar-
beiter beschäftigt werden, S. vorhanden sein.
Von jeder Steigerabteilung muß, wenn nicht
auf Antrag des Wertbesitzers die Wahl nach Fahr-
abteilungen erfolgt, ein S. gewählt werden.
Bei Einrichtungen von Fahrabteilungen werden
die S. auf die verschiedenen Fahrabteilungen
verteilt. Die Wahl erfolgt nach Steiger= oder nach
Fahrabteilungen. Wahlberechtigt sind nur voll-
jährige Arbeiter, welche seit Eröffnung des Be-
triebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die S.
müssen mindestens 30 Jahre alt und wahlberech-
tigt sein, sowie außerdem mindestens zwei Jahre
auf gleichartigen Bergwerken desselben Bezirks
gearbeitet haben und mindestens 5 Jahre als
Häuer beschäftigt gewesen sein. Die S. dürfen
weder selbst Gast= oder Schankwirtschaft betreiben,
noch denselben Hausstand mit einem Angehörigen
teilen, der ein solches Gewerbe betreibt. Wähler
und S. müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die S.
außerdem der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig sein. Die Wahl erfolgt auf min-
destens ein und auf höchstens fünf Jahre. Wird
die Wahl nicht vorgenommen, oder sind wahl-
berechtigte oder wählbare Personen nicht vor-
handen, so ernennt das Oberbergamt die S.;
auch kann es Personen für wählbar erklären, die
nur zwei Jahre als Häuer gearbeitet haben.
Die S. wählen, soweit die Arbeit unter Tage in
Betracht kommt, die Mitglieder des Arbeiter-
ausschusses (. d. II).
Die S. sind in der Steigerabteilung, in der sie
gewählk find, zu beschäftigen. Sie sind befugt,
an den Unfalluntersuchungen (s. d.) teilzunehmen
und im Monat zweimal die Steigerabteilung zu
befahren, um sie auf die Sicherheit des Lebens
und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen.
dem Naturalquartierservistarif abgestufste pen--] Die Befahrung erfolgt in Begleitung einer Auf-