Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Senate — Sicherheitsmänner 
Senate werden die bei den höheren, zur Recht- 
sprechung berufenen Behörden gebildeten Ab- 
teilungen genannt. Es gibt Zivil= und Straf- 
sowie Steuersenate. S. im übrigen Ober- 
landesgerichte, Kammergericht, 
Reichsgericht, Oberverwaltungs- 
gericht, Oberlandeskulturgericht, 
und Reichsversicherungsamt. 
Senate bei den Oberlandesgerichten (s. d. II) 
und Disziplinargerichte II; bei dem 
Oberverwaltungsgerichte (s. d. II) und Diszi- 
plinarsenat; bei den Hochschulen s. Uni- 
versitäten; Technische Hochschulen 
II; Tierärztliche Hochschulen. 
Senatoren heißen die Magistratsmitglieder in 
den Städten der Prov. Hannover, insoweit nicht 
ortsstatutarisch eine andere Bezeichnung festge- 
setzt worden ist. In den schlesw.-holst. Städten 
ist die Bezeichnung S. wahlweise für die Rats- 
verwandten zugelassen. S. Magistrate lle, 
Ratsverwandte. 
Seniorat ist ein Familienfideikommiß, bei dem 
jedesmal das den Jahren nach älteste Familien- 
mitglied zur Nachfolge berufen ist. Im Gebiete 
des ALR. ist die Errichtung von S. nicht mehr 
gestattet (AL R. II, 4 88 135, 140). S. auch 
Familienfideikommiß zu IIlc. 
Separationen und Separationsinteressen s. 
Gemeinheitsteilungen. 
Separationsrezesse s. Rezesse. 
Separationswege s. Interessenten- 
wege. 
Sequnestration s. Zwan gsverwaltungl. 
Serienlose s. Inhaberpapiere II und 
Spielgesellschaften. 
Serienlosgesellschaften s. Spielgesell- 
schaften. 
Servis und Servistarif. I. Das Wort Servis 
hat eine doppelte Bedeutung. Einerseits wird 
damit die Entschädigung bezeichnet, welche für 
die auf Grund des Quartierleistungsgesetzes vom 
25. Juni 1868 (s. d.) bereit gestellten, im Regu- 
lativ (Beil. A zum Gesetze) näher bezeichneten 
Leistungen für die bewaffnete Macht an Frie- 
densquartieren, Stallung, Geschäfts-, Wacht- 
und Arrestlokalen nebst Ausstattung, Einrichtung, 
Beheizung, Beleuchtung usw. den zur Hergabe 
verpflichteten Gemeinden vergütet wird (Na- 
turalquartierservis). Die den Ge- 
meinden zu gewährende Entschädigung ist für die 
einzelnen Chargen und für die Jahreszeiten ver- 
schieden. Die Zusammenstellung dieser Ent- 
schädigungen ist der sog. Servistarif 
(früher Beil. B zum G. vom 25. Juni 1868, 
jetzt Beil. I zum G. vom 6. Juli 1904 — RGl. 
272). Welche Stellen des Landheeres, der Ma- 
rine und des Reichsmilitärgerichts unter die 
Ziff. 1—8 A des Servistarifs fallen, wird durch 
den jedesmaligen Reichshaushaltsetat bestimmt 
(§ 1 Abs. 1 des G. vom 6. Juli 1904). Die Ver- 
schiedenheiten, welche in bezug auf die Höhe 
der zu gewährenden Servisbeträge durch die 
Größe usw. des Ortes bedingt waren, sind in 
Fortfall gebracht worden. Seit dem G. vom 
17. Mai 1906 (REBl. 473) sind die Servis- 
beträge einheitlich, und zwar nach Klasse I1 der 
früheren Servisklasseneinteilung festgesetzt. 
II. Andererseits wurde mit Servis die nach 
  
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sionsfähige Entschädigung bezeichnet, welche den 
Offizieren, Arzten und Militärbeamten, die 
Wohnung und Feuerung nicht in natura emp- 
fingen, bisher für die Befriedigung des Woh- 
nungsbedürfnisses außer dem Wohnungsgeld- 
zuschuß gezahlt wurde. Dieser sog. Personal- 
ser vis ist seit dem 1. April 1906 beseitigt (vol. 
Denkschrift zum Hauptetat des Reichshaushalts- 
etats von 1906 S. 65 ff.). 
III. Für die Wohnungsgeldbzuschüsse der Staats- 
beamten und Lehrer sind die ehemaligen Servis- 
klassen nicht mehr matgebend. S. Woh- 
nungsgeldzuschüsse. 
Servituten s. Dienstbarkeiten I. 
Seuchen s. libertragbare Krank- 
heiten und Viehseuchengesetze. 
Sicherheit (öffentliche) f. L ffentliche 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung. 
Sicherheitshäfen s. Häfen. 
Eicherheitshypothek s. Zwangsverstei- 
gerung I. 
SEicherheitsmänner sind Vertrauensmänner 
der Bergarbeiter (s. d.), die zur Vermeidung von 
Unglücksfällen und Erkrankungen der Arbeiter 
beim Bergbau die Sicherheit des Betriebes zu 
überwachen haben. Auf Steinkohlenbergwerken, 
auf unterirdisch betriebenen Braunkohlen= und 
Erzbergwerken, sowie auf Kalisalzbergwerken 
oder auf selbständigen Betriebsanlagen dieser 
Art müssen, wenn darauf mindestens 100 Ar- 
beiter beschäftigt werden, S. vorhanden sein. 
Von jeder Steigerabteilung muß, wenn nicht 
auf Antrag des Wertbesitzers die Wahl nach Fahr- 
abteilungen erfolgt, ein S. gewählt werden. 
Bei Einrichtungen von Fahrabteilungen werden 
die S. auf die verschiedenen Fahrabteilungen 
verteilt. Die Wahl erfolgt nach Steiger= oder nach 
Fahrabteilungen. Wahlberechtigt sind nur voll- 
jährige Arbeiter, welche seit Eröffnung des Be- 
triebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen 
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die S. 
müssen mindestens 30 Jahre alt und wahlberech- 
tigt sein, sowie außerdem mindestens zwei Jahre 
auf gleichartigen Bergwerken desselben Bezirks 
gearbeitet haben und mindestens 5 Jahre als 
Häuer beschäftigt gewesen sein. Die S. dürfen 
weder selbst Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, 
noch denselben Hausstand mit einem Angehörigen 
teilen, der ein solches Gewerbe betreibt. Wähler 
und S. müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die S. 
außerdem der deutschen Sprache in Wort und 
Schrift mächtig sein. Die Wahl erfolgt auf min- 
destens ein und auf höchstens fünf Jahre. Wird 
die Wahl nicht vorgenommen, oder sind wahl- 
berechtigte oder wählbare Personen nicht vor- 
handen, so ernennt das Oberbergamt die S.; 
auch kann es Personen für wählbar erklären, die 
nur zwei Jahre als Häuer gearbeitet haben. 
Die S. wählen, soweit die Arbeit unter Tage in 
Betracht kommt, die Mitglieder des Arbeiter- 
ausschusses (. d. II). 
Die S. sind in der Steigerabteilung, in der sie 
gewählk find, zu beschäftigen. Sie sind befugt, 
an den Unfalluntersuchungen (s. d.) teilzunehmen 
und im Monat zweimal die Steigerabteilung zu 
befahren, um sie auf die Sicherheit des Lebens 
und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen. 
dem Naturalquartierservistarif abgestufste pen--] Die Befahrung erfolgt in Begleitung einer Auf-
	        
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