Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

714 Thronlehen — Tierärzte 
fassung keine Bestimmungen. Das Unternehmen, I für die Approbation ist das Bestehen einer natur- 
die T. gewaltsam zu ändern, wird als Hochver- wissenschaftlichen Prüfung und der tierärztlichen 
rat bestraft (StGB. § 81). Der Thronfolger führt, Fachprüfung vor dem Direktor (Rektor) und dem 
sofern er von dem Könige direkt abstammt, den Lehrerkollegium einer deutschen tierärztlichen 
Titel „Kronprinz“ mit dem Prädikat Kais. und Lehranstalt (s. Tierärztliche Hochschulen). 
Kgl. Hoheit (Versailler Proklamation vom Die erstere Prüfung ist nach einem mindestens 
18. Jan. 1871 — MBl. 2; vgl. Reichs er- dreisemestrigen Studium auf tierärztlichen oder 
fassung l)z ist er ein Seitenverwandter, so anderen höheren wissenschaftlichen deutschen 
ist bisher der Titel „Prinz von Preußen"“ üblich 1 Lehranstalten, die Fachprüfung nach einem min- 
gewesen. destens siebensemestrigen Studium auf gleichen 
Arndt, Verfassungs--Urkunde, 1907, S. 209 ff. Anstalten abzulegen, wovon nach Bestehen der 
Thronlehen sind Lehen, bei welchen die Krone naturwissenschaftlichen Prüfung mindestens drei 
Lehnsherr ist. Während bei den sonstigen Lehen Semester auf deutschen tierärztlichen Lehranstal- 
(s. d.) die Bestimmungen im Art. 2 des die ten zugebracht sein müssen. Außerhalb Preußens 
Art. 40 u. 41 Vl. ersetzenden G. vom 5. Juni bestehen solche in München, Dresden, Stuttgart 
1852 (GS. 319) Platz greifen, sind die T. aus- und Gießen. Als Mindestmaß der wissen- 
drücklich aufrechterhalten worden (Art. 3 a. a. O.; ; schaftlichen Vorbildung für das 
vgl. auch ESGBGB. Art. 59). Das Ober tierärztliche Studium wurde nach Beseitigung 
eigentum der Krone mit den daraus folgen- älterer Vorschriften, in denen approbierte T. 
den Rechten — Heimfallsrecht und Zahlung der I. und II. Klasse unterschieden wurden und für 
Rekognitionsgefälle bei Lehnerneuerungen — be- die T. der I. Klasse die Reife für die Obersekunda 
steht daher unverändert fort (s. auch Abl G. vom verlangt war, seit 1869 nur die Reife für die 
2. März 1850 — GS. 77 — §2 Ziff. 1)0. Die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Real- 
Angelegenheiten der T. gehören zum Ressort des schule vorgeschrieben. Seit 1. Okt. 1879 war 
IM. und des Md J. (AE. vom 3. Okt. 1848 — der Nachweis der Vorbildung durch das Reife- 
GE. 269). Zu den T. gehört u. a. das Fürsten= zeugnis für die Prima eines Gymnasiums oder 
tum Krotoschin in der Prov. Posen (s. auch eines Realgymnasiums oder einer gleichstehenden 
Lehen). höheren Lehranstalt zu führen. Nachdem die er- 
Thronrede ist die Bezeichnung für die An= hebliche Steigerung der wissenschaftlichen Auf- 
sprachen, welche das Staatsoberhaupt bei Er-= gaben des tierärztlichen Standes eine lebhafte 
öffnung und Schließung der Parlamente ent= Bewegung zugunsten der Gleichstellung der T. 
weder selbst verliest oder durch den hierzu von mit den Humanmedizinern in der Vorbildung zum 
ihm Beauftragten verlesen läßt. Studium hervorgerufen hatte, ist seit dem 1. April 
Tiefbauberufsgenossenschaft f. Bauun 1903 die Zulassung zum tierärztlichen Studium 
fallversicherung; Berufsgenos= von der Beibringung des Reifezeugnisses eines 
senschaften II, 1. Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Ober- 
Tierarzneiwesen — Dispensierrecht II; realschule oder einer durch die zuständige Zentral- 
Tierärztliche Hochschulen; Tier= behörde als gleichstehend anerkannten höheren 
ärzte; Tierärztekammern; Vete Lehranstalt abhängig und damit die erstrebte 
rinärwesen. Gleichstellung im wesentlichen vollzogen (s. Be- 
Tierärzte. I. Die Ausübung der Tierheilkunde rech 4 igungen der höheren Schu- 
ist im allgemeinen nach dem Grundsatze der Ge- -le n 1 5). 
werbefreiheit unbeschränkt. Während aber früher, II. Was die Gebühren der T. für die von 
und zwar auch noch nach der preuß. GewO. vom ihnen zu besorgenden Geschäfte anlangt, so 
17. Jan. 1845 sogar der Titel „Tierarzt“ des staat= findet sich eine Taxe in Abschn. VI des Edik- 
lichen Schutzes entbehrte, verordnet § 29 GewO., tes, betr. die Einführung einer neurevidierten 
daß alle Personen, die sich als T. oder mit gleich-= Taxe für die Medizinalpersonen, vom 21. Juni 
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des 1815 (GS. 109). Ihr Geltungsbereich umfaßt 
Staates oder der Gemeinden als solche anerkannt die alten preuß. Provinzen und auf Grund der 
oder mit amtlichen Obliegenheiten betraut wer-V. vom 2. Juli 1867 (GS. 1119) auch das ehe- 
den sollen, einer Approbation bedürfen, malige Herzogtum Nassau. Die in den übrigen 
die auf Grund eines Nachweises der Befähigung Gebietsteilen bestehenden Taxvorschriften sind 
erteilt wird. Die unbefugte Führung eines tier= bei Dammann, Veterinärgebühren, Berlin 1896, 
ärztlichen oder ähnlichen Titels ist im § 147 Abs. 11S. 11 zusammengestellt. Durch § 80 Gew. sind 
Ziff. 3 Gew O. unter Strafe gestellt. Nach der diese Taxen nicht aufgehoben, was in dem Erl. 
Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juli 1883 § 56 a vom 11. Jan. 1873((Ml. 3) und vom Or. (Erk. 
Ziff. 1 ist sodann die Ausübung der Tierheilkunde vom 11. März 1873, Eulenburg, Medizinalwesen 
im Umherziehen für andere Personen als appro-- 353) anerkannt ist. Tatsächlich aber sind sie jeden- 
bierte T. ausgeschlossen. Nach den vom BR. er- falls für den Verkehr der T. mit dem Publikum 
lassenen, vor einer demnächstigen wesentlichen Um- im großen und ganzen veraltet und werden durch 
arbeitung stehenden Vorschriften über die Prüfung besonders vereinbarte oder landesübliche Ver- 
und Approbation von T. (s. Bek. vom 13. Juli 1889 gütungssätze ersetzt. Dieser Zustand hat bisher 
— Zl. 421, vom 26. Juli 1902 — Zhl. 248 — zu besonderen Mißständen nicht geführt und es 
und vom 14. Dez. 1905 — ZBl. 385) sind zur hat daher davon abgesehen werden können, die 
Erteilung der Approbation als T. für das Reichs= alten Taxvorschriften für die T. in gleicher Weise, 
gebiet die Zentralbehörden der im Besitze von wie es neuerdings für die UArzte geschehen ist, 
tierärztlichen Lehranstalten befindlichen. Bundes- aufzuheben und neue zu erlassen. In einigen 
staaten, außer Preußen jetzt Bayern, Sachsen,Bezirken haben sich die T. zum Zwecke der Inne- 
Württemberg und Hessen, befugt. Vorbedingung haltung bestimmter Mindesttaxen bei Ausübung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.