Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 
Handlungen, die absichtlich zur Störung des Be- 
triebes vorgenommen werden, sind keine Betriebs- 
unfälle (AN. 21, 405). Dagegen schließt der Um- 
stand, daß der Unfall sich bei einer Betriebshand- 
lung ereignet, die gegen ein Verbot verstößt, die 
Entschädigungspflicht nicht aus (AN. 26, 437). 
Der Anspruch kann ganz oder teilweise abge- 
lehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei 
  
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besteht nicht, wenn der Verletzte von der Kranken- 
versicherung auf Antrag befreit ist oder auf Grund 
gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf die 
gleiche Fürsorge hat; s. auch OVG. 42 S. 315, 
318. Zu den gesetzlichen Bestimmungen gehören 
nicht auch die Vorschriften des BGB. 88§ 160|1 ff. 
über die Unterstützungspflicht vermögender El- 
tern gegen bedürftige Kinder und umgekehrt 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil (OVG. 33, 399). Als Beschäftigungsgemeinde 
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Ver= gilt für Personen, welche zur Beschäftigung an 
gebens sich zugezogen hat (AN. 18, 164; 20 S. 318, wechselnden in verschiedenen Gemeinden be- 
617; 21, 211). In Fällen dieser Art kann die legenen Orten angenommen sind, die Gemeinde, 
Rente, sofern der Verletzte im Inlande wohnende in deren Bezirke der Sitz des Betriebs gelegen ist. 
Angehörige hat, welche im Falle des Todes An= Für außerhalb der Beschäftigungsgemeinde wohn- 
spruch auf die Rente haben würden, diesen über= hafte Arbeiter hat die Gemeinde des Wohnorts 
wiesen werden. Die Ablehnung kann auch ohne unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der 
strafgerichtliches Urteil erfolgen, wenn wegen des ausgewendeten Kosten durch die Gemeinde, in 
Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden deren Bezirk sich der Unfall ereignete (OV. 
oder aus anderen in seiner Person liegenden 47, 370), die Krankenunterstützung zu gewähren. 
Gründen die Feststellung nicht möglich ist (G- 
VG. § 8; LuVG. 57; Bu BWG. 89; Su# G. 88). 
Die Verpflichtung der Träger der U. zur Leistung 
der Entschädigungen beginnt in der Regel erst 
  
Die Beschäftigungsgemeinde ist auch dann zur 
Gewährung der bezeichneten Leistungen ver- 
pflichtet, wenn die gesetzlich Verpflichteten ihrer 
Verpflichtung nicht nachkommen, doch hat sie in 
mit dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem diesem Falle gegen diese Anspruch auf Ersatz der 
Unfall. In den ersten dreizehn Wochen hat die Aufwendungen. Die Berufsgenossenschaften 
Krankenversicherung einzutreten, soweit die Ver= können die Gewährung der Krankenunterstützung 
letzten gegen Krankheit versichert sind. Dabei übernehmen. Streitigteiten über Unterstützungs- 
tritt von der fünften Woche eine Erhöhung des ansprüche zwischen dem Verletzten einerseits und 
Krankengeldes auf mindestens zwei Drittel des der Gemeinde andererseits werden von der Auf- 
seiner Berechnung zugrunde gelegten Arbeits= sichtsbehörde der Gemeinde entschieden. Dieselbe 
lohnes ein. Die Differenz zwischen diesem Be= kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
trag und dem gesetzlichen oder statutarischen durch Klage beim BezA. angefochten werden. 
Krankengelde hat der Betriebsunternehmer dem Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, 
Träger der Krankenversicherung gemäß Bet. so liegt eine abweisende Entscheidung vor, welche 
des RVA. vom 30. Sept. 1885 zu ersetzen. vom Kläger ohne weiteres im Verwaltungsstreit- 
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche ent-- verfahren angefochten werden kann (OV#G. 20, 387; 
scheidet der BezA. (GuU V. 8§ 12, 14: BuBG.]OBcWB. vom 30. Juni 1904 — Pr Bl. 26, 254). 
§ 10; SlIVG. 8§ 14, 20; Allerh V. vom 9. Aug. Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden, ohne 
1892 — GS. 239). Den nicht gegen Krankheit daß für ihre Anbringung eine Frist besteht (OV#G. 
  
versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, so- 
fern ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 nicht 
übersteigt, hat der Betriebsunternehmer die ge- 
setzlichen Leistungen der Gemeindekrankenver- 
sicherung, einschließlich der Krankenhauspflege 
und unter Erhöhung des Krankengeldes auf zwei 
Drittel des Arbeitslohnes von der fünften Woche 
  
nach dem Unfall ab zu gewähren (s. auch R. 
61, 371). Die Berufsgenossenschaft kann die Lei- 
stungen auch übernehmen und von dem Unter- 
nehmer Ersatz verlangen (GU W. § 12). Bei 
den der Seeunfallversicherung unterliegenden 
Personen besteht, abgesehen von den Kleinbe- 
trieben der Seeschiffahrt und der See= und 
Küstenfischerei (s. Seeunfallversiche- 
rung), diese Verpflichtung für den Reeder 
oder Betriebsunternehmer für alle der U. unter- 
liegenden Personen, welche weder gegen Krank- 
heit versichert sind, noch einen gesetzlichen An- 
spruch gegen den Reeder auf dreizehnwöchige 
Krankenfürsorge haben (Su G. § 4). Dagegen 
fehlt eine solche Verpflichtung des Betriebs- 
unternehmers bei den gegen Krankheit nicht ver- 
sicherten land= und forstwirtschaftlichen Arbeitern 
und Betriebsbeamten und den Arbeitern in Re- 
giebaubetrieben. Die Arbeiter haben aber wäh- 
rend der ersten dreizehn Wochen nach dem Un- 
fall gegenüber der Gemeinde, in deren Bezirke 
der Verletzte beschäftigt war, Anspruch auf Arznei 
und Heilmittel. Die Verpflichtung der Gemeinde 
  
33, 368), durch den Bez A. entschieden (LU#G. 
§#s 27—29; Allerh V. vom 29. Aug. 1900 — GS. 
317). Arbeitern in Regiebaubetrieben hat die 
Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte Arbeiter 
beschäftigt war, während der ersten dreizehn Wo- 
chen nach dem Unfall ärztliche Behandlung, Arznei 
und Heilmittel zu gewähren, sofern nicht der ver- 
letzte Arbeiter sich im Ausland aufhält oder auf 
Grund der Krankenversicherung oder anderer 
Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens 
gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen 
diese Leistungen von den zunächst Verpflichteten 
nicht gewährt werden, hat die Gemeinde die- 
selben zu übernehmen. Die zu diesem Zwecke 
gemachten Aufwendungen sind von den Ver- 
pflichteten zu ersetzen. Für außerhalb des Ge- 
meindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat 
auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die 
Gemeinde ihres Wohnorts die Leistungen, vor- 
behaltlich des Kostensatzes, zu übernehmen. Als 
Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem 
KVG. zu gewährenden Mindestbetrags des Kran- 
kengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen 
nachgewiesen werden (Bu. § 10). Streitig- 
keiten werden in derselben Weise wie bei land- 
und forstwirtschaftlichen Arbeitern entschieden 
(Bu###. § 11; Allerh V. vom 29. Aug. 1900 — 
GS. 317). Wegen der Kleinbetriebe der See- 
schiffahrt und Küstenfischerei f. Seeun fall- 
versicherung III. Die Berufsgenossen-
	        
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