Unfallversicherung
Handlungen, die absichtlich zur Störung des Be-
triebes vorgenommen werden, sind keine Betriebs-
unfälle (AN. 21, 405). Dagegen schließt der Um-
stand, daß der Unfall sich bei einer Betriebshand-
lung ereignet, die gegen ein Verbot verstößt, die
Entschädigungspflicht nicht aus (AN. 26, 437).
Der Anspruch kann ganz oder teilweise abge-
lehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei
765
besteht nicht, wenn der Verletzte von der Kranken-
versicherung auf Antrag befreit ist oder auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf die
gleiche Fürsorge hat; s. auch OVG. 42 S. 315,
318. Zu den gesetzlichen Bestimmungen gehören
nicht auch die Vorschriften des BGB. 88§ 160|1 ff.
über die Unterstützungspflicht vermögender El-
tern gegen bedürftige Kinder und umgekehrt
Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil (OVG. 33, 399). Als Beschäftigungsgemeinde
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Ver= gilt für Personen, welche zur Beschäftigung an
gebens sich zugezogen hat (AN. 18, 164; 20 S. 318, wechselnden in verschiedenen Gemeinden be-
617; 21, 211). In Fällen dieser Art kann die legenen Orten angenommen sind, die Gemeinde,
Rente, sofern der Verletzte im Inlande wohnende in deren Bezirke der Sitz des Betriebs gelegen ist.
Angehörige hat, welche im Falle des Todes An= Für außerhalb der Beschäftigungsgemeinde wohn-
spruch auf die Rente haben würden, diesen über= hafte Arbeiter hat die Gemeinde des Wohnorts
wiesen werden. Die Ablehnung kann auch ohne unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der
strafgerichtliches Urteil erfolgen, wenn wegen des ausgewendeten Kosten durch die Gemeinde, in
Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden deren Bezirk sich der Unfall ereignete (OV.
oder aus anderen in seiner Person liegenden 47, 370), die Krankenunterstützung zu gewähren.
Gründen die Feststellung nicht möglich ist (G-
VG. § 8; LuVG. 57; Bu BWG. 89; Su# G. 88).
Die Verpflichtung der Träger der U. zur Leistung
der Entschädigungen beginnt in der Regel erst
Die Beschäftigungsgemeinde ist auch dann zur
Gewährung der bezeichneten Leistungen ver-
pflichtet, wenn die gesetzlich Verpflichteten ihrer
Verpflichtung nicht nachkommen, doch hat sie in
mit dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem diesem Falle gegen diese Anspruch auf Ersatz der
Unfall. In den ersten dreizehn Wochen hat die Aufwendungen. Die Berufsgenossenschaften
Krankenversicherung einzutreten, soweit die Ver= können die Gewährung der Krankenunterstützung
letzten gegen Krankheit versichert sind. Dabei übernehmen. Streitigteiten über Unterstützungs-
tritt von der fünften Woche eine Erhöhung des ansprüche zwischen dem Verletzten einerseits und
Krankengeldes auf mindestens zwei Drittel des der Gemeinde andererseits werden von der Auf-
seiner Berechnung zugrunde gelegten Arbeits= sichtsbehörde der Gemeinde entschieden. Dieselbe
lohnes ein. Die Differenz zwischen diesem Be= kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung
trag und dem gesetzlichen oder statutarischen durch Klage beim BezA. angefochten werden.
Krankengelde hat der Betriebsunternehmer dem Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig,
Träger der Krankenversicherung gemäß Bet. so liegt eine abweisende Entscheidung vor, welche
des RVA. vom 30. Sept. 1885 zu ersetzen. vom Kläger ohne weiteres im Verwaltungsstreit-
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche ent-- verfahren angefochten werden kann (OV#G. 20, 387;
scheidet der BezA. (GuU V. 8§ 12, 14: BuBG.]OBcWB. vom 30. Juni 1904 — Pr Bl. 26, 254).
§ 10; SlIVG. 8§ 14, 20; Allerh V. vom 9. Aug. Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden, ohne
1892 — GS. 239). Den nicht gegen Krankheit daß für ihre Anbringung eine Frist besteht (OV#G.
versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, so-
fern ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 nicht
übersteigt, hat der Betriebsunternehmer die ge-
setzlichen Leistungen der Gemeindekrankenver-
sicherung, einschließlich der Krankenhauspflege
und unter Erhöhung des Krankengeldes auf zwei
Drittel des Arbeitslohnes von der fünften Woche
nach dem Unfall ab zu gewähren (s. auch R.
61, 371). Die Berufsgenossenschaft kann die Lei-
stungen auch übernehmen und von dem Unter-
nehmer Ersatz verlangen (GU W. § 12). Bei
den der Seeunfallversicherung unterliegenden
Personen besteht, abgesehen von den Kleinbe-
trieben der Seeschiffahrt und der See= und
Küstenfischerei (s. Seeunfallversiche-
rung), diese Verpflichtung für den Reeder
oder Betriebsunternehmer für alle der U. unter-
liegenden Personen, welche weder gegen Krank-
heit versichert sind, noch einen gesetzlichen An-
spruch gegen den Reeder auf dreizehnwöchige
Krankenfürsorge haben (Su G. § 4). Dagegen
fehlt eine solche Verpflichtung des Betriebs-
unternehmers bei den gegen Krankheit nicht ver-
sicherten land= und forstwirtschaftlichen Arbeitern
und Betriebsbeamten und den Arbeitern in Re-
giebaubetrieben. Die Arbeiter haben aber wäh-
rend der ersten dreizehn Wochen nach dem Un-
fall gegenüber der Gemeinde, in deren Bezirke
der Verletzte beschäftigt war, Anspruch auf Arznei
und Heilmittel. Die Verpflichtung der Gemeinde
33, 368), durch den Bez A. entschieden (LU#G.
§#s 27—29; Allerh V. vom 29. Aug. 1900 — GS.
317). Arbeitern in Regiebaubetrieben hat die
Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte Arbeiter
beschäftigt war, während der ersten dreizehn Wo-
chen nach dem Unfall ärztliche Behandlung, Arznei
und Heilmittel zu gewähren, sofern nicht der ver-
letzte Arbeiter sich im Ausland aufhält oder auf
Grund der Krankenversicherung oder anderer
Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens
gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen
diese Leistungen von den zunächst Verpflichteten
nicht gewährt werden, hat die Gemeinde die-
selben zu übernehmen. Die zu diesem Zwecke
gemachten Aufwendungen sind von den Ver-
pflichteten zu ersetzen. Für außerhalb des Ge-
meindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat
auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die
Gemeinde ihres Wohnorts die Leistungen, vor-
behaltlich des Kostensatzes, zu übernehmen. Als
Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem
KVG. zu gewährenden Mindestbetrags des Kran-
kengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen
nachgewiesen werden (Bu. § 10). Streitig-
keiten werden in derselben Weise wie bei land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitern entschieden
(Bu###. § 11; Allerh V. vom 29. Aug. 1900 —
GS. 317). Wegen der Kleinbetriebe der See-
schiffahrt und Küstenfischerei f. Seeun fall-
versicherung III. Die Berufsgenossen-