Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

932 
Landstraßen- und Wegeregl. vom 11. Jan. 1767 
für das Herzogtum Schlesien und die Grafschaft 
Glatz, in Brandenburg das Edikt vom 
18. April 1792 über die Verbindlichkeiten der 
Untertanen in der Kurmark, in Ansehung des 
Chausseebaues usw., in Pommern das 
Wegeregl. im Herzogtum Pommern und den 
Herrschaften Lauenburg und Bütow vom 25. Juni 
1752, in Sachsen die Wegeordnung vom 
11. Juli 1811 (GS. 316), abgeändert durch die 
Novelle vom 8. Juni 1908 (GS. 157), in West- 
falen die Wegebesserungsedikte für das Für- 
stentum Münster vom 5. Juni 1765, für das 
Fürstentum Minden und die Grasschaften Ra- 
vensburg, Tecklenburg und Siegen das Edikt 
vom 10. Sept. 1735, für das Fürstentum Pader- 
born vom 22. Febr. 1783, für die Grafschaft 
Mark vom 7. Jan. 1769 und die V. für das 
Herzogtum Westfalen vom 15. Nov. 1807, in 
der Rheinprovinz die Jülich-Bergische 
Polizeiordnung vom 10. Okt. 1554, die Wegeregl. 
für das Herzogtum Geldern vom 14. Sept. 1764 
und für das Herzogtum Cleve vom 2. Febr. 
1768, die V. für das Kurfürstentum Trier vom 
3. April 1753 und für das Kurfürstentum Cöln 
vom 31. März 1779 sowie für die westrheinischen 
Gebiete auf Grund des Dekrets vom 16. Dez. 
1811 Tit. VIII französisches Recht, schließlich 
in den hohenzoll. Landen das G. 
über die Verfassung und Verwaltung von Ge- 
meinden vom 6. Juni 1840 und das G., betr. die 
Teilnahme an den Kosten des Baues und die 
Unterhaltung der Landstraßen, vom 5. Jan. 1878. 
— Gegenüber diesen zum großen Teil völlig 
veralteten Wegerechten der älteren Provinzen 
erfreuen sich die 1866 erworbenen 
Landesteile überwiegend einer den mo- 
dernen Anschauungen und Verkehrsbedürfnissen 
entsprechenden W. Besonders das vormalige 
Königreich Hannover hat bereits um die 
Mitte des vorigen Jahrhunderts darauf Bedacht 
genommen, sein Wegerecht in einer in der Haupt- 
sache noch heute ausreichenden, vielfach vorbild- 
lichen Weise zu ordnen. Insbesondere kommen 
hier in Betracht das G. über den Chausseebau 
vom 20. Juni 1851 (Hann G. 119), das G. über 
Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 
1851 (GS. Abt. I, 141), abgeändert durch die 
G. vom 12. März 1868 (GS. 252), 5. März 1871 
(GS. 153), 19. März 1873 (GS. 129) und 
24. Mai 1894 (GS. 82) und das G., betr. die 
Radfelgenbeschläge der Fuhrwerke, vom 22. Febr. 
1879 (GS. 19). In Schleswig-Holstein gilt 
die Wegeverordnung für die Herzogtümer Schles- 
wig und Holstein vom 1. März 1842 (Samml. 
der V. 191), abgeändert durch das G., betr. die 
Abänderung der W. für die Prov. Schleswig- 
Holstein und die Herbeiführung eines Ausgleichs 
in der Wegebaupflicht zwischen den Herzog- 
tümern Schleswig und Holstein, vom 26. Febr. 
1879 (GS. 94) und das G., betr. wegepolizeiliche 
Vorschriften für die Prov. Schleswig-Holstein, 
vom 15. Juni 1885 (GS. 209), abgeändert durch 
(. vom 4. Mai 1892 (GS. 102). Alle diese Ge- 
setze haben im Kreise Herzogtum Lauenburg 
keine Geltung. Hier steht die bereits oben er- 
wähnte Wegeordnung für das Herzogtum Lauen- 
  
Wegekataster — Wegepolizei und Wegepolizcibehörden 
schließlich besitzt vermöge ihrer Zusammensetzung 
ein Wegerecht, das sich in seiner Buntscheckigkeit 
mit dem der älteren Provinzen vergleichen läßt. 
Kurhess., großh. hess., bayer., nass., landgräfl. 
hess. und frankf. Vorschriften gelten in den be- 
treffenden Landesteilen, deren Anführung hier 
im einzelnen zu weit führen würde. In neuer 
Zeit für einzelne Teile der Provinz ergangene 
Gesetze, wie das G., betr. die Abänderung 
der Wegegesetze im Reg.-Bez. 
Kassel, vom 16. März 1879 (GS. 225), das 
G., betr. die Abänderung einiger Be- 
stimmungen der Wegegesetze im 
Reg.-Bez. Wiesbaden, vom 27. Juni 
1890 (GS. 225) und das G., betr. die Landwege 
im Reg.-Bez. Kassel, vom 25. Aug. 1909 (GS. 741) 
haben weniger der Vereinheitlichung des hess.-nass. 
Wegerechts, als der besseren Regelung der Wege- 
baulast und der Ausfüllung von Lücken gedient- 
Germersbausen, Das Wegerecht und die Wege- 
verwaltung in Preußen, 3. Aufl. 1, 245 ff.; 2, 113 ff. sowie 
Arnstedt, Die Wegeordnung für die Prov. Sachsen: 
Just, Wegeordnung für die Prov. Westpvreußen;: Hocht, 
Wegcordnung für die Prov. Posen: Ecker, Rhein. Wegc- 
recht: Eb 
Hannover. 
Wegekataster s. Wegeverzeichnisse. 
Wegeordnungen s. Wegegesetzgebung II. 
Wegepolizei und Wegepolizeibehörden. I. Die 
Wegepolizei erstreckt sich nur auf öffentliche Wege. 
Privatwege, insbesondere die sog. Separations- 
oder Koppelwege (Interessentenwege), unter- 
stehen nicht ihr, sondern, soweit diese Wege über- 
haupt polizeiliches Eingreifen erheischen, unter 
dem Gesichtspunkte der Sicherheits= oder Ver- 
kehrspolizei der ortspolizeilichen Fürsorge (OVG. 
5, 235; 7, 361: 9, 216; 12 S. 390, 403; Pr VBl. 
7, 86; 9, 220; 13, 150; 17, 227). Die Wege- 
polizei hat zum Gegenstande: 1. die Fürsorge 
für die ordnungsmäßige Erfüllung der Wege- 
baulast seitens der Wegebaupflichtigen nach 
Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses; 2. den Schutz 
der Wege gegen Schädigung und des Verkehrs 
auf ihnen gegen Störung; 3. die Fürsorge fur 
die ungeschmälerte Erhaltung der Wege für den 
öffentlichen Verkehr (Inanspruchnahme). Vagl. 
auch über die Aufgaben der Wegepolizei OV G. 
51, 246. Je nachdem die polizeiliche Fürsorge 
sich auf den Bau und die Unterhaltung bezieht, 
oder andere der Wegepolizei anvertraute Inter- 
essen, insbesondere auch das der Anwohner oder 
Anlieger (OV. 36, 234) betrifft, unterscheidet 
man zwischen Wegebaupolizei und 
Wegepolizei im allgemeineren Einnc. 
(O#G. 52, 322). Diese Unterscheidung hat indes 
nur auf dem Gebiete der Chausseepolizei prak- 
tische Bedeutung gewonnen. Abgesehen hiervon 
bestehen Verschiedenheiten noch insofern, als die 
Anfechtung von Anordnungen der Wegepolizei 
besonders geordnet ist, je nachdem sie den Bau 
und die Unterhaltung öffentlicher Wege, die 
Aufbringung und Verteilung der dazu erforder- 
lichen Mittel oder die Inanspruchnahme von 
Wegen für den öffentlichen Verkehr betresfen, 
oder sich auf die Sicherung der öffentlichen Wege 
und des Verkehrs auf ihnen beziehen. In den 
zuerst bezeichneten Fällen erfolgt die Anfechtung 
gemäß § 56 ZG., in den anderen nach den all- 
ert, Die Wegegesetzgebung in der Prov. 
burg vom 7. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. 27)gemeinen Vorschriften der §§ 127—131 LBG. 
in Rraft. 
Nur die Prov. Hessen --= Nassau! (O#. 9 S. 182, 206). 
Letzteres gilt auch für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.