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Landstraßen- und Wegeregl. vom 11. Jan. 1767
für das Herzogtum Schlesien und die Grafschaft
Glatz, in Brandenburg das Edikt vom
18. April 1792 über die Verbindlichkeiten der
Untertanen in der Kurmark, in Ansehung des
Chausseebaues usw., in Pommern das
Wegeregl. im Herzogtum Pommern und den
Herrschaften Lauenburg und Bütow vom 25. Juni
1752, in Sachsen die Wegeordnung vom
11. Juli 1811 (GS. 316), abgeändert durch die
Novelle vom 8. Juni 1908 (GS. 157), in West-
falen die Wegebesserungsedikte für das Für-
stentum Münster vom 5. Juni 1765, für das
Fürstentum Minden und die Grasschaften Ra-
vensburg, Tecklenburg und Siegen das Edikt
vom 10. Sept. 1735, für das Fürstentum Pader-
born vom 22. Febr. 1783, für die Grafschaft
Mark vom 7. Jan. 1769 und die V. für das
Herzogtum Westfalen vom 15. Nov. 1807, in
der Rheinprovinz die Jülich-Bergische
Polizeiordnung vom 10. Okt. 1554, die Wegeregl.
für das Herzogtum Geldern vom 14. Sept. 1764
und für das Herzogtum Cleve vom 2. Febr.
1768, die V. für das Kurfürstentum Trier vom
3. April 1753 und für das Kurfürstentum Cöln
vom 31. März 1779 sowie für die westrheinischen
Gebiete auf Grund des Dekrets vom 16. Dez.
1811 Tit. VIII französisches Recht, schließlich
in den hohenzoll. Landen das G.
über die Verfassung und Verwaltung von Ge-
meinden vom 6. Juni 1840 und das G., betr. die
Teilnahme an den Kosten des Baues und die
Unterhaltung der Landstraßen, vom 5. Jan. 1878.
— Gegenüber diesen zum großen Teil völlig
veralteten Wegerechten der älteren Provinzen
erfreuen sich die 1866 erworbenen
Landesteile überwiegend einer den mo-
dernen Anschauungen und Verkehrsbedürfnissen
entsprechenden W. Besonders das vormalige
Königreich Hannover hat bereits um die
Mitte des vorigen Jahrhunderts darauf Bedacht
genommen, sein Wegerecht in einer in der Haupt-
sache noch heute ausreichenden, vielfach vorbild-
lichen Weise zu ordnen. Insbesondere kommen
hier in Betracht das G. über den Chausseebau
vom 20. Juni 1851 (Hann G. 119), das G. über
Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli
1851 (GS. Abt. I, 141), abgeändert durch die
G. vom 12. März 1868 (GS. 252), 5. März 1871
(GS. 153), 19. März 1873 (GS. 129) und
24. Mai 1894 (GS. 82) und das G., betr. die
Radfelgenbeschläge der Fuhrwerke, vom 22. Febr.
1879 (GS. 19). In Schleswig-Holstein gilt
die Wegeverordnung für die Herzogtümer Schles-
wig und Holstein vom 1. März 1842 (Samml.
der V. 191), abgeändert durch das G., betr. die
Abänderung der W. für die Prov. Schleswig-
Holstein und die Herbeiführung eines Ausgleichs
in der Wegebaupflicht zwischen den Herzog-
tümern Schleswig und Holstein, vom 26. Febr.
1879 (GS. 94) und das G., betr. wegepolizeiliche
Vorschriften für die Prov. Schleswig-Holstein,
vom 15. Juni 1885 (GS. 209), abgeändert durch
(. vom 4. Mai 1892 (GS. 102). Alle diese Ge-
setze haben im Kreise Herzogtum Lauenburg
keine Geltung. Hier steht die bereits oben er-
wähnte Wegeordnung für das Herzogtum Lauen-
Wegekataster — Wegepolizei und Wegepolizcibehörden
schließlich besitzt vermöge ihrer Zusammensetzung
ein Wegerecht, das sich in seiner Buntscheckigkeit
mit dem der älteren Provinzen vergleichen läßt.
Kurhess., großh. hess., bayer., nass., landgräfl.
hess. und frankf. Vorschriften gelten in den be-
treffenden Landesteilen, deren Anführung hier
im einzelnen zu weit führen würde. In neuer
Zeit für einzelne Teile der Provinz ergangene
Gesetze, wie das G., betr. die Abänderung
der Wegegesetze im Reg.-Bez.
Kassel, vom 16. März 1879 (GS. 225), das
G., betr. die Abänderung einiger Be-
stimmungen der Wegegesetze im
Reg.-Bez. Wiesbaden, vom 27. Juni
1890 (GS. 225) und das G., betr. die Landwege
im Reg.-Bez. Kassel, vom 25. Aug. 1909 (GS. 741)
haben weniger der Vereinheitlichung des hess.-nass.
Wegerechts, als der besseren Regelung der Wege-
baulast und der Ausfüllung von Lücken gedient-
Germersbausen, Das Wegerecht und die Wege-
verwaltung in Preußen, 3. Aufl. 1, 245 ff.; 2, 113 ff. sowie
Arnstedt, Die Wegeordnung für die Prov. Sachsen:
Just, Wegeordnung für die Prov. Westpvreußen;: Hocht,
Wegcordnung für die Prov. Posen: Ecker, Rhein. Wegc-
recht: Eb
Hannover.
Wegekataster s. Wegeverzeichnisse.
Wegeordnungen s. Wegegesetzgebung II.
Wegepolizei und Wegepolizeibehörden. I. Die
Wegepolizei erstreckt sich nur auf öffentliche Wege.
Privatwege, insbesondere die sog. Separations-
oder Koppelwege (Interessentenwege), unter-
stehen nicht ihr, sondern, soweit diese Wege über-
haupt polizeiliches Eingreifen erheischen, unter
dem Gesichtspunkte der Sicherheits= oder Ver-
kehrspolizei der ortspolizeilichen Fürsorge (OVG.
5, 235; 7, 361: 9, 216; 12 S. 390, 403; Pr VBl.
7, 86; 9, 220; 13, 150; 17, 227). Die Wege-
polizei hat zum Gegenstande: 1. die Fürsorge
für die ordnungsmäßige Erfüllung der Wege-
baulast seitens der Wegebaupflichtigen nach
Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses; 2. den Schutz
der Wege gegen Schädigung und des Verkehrs
auf ihnen gegen Störung; 3. die Fürsorge fur
die ungeschmälerte Erhaltung der Wege für den
öffentlichen Verkehr (Inanspruchnahme). Vagl.
auch über die Aufgaben der Wegepolizei OV G.
51, 246. Je nachdem die polizeiliche Fürsorge
sich auf den Bau und die Unterhaltung bezieht,
oder andere der Wegepolizei anvertraute Inter-
essen, insbesondere auch das der Anwohner oder
Anlieger (OV. 36, 234) betrifft, unterscheidet
man zwischen Wegebaupolizei und
Wegepolizei im allgemeineren Einnc.
(O#G. 52, 322). Diese Unterscheidung hat indes
nur auf dem Gebiete der Chausseepolizei prak-
tische Bedeutung gewonnen. Abgesehen hiervon
bestehen Verschiedenheiten noch insofern, als die
Anfechtung von Anordnungen der Wegepolizei
besonders geordnet ist, je nachdem sie den Bau
und die Unterhaltung öffentlicher Wege, die
Aufbringung und Verteilung der dazu erforder-
lichen Mittel oder die Inanspruchnahme von
Wegen für den öffentlichen Verkehr betresfen,
oder sich auf die Sicherung der öffentlichen Wege
und des Verkehrs auf ihnen beziehen. In den
zuerst bezeichneten Fällen erfolgt die Anfechtung
gemäß § 56 ZG., in den anderen nach den all-
ert, Die Wegegesetzgebung in der Prov.
burg vom 7. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. 27)gemeinen Vorschriften der §§ 127—131 LBG.
in Rraft.
Nur die Prov. Hessen --= Nassau! (O#. 9 S. 182, 206).
Letzteres gilt auch für