Rechtspflege, der Pfalz- 103
Zu: den Interessanteren Rechtsfällen dieser Ka-
tegorie gehört ein Duell, welches von dem Zucht-
polizeigerichte und von dem Appellationsgerichte
für straflos erklärt wurde, weil die Bestimmungen
des Strafgesetzbuches über Tödtung und Körper-
verletzung anf das Duell keine Anwendung fändeng
eine Ansicht, welche auch bei den französischen Ge-
richten bis 1837 vorherrschend war.
In der neueren Zeit wurde die Unzulänglich-
keit der hiefür geltend gemachten rechtshistorischen
Argumente klar nachgewiesen, so wie die Noth-
wendigkeit, sich hier an die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches zu halten, welches ebenso wenig als
das frühere Strafgesetz das Duell als Entschuldi-
gungsgrund anerkennt, vielmehr die Tödtung oder
Verwundung nur alsdann für straflos erklärt, wenn
sie „vom Geseße geboten und von der kompetenten
Behörde befohlen, oder im Zustande der Nothwehr
verübt worden ist“, von welcher letzteren, bei der
freiwilligen Eingehung eines Zweikampfes natür-
lich keine Rere seyn kann. Dieser von dem fran-
zösischen Kassationshofe mehrmals angewendeten
Ansicht hat nun auch der bayerische oberste Ge-
richtshof beigepflichtet und das Urtheil des Appel-
Leibe durchsucht; den Geldgurt trug aber V., so daß
die Ränber ihren Zweck auch hier verfehlten.
Die Angeschuldigten kamen nach Mitternacht anf einer
mehrere Stunden von der Wahlstatt entsfernten Mühle an,
D. mit einem ziemlich bedentenden Stiche in der Schulter,
beide voll Unrath an den Kleidern, den sie, auf eine
faktisch widerlegte Weise, aus einer in der Nähe der
Mühle so eben bestandenen Rauferei erklären wollten.
Auch hierüber, und insbesondere über die Identität der
Personen, liegt vollständiger Zeugenbeweis vor.
Die Angeschuldigten läugnen die That, H. insbesondere
will damals nut D. gar nicht zusammen gekommen und ebenso
wenig in den bezeichneten Wirtl häusern und in der Mühle
gewesen seyn. Nichts destoweniger fand er für gut nach
leiner bald darauf erfolgten Verhaftung, der Aufforderung
D.'s entsprechend, die Wiedererkennung seiner Person-