Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Rechtspflege, der Pfalz- 103 
Zu: den Interessanteren Rechtsfällen dieser Ka- 
tegorie gehört ein Duell, welches von dem Zucht- 
polizeigerichte und von dem Appellationsgerichte 
für straflos erklärt wurde, weil die Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches über Tödtung und Körper- 
verletzung anf das Duell keine Anwendung fändeng 
eine Ansicht, welche auch bei den französischen Ge- 
richten bis 1837 vorherrschend war. 
In der neueren Zeit wurde die Unzulänglich- 
keit der hiefür geltend gemachten rechtshistorischen 
Argumente klar nachgewiesen, so wie die Noth- 
wendigkeit, sich hier an die Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches zu halten, welches ebenso wenig als 
das frühere Strafgesetz das Duell als Entschuldi- 
gungsgrund anerkennt, vielmehr die Tödtung oder 
Verwundung nur alsdann für straflos erklärt, wenn 
sie „vom Geseße geboten und von der kompetenten 
Behörde befohlen, oder im Zustande der Nothwehr 
verübt worden ist“, von welcher letzteren, bei der 
freiwilligen Eingehung eines Zweikampfes natür- 
lich keine Rere seyn kann. Dieser von dem fran- 
zösischen Kassationshofe mehrmals angewendeten 
Ansicht hat nun auch der bayerische oberste Ge- 
richtshof beigepflichtet und das Urtheil des Appel- 
Leibe durchsucht; den Geldgurt trug aber V., so daß 
die Ränber ihren Zweck auch hier verfehlten. 
Die Angeschuldigten kamen nach Mitternacht anf einer 
mehrere Stunden von der Wahlstatt entsfernten Mühle an, 
D. mit einem ziemlich bedentenden Stiche in der Schulter, 
beide voll Unrath an den Kleidern, den sie, auf eine 
faktisch widerlegte Weise, aus einer in der Nähe der 
Mühle so eben bestandenen Rauferei erklären wollten. 
Auch hierüber, und insbesondere über die Identität der 
Personen, liegt vollständiger Zeugenbeweis vor. 
Die Angeschuldigten läugnen die That, H. insbesondere 
will damals nut D. gar nicht zusammen gekommen und ebenso 
wenig in den bezeichneten Wirtl häusern und in der Mühle 
gewesen seyn. Nichts destoweniger fand er für gut nach 
leiner bald darauf erfolgten Verhaftung, der Aufforderung 
D.'s entsprechend, die Wiedererkennung seiner Person-