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sein werden, soll eine Auflösung der Kasse nach Zuziehung des Gesammt-
Landtags in gesetzlicher Weise erfolgen.
§ 40. Der Gesammt-Ausschuß soll die Befugniß haben, jederzeit
Beschwerden über den Stand der Gesetzgebung oder über sonstige zur
Zuständigkeit des Gesammt-Landtags gehörige Angelegenheiten an Uns
zu bringen und Anträge dieserhalb zu richten.
Außerdem haben dieselben (sc. die Sonderausschüsse.) aus ihrer Mitte
die ständischen Mitglieder der Staatsschulden-Tilgungs Kommissionen zu
ernennen.
§§ 42 bis 46 ²).
§ 47. Für den Fall, daß Eine Unserer Herzoglichen Speziallinien
aussterben sollte, fallen alle die Sonder-Landtage und Sonder-Aus-
schüsse betreffenden Bestimmungen (§ 21, 23, 29 und folgende) in der
Weise weg, daß alsdann die Gesammt-Landschaft und deren Ausschuß
in Bezug auf das vereinigte Herzogthum in die durch diese Bestimmungen
den Sonder-Landtagen und deren Ausschüssen angewiesene Stellung
eintritt.
§ 48. Diese Landschafts-Ordnung wird unter die Gewähr des
Deutschen Bundes gestellt.
Urkundlich unter Unseren Höchsteigenhändigen Unterschriften und
beigedruckten Herzoglichen Insiegeln.
Dessau, am 18. Juli 1859. Hoym, am 31. August 1859.
Leopold Friedrich, Alexander Carl, Friederike,
Herzog zu Anhalt. Herzog zu Anhalt. Herzogin zu Anhalt.
(L. S.) v. Ploetz. (L. S.) v. Schaetzell.
2. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger weiterer Be-
stimmungen der Landschafts-Orduung.
Wir, Friedrich, von Gottes Gnaden Herzog von Anhalt 2c. 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Staats-Ministeriums und mit Zustimmung
des Landtags, was folgt:
Zusammensetzung des Landtags.
§ 1. Der Landtag besteht künftig aus
1. zwei vom Herzog für die Dauer der Landtags-Periode
zu ernennenden und
2. acht von den meistbesteuerten Grundbesitzern,
3. zwei von den meistbesteuerten Handel= und
Gewerbetreibenden,
1) § 41 Abs. 1 fortgefallen; vgl. wie zu § 20.
²) §§ 42 - 46 aufgehoben mit Fortfall der Landschafts-Syndiken durch Gesetz vom
28. Februar 1891.