66 Hanbelsgerichtliche Kompetenz.
gab, wogegen Sch. sich verpflichtete, dem B. einen
Schweinsbären, eine alte Kuh, 4 Stück Schafham-
mel und ein von dem Müller zu L. gekauftes Pferd
von brauner Farbe auszuhändigen, welche Gegen-
stände aber bis dahin an B. noch nicht extradirt
waren, weßhalb sich Sch. zu deren Uebergabe so-
fort erbot.
Der Kläger Sch. behauptete nun, daß B. das
ihm vertauschte und übergebene 10 Jahre alte Pferd
eigenmächtig wieder zu sich genommen und um
230 fl. an einen Dritten verkauft habe, verlangte
daher von B. den Ersatz dieses Kaufpreises.
Diesem Verlangen trat B. mit der Behaupt-
ung entgegen, es sei der fragliche Tauschvertra
nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, da
ihn Sch. innerhalb 3 Tagen erfülle; da dieses aber
nicht geschehen, sei der Vertrag wieder rückgängig
eworden und aus diesem Grunde habe er sein in
Laus gegebenes Pferd wieder zurückgeholt. Diese
Angaben wurden von Sch. mit Widerspruch belegt.
Das k. Landgericht Erbendorf legte den belden
Parteien über die gegenseitigen Behauptungen Be-
weis auf. Nach durchgeführtem Beweisverfahren
sprach aber das Landgericht in Bezug auf die von
Sch. wegen dieses Tausches erhobenen Ansprüche
aus, daß der Kläger hiemit von dort zurückgewiesen
werde, und begründete diesen Ausspruch damit,
daß der fragliche Tauschhandel, bei welchem es sich
um einen Werth von 230 fl. handle, zu den Han-
delssachen gehöre, und in Handelssachen über
150 fl. die Zuständigkeit der Landgerichte auch
nicht durch Prorogation begründet werden könne.
Dieses Erkenntniß wurde auf Berufung des Klägers
von dem k. Bezirksgerichte Weiden als II. Inst.
bestätigt.
Sch. wendete sich hierauf mit seiner Klage in
diesem Punkte an das k. Handelögericht Amberg;