Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 1491 
eben deßhalb macht er ſein Recht dem als Mit- 
Erben auftretenden L. gegenüber im Wege der Ein- 
rede geltend. Urth, v. 23. Febr. HVNr. 5319. 
Nachſ<rift, Es wird erlaubt ſein, einige 
Stellen vorſtehender Entſcheidung8gründe zu bean- 
ſtanden. ' . 
Der Vertrag v. 31. Juli 1878 mußte nach 
Ldr. Thl. 1 Tit. 11 8. 473 gerichtlich, bzhw. 
nach dem Not.-Geſ. notariell abgeſchloſſen werden 
bei Strafe der Nichtigkeit. Gehörten, wie 
nicht zu bezweifeln, zur fraglichen Erbſchaft auch 
Grundſtü>ke, ſo war die notarielle Vertragsform 
in8beſondere auch durch Not.-Geſ. Art. 14 geboten. 
Da nun der Vertrag nicht den B. ſondern den St. 
als Erbſchaftskäufer nennt, ſo wird, damit als ſolcher 
Erſterer gelten und Eigenthümer des: dem L. ange- 
fallenen Erbſchaftstheiles werden könne, über das 
Eintreten des B. an die Stelle des. St. eine No- 
tariatsöurfunde abſolut nothwendig ſein. 
Ohne ſolche. hat B. einen Rechtstitel nicht, und 
kann er nicht Eigenthümer jenes Erbſc<hafts- 
theiles werden. Entweder alſo -- es ſoll darüber 
hier nicht entſchieden werden =- mußte die die Aus- 
übung des Borkaufs - Mechtes enthaltende Erklärung 
notariell beurkundet werden, um in Verbinde 
ung mit dem notariellen Vertrage v. 31. Juli 1878 
dem B, als rechtögiltiger Erwerböstitel zu dienen, 
oder es muß zwiſchen L. oder St, und B. no< ein 
eigener Vortrag notariell beurkundet werden. 
Das den L. mit ſeiner Klage gegen B. abweiſende 
rechtsfräftige Urtheil genügt nicht. =- Der 8. 568 
Tit. 20 Thl. I des Ldr. beſtimmt nicht ,,der Ver- 
kaufsberechtigte übernimmt mit ſeiner Erklär: 
ung die an einen Dritten veräußerte Sache“, oder 
„mit dieſer Erklärung tritt er in den betref- 
fenden Vertrag ein“, oder „mit dieſer Erklär- 
ung hat er die Sache an Stelle des erſten