Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 1491
eben deßhalb macht er ſein Recht dem als Mit-
Erben auftretenden L. gegenüber im Wege der Ein-
rede geltend. Urth, v. 23. Febr. HVNr. 5319.
Nachſ<rift, Es wird erlaubt ſein, einige
Stellen vorſtehender Entſcheidung8gründe zu bean-
ſtanden. ' .
Der Vertrag v. 31. Juli 1878 mußte nach
Ldr. Thl. 1 Tit. 11 8. 473 gerichtlich, bzhw.
nach dem Not.-Geſ. notariell abgeſchloſſen werden
bei Strafe der Nichtigkeit. Gehörten, wie
nicht zu bezweifeln, zur fraglichen Erbſchaft auch
Grundſtü>ke, ſo war die notarielle Vertragsform
in8beſondere auch durch Not.-Geſ. Art. 14 geboten.
Da nun der Vertrag nicht den B. ſondern den St.
als Erbſchaftskäufer nennt, ſo wird, damit als ſolcher
Erſterer gelten und Eigenthümer des: dem L. ange-
fallenen Erbſchaftstheiles werden könne, über das
Eintreten des B. an die Stelle des. St. eine No-
tariatsöurfunde abſolut nothwendig ſein.
Ohne ſolche. hat B. einen Rechtstitel nicht, und
kann er nicht Eigenthümer jenes Erbſc<hafts-
theiles werden. Entweder alſo -- es ſoll darüber
hier nicht entſchieden werden =- mußte die die Aus-
übung des Borkaufs - Mechtes enthaltende Erklärung
notariell beurkundet werden, um in Verbinde
ung mit dem notariellen Vertrage v. 31. Juli 1878
dem B, als rechtögiltiger Erwerböstitel zu dienen,
oder es muß zwiſchen L. oder St, und B. no< ein
eigener Vortrag notariell beurkundet werden.
Das den L. mit ſeiner Klage gegen B. abweiſende
rechtsfräftige Urtheil genügt nicht. =- Der 8. 568
Tit. 20 Thl. I des Ldr. beſtimmt nicht ,,der Ver-
kaufsberechtigte übernimmt mit ſeiner Erklär:
ung die an einen Dritten veräußerte Sache“, oder
„mit dieſer Erklärung tritt er in den betref-
fenden Vertrag ein“, oder „mit dieſer Erklär-
ung hat er die Sache an Stelle des erſten