"52 Art, 489 der SO.
fahren die frühere Beſchlagnahme zu reſpektiren hat,
.alſo eine erſte vorhanden wäre, ,
Das Verfahren des Art. 43 ſeßt aber eine
vorgängige Beſchlagnahme nach den Normen der
Subh. - O. voraus --- womit ſeine Anwendung im
ſupponirten Falle ſich von- ſelbſt ausſchließt.
Angeſichts des Geſeßes, ſeiner Abſicht muß
man demnach entgegen der mehrerwähnten Beſprech-
ung zur Behauptung kommen:
„Bei Vorliegen einer vor dem 1. Ok-
tober 1879 vollzogenen Beſchlagnahme
fann eine weitere Beſchlagnahme derſelben
Realität, ſei es zur Sicherheit, ſei es zur
Zwangsverſteigerung, nur nach den Normen
der Proz.-O, von 18659, alſo nur durch den
Gerichtsvollzieher nach Art. 1041, 1044,
1045, 1046 bezw. 1047 mit Art, 837 des
Geſezes und mit den Wirkungen dieſes
Geſetzes erfolgen.
Eine andere Frage iſt die, ob es nicht ange-
meſſen geweſen wäre, der Subh.-O. eine Beſtimme-
ung ähnlich jener des Art. 228 des Ausf. - Geſ. z.
CPrO. und KO. anzuhängen, etwa dahin:
" „Alle nac) den Normen des früheren Pro-
zeßgeſebes in das Hypothekenbuch einge-
tragenen Beſchlagnahmen zum Zwecke der
Zwangsverſteigerung ſind auf Antrag eines
Betheiligten zu löſchen, wenn der Beſchlag-
nahmegläubiger nicht innerhalb der nächſten
ſec<8 Monate nach dem Jufrafttreten der
Subhaſtation8ordnung gemäß Art, 1066
der PrO. die Akten dem Verſteiger“
ungöbeamten zur Abhaltung der
Verſteigerung übermittelt hat“. |
Durc< dieſe Beſtimmung würden alle jen?
Beſchlagnahmeeinträge, die ſeit Jahren im Hypothe-
kenbuche ſchlummern, entweder zum Vortheile der-